Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dalibor S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. September 2006, GZ 32 Hv 10/06g-35, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Sperker, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Werner zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 StPO) wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt II./ in der Subsumtion der Tat als Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB sowie im Ausspruch über die Strafe aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Dalibor S***** hat durch die im Schuldspruch II./ angeführten Taten die Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB begangen und wird hiefür sowie für die ihm nach den aufrecht gebliebenen Schuldsprüchen zur Last liegenden weiteren strafbaren Handlungen unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dalibor S***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (I./) und der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB (II./) sowie des (richtig: der) Vergehen(s) der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt.
Danach hat er „in Wien und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Boris M***** I./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die (wiederkehrende - vgl US 11) Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, am 30. August 2004 Angestellte der B***** GmbH durch die Vorgabe, Deni S***** sei ein zahlungsfähiger und -williger Kunde und sorge für eine ausreichende Deckung des korrespondierenden Bankkontos, und Unterfertigung des Antrages mit dem Namen Deni S*****, zur Ausstellung von Kreditkarten von Visa und Eurocard sowie Einräumung der damit verbundenen Dispositionsbefugnis und Gewährleistung der Honorierung der Vertragspartner, wobei sie die daraufhin ausgestellten Kreditkarten in der Zeit von 24. September 2004 bis 6. Oktober 2004 in hundertfachen Angriffen bei zahlreichen Vertragspartnern beim Kauf von Waren im Gesamtwert von 21.096,04 Euro verwendeten, solcherart gleichfalls Deni S***** und auch die jeweiligen Angestellten der von ihnen frequentierten Vertragsunternehmen getäuscht und die ausgestellten Kreditkartenbelege teils mit dem Namenszug des Karteninhabers unterfertigt, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Urkunden, zu Handlungen verleitet, die letztlich die B***** in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Schaden, nämlich 21.096,04 Euro, schädigten;
II./ am 24. und 25. September 2004 Deni S***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohungen zu Handlungen, die letztlich die B***** am Vermögen schädigten, nämlich Begleiten des Dalibor S***** und Boris M***** zu den Einkäufen unter missbräuchlicher Verwendung der auf Dani S***** lautenden Kreditkarten und teilweise Unterfertigungen der Kreditkartenbelege mit seinem Namen (genötigt), indem sie ihn schlugen und drohten, sie werden seine Frau und seine Familie umbringen, wobei sie mit dem Vorsatz handelten, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern; III./ am 24. und 25. September 2004 Deni S***** durch die sinngemäßen Äußerungen, sollte er zur Polizei gehen, werde seiner Frau, seiner Familie oder ihm selbst etwas Schlimmes passieren oder sie würden ihn umbringen, zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige genötigt."
Der dagegen aus den Gründen der Z 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
In der - allein den Schuldspruch wegen Erpressung (Faktum II./) aufgreifenden - Mängelrüge (Z 5 erster Fall) behauptet der Beschwerdeführer zunächst eine Undeutlichkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, weil nicht ersichtlich sei, welche der angelasteten Gewalthandlungen und Drohungen dem Angeklagten und welche dem gesondert Verfolgten Boris M***** zuzurechnen seien. Dieses Vorbringen kann schon im Hinblick auf das festgestellte Zusammenwirken als unmittelbare Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) und die sich daraus ergebende wechselseitige Zurechnung des vom gemeinsamen Vorsatz getragenen jeweiligen Tatbeitrags auf sich beruhen; abgesehen davon ist den Entscheidungsgründen im Zusammenhalt mit dem Urteilsspruch hinreichend deutlich zu entnehmen, welches konkrete Tatverhalten dem Beschwerdeführer (und dem Mittäter) zur Last gelegt wird (US 4, 8).
Gleichermaßen unbeachtlich ist der Vorwurf unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Urteilsannahme eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens des Beschwerdeführers mit dem gesondert verfolgten Boris M*****, begnügt sich das Beschwerdevorbringen doch mit der unsubstantiierten Behauptung, die vom Erstgericht diesbezüglich - unter anderem - herangezogenen Angaben des Zeugen Deni S***** (US 18 f) ließen eine derartige Schlussfolgerung nicht zu. Sofern der Beschwerdeführer unter Berufung auf das - vom Erstgericht erörterte - Gutachten der Sachverständigen Dr. R***** zu bedenken gibt, der unter neurotischen Anpassungsstörungen leidende Belastungszeuge Deni S***** könnte sich zufolge einer ängstlichen Überreaktion nur misshandelt und bedroht „gesehen" haben, zeigt er keinen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf. Ebenso als bloße Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erweisen sich Beschwerdeerwägungen, das Wissen um die nach Überzeugung der Tatrichter offenkundige geistige Labilität des Deni S***** als unzulässige Vermutungen zu Lasten des Angeklagten darzustellen, sowie aus einer isoliert betrachteten Passage der Aussagen des genannten Zeugen dessen Einverständnis zu den „kriminellen Einkäufen" abzuleiten. Soweit der Angeklagte ausführt (Z 10), aufgrund des Mangels eindeutiger Konstatierungen sei eine Beurteilung der Tat als Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 StGB nicht möglich, setzt er sich über die eindeutigen, eine Mittäterschaft nach § 12 erster Fall StGB tragenden Konstatierungen (US 8 Mitte) hinweg.
Der Beschwerde zuwider ist den Entscheidungsgründen unmissverständlich zu entnehmen (US 11), dass sich die gewerbsmäßige Zielsetzung des Angeklagten im Sinn des zweiten Falls des § 148 StGB ausdrücklich auf die „festgestellten", dh die iSd § 147 Abs 1 Z 1 StGB aggravierten „schweren" Kreditkartenbetrügereien bezogen hat. Mit seinem weiteren Vorbringen zur Konsumtion des Betruges durch die angenommene Erpressung (Z 10) und die verweigerte bedingte Strafnachsicht (Z 11) ist der Angeklagte auf die folgenden Ausführungen zur Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO und zur Strafneubemessung zu verweisen.
Denn rechtsirrig ist - vom Beschwerdeführer nicht gerügt - die ihm zum Nachteil gereichende Unterstellung der zu Punkt II./ des Urteilsspruches umschriebenen Nötigung unter den Tatbestand der Erpressung, ist hiefür doch dem Wortlaut des § 144 Abs 1 StGB folgend ein unmittelbar aus dem Verhalten des Genötigten resultierender Vermögensschaden Voraussetzung (Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 144 Rz 78). Vorliegend hat jedoch nicht der genötigte Zeuge Deni S***** die schädigende Vermögensverfügung getroffen, sondern der über Zahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuschte Vertragspartner der Kreditkartengesellschaften (Schuldspruchfaktum I./). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer durch die mittels Gewalt und durch Drohung erwirkte, zu Punkt II./ des Urteilsspruchs umschriebene Nötigung des Zeugen Deni S***** zur Mitwirkung am Betrug den Tatbestand der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zu verantworten hat (vgl 15 Os 43/88), zumal die fallbezogen eingetretene unrechtmäßige Bereicherung nicht doppelt sowohl den Tatbeständen des Betruges als auch der Erpressung zugrundegelegt werden kann.
Bei der hiedurch erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen eines (hinsichtlich § 147 StGB) mehrfach qualifizierten Verbrechens mit mehreren (sowohl durch Gewalt als auch gefährliche Drohung verwirklichten) Vergehen und die Ausnützung der Labilität einer durch die Taten in ein Strafverfahren ingerierten Person, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB kommt dem Angeklagten nicht zustatten, weil er sich zwar teilweise schuldig bekannte (S 397), jedoch keineswegs ein reumütiges Geständnis ablegte. Vielmehr versuchte er noch im Zuge der Hauptverhandlung seine Vorgangsweise zu verharmlosen. Auch schützte er vor, sich weder mit Kreditkarten noch mit den damit im Zusammenhang stehenden Geldtransfers auszukennen. Berücksichtigt man weiters, dass der Angeklagte schon wenige Monate nach Rechtskraft einer Verurteilung wegen eines (fahrlässigen) Körperverletzungsdelikts neuerlich teils in Form einer Aggressionstat straffällig wurde, die Labilität einer Person ausnützte, um verdeckt durch dessen Vorschiebung mit besonders krimineller Energie in hundertfachen Angriffen betrügerisch zu Geld zu kommen, so erweist sich die ausgesprochene, ohnehin an der Untergrenze des Strafrahmens orientierte Freiheitsstrafe als tatschuld- und täterangemessen und stehen Rücksichten der Spezialprävention der Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht entgegen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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