Das Husten einer nicht mit dem Erreger SARS-CoV-2 infizierten Person (Viruslast: null) ist nicht geeignet, die Gefahr der Verbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19 unter Menschen herbeizuführen und kommt solcherart als Tathandlung des § 178 StGB nicht in Betracht.
Beisatz: vgl auch OLG Linz, 7 Bs 48/21i
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