Rückverweise
Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
StGB · Strafgesetzbuch
§ 179 Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
…Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten § 179. Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720…