(1) Wer eine ihm gewährte Förderung mißbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, der die Förderung gewährt wurde, oder zwar ohne Einverständnis mit demjenigen, dem die Förderung gewährt wurde, aber als dessen leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) begeht.
(3) Wer die Tat in bezug auf einen 5 000 Euro übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(4) Wer die Tat in bezug auf einen 300 000 Euro übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(5) Eine Förderung ist eine Zuwendung, die zur Verfolgung öffentlicher Interessen aus öffentlichen Haushalten gewährt wird und für die keine angemessene geldwerte Gegenleistung erbracht wird; ausgenommen sind Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter und Zuschüsse nach § 12 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Öffentliche Haushalte sind die Haushalte der Gebietskörperschaften sowie anderer Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Kirchen und Religionsgesellschaften.
StGB · Strafgesetzbuch
§ 153b Förderungsmißbrauch
…Förderungsmißbrauch § 153b. (1) Wer eine ihm gewährte Förderung mißbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs…
GenG · Genossenschaftsgesetz
§ 15 Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.
…Handlungen erfolgt ist (Disqualifikation): Betrug (§ 146 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 153d StGB), Organisierte Schwarzarbeit (§…
Spätantragsrichtlinien
Anl. 1
…wird, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Ablehnung des Antrags sowie auch zu strafrechtlichen Folgen, insbesondere §§ 146 ff (Betrug) und § 153b StGB (Fördermissbrauch) führen können; 8.1.5. der maßgebende Schaden nach Punkt 6 ausschließlich durch die COVID-19-Krise und nicht selbst verursacht wurde, schadensmindernde Maßnahmen im…
Obergrenzenrichtlinien
Anl. 1
…genommen wird, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Ablehnung des Antrags sowie auch zu strafrechtlichen Folgen, insbesondere §§ 146ff (Betrug) und § 153b StGB (Fördermissbrauch) führen können; 9.1.5. die maßgebenden Verluste nach Punkt 5 bzw. der maßgebende Schaden nach Punkt 6 ausschließlich durch die COVID-19-Krise…
Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
Anl. 1
…wird; und 6.1.5. der Antragsteller zur Kenntnis nimmt, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Ablehnung des Antrags sowie auch zu strafrechtlichen Folgen, insbesondere § 153b StGB (Fördermissbrauch) führen können. 6.2. Der Antragsteller hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten: 6.2.1. auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen besonders Bedacht zu…
Rückverweise