§ 35c Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
§ 35c Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens — StAG
§ 35c Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens — StAG
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Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 164/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40164064
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, sofern kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) besteht. Davon ist der Anzeiger zu verständigen, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass ein Antrag auf Fortführung gemäß § 195 StPO nicht zusteht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5 sowie §§ 8 f und §§ 25 bis 27 StPO gelten sinngemäß.