§ 61 Zulässigkeit der Aktualisierung
§ 61 Zulässigkeit der Aktualisierung — SPG
§ 61 Zulässigkeit der Aktualisierung — SPG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
Inkrafttretungsdatum
25. Mai 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40202135
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten zu aktualisieren, wenn sie aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt haben.
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