JudikaturDSB

K120.697/005-DSK/2001 – Datenschutzkommission Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juni 2001

Gemäß der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2001, GZ: G 94/00-8 (Seite 14ff), vertretenen Rechtsansicht, sind die Sicherheitsbehörden in verfassungskonformer Auslegung von § 63 Abs 1 iVm § 61 SPG von Amts wegen verpflichtet, die in der Zentralen Informationssammlung gemäß § 57 Abs 1 Z 6 SPG (Kriminalpolizeilicher Aktenindex) verarbeiteten Daten zur Herstellung der Datenrichtigkeit jedenfalls um Angaben (laut VfGH: 'Folgedaten') wie die Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 90 Abs 2 StPO und einen Freispruch gemäß § 259 StPO durch ein Gericht zu ergänzen. Weiters sind solche Daten gemäß § 63 Abs 1 SPG auch vor Ablauf der in § 58 Abs 1 Z 6 lit b SPG festgelegten Frist auf Antrag des Betroffenen zu löschen, wenn die Speicherung als im Dienste der Strafrechtspflege nicht mehr erforderlich anzusehen ist, was durch Interessenabwägung festzustellen ist.

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