(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.
(2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.
(2a) Den Sicherheitsbehörden obliegen die Abwehr und Beendigung von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum auch an Bord von Zivilluftfahrzeugen, soweit sich ihre Organe auf begründetes Ersuchen des Luftfahrzeughalters oder zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an Bord befinden und Völkerrecht dem nicht entgegensteht.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2016)
§ 21 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 21 Gefahrenabwehr
…§ 21. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren. (2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann…
§ 58a Sicherheitsmonitor
…Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, für die Organisation des Streifen- und Überwachungsdienstes ( § 5 Abs. 3 ), für Zwecke der Gefahrenabwehr ( § 21 Abs. 1 und 2 ) und der Vorbeugung vor gefährlichen Angriffen ( § 22 Abs. 2 und 3 ) auch mittels Kriminalitätsanalyse hinsichtlich sämtlicher angezeigter…
§ 9 Bezirksverwaltungsbehörden
…darin besteht, die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht ( § 19 ) zu erfüllen, gefährlichen Angriffen durch Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, ein Ende zu setzen ( § 21 Abs. 2 ), hilflose Menschen und gewahrsamsfreie Sachen vorbeugend zu schützen (§ 22 Abs. 1 Z 1 und 4), wahrscheinlichen gefährlichen Angriffen…
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