12Os58/00 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander Michael K***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls duch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. März 2000, GZ 3c Vr 4240/99-22, sowie über seine Beschwerde gemäß § 494a Abs 4 (§ 498 Abs 3) StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Alexander Michael K***** wurde (I) des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB und (II/1 und 2) des teils vollendeten, teils versuchten Vergehens nach § 30 Abs 1 SMG und § 15 StGB schuldig erkannt.
Danach wird ihm zur Last gelegt, in Wien (zu I) am 11. März 1999 Bargeld in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert einem Verfügungsberechtigten der Firma T***** durch Einsteigen in ein Gebäude mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht sowie (zu II/1 und 2) am 26. April und 22. September 1999 den bestehenden Vorschriften zuwider einen psychotropen Stoff, nämlich Rohypnoltabletten (§ 3 Abs 1 SMG), und zwar 20 Stück an Martin K***** und 10 Stück an Unbekannte verkauft und insgesamt 129 Stück an nicht ausgeforschte Personen zu verkaufen versucht zu haben.
Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist überwiegend nicht gesetzmäßig ausgeführt und im Übrigen offenbar unbegründet.
Rechtliche Beurteilung
Im erstbezeichneten Sinn fehlerhaft ist das Beschwerdevorbringen mit sämtlichen Einwänden gegen die in subjektiver Hinsicht getroffenen Urteilsannahmen (zu I und II), weil ihm die gesetzlich geforderte Konkretisierung (§ 285a Z 2 StPO) fehlt, inwieweit der festgestellte unrechtmäßige Bereicherungsvorsatz (zu I) irgendeiner weiteren Klarstellung bedurft hätte (Z 5) und die Tatsachenbasis des Urteils sowohl in diesem Fall (I) als auch hinsichtlich des angenommenen Vorsatzes auf illegalen Verkauf psychotroper Stoffe (II) nicht ausreichend sein sollte.
Da es dem Beschwerdeführer bei Bedachtnahme auf seine Verantwortung (zu I), nur deshalb nächtens in das unbeleuchtete Bürogebäude der Firma T***** eingestiegen zu sein, um dort nach einem vermuteten Einbruch aufzuräumen (45) bzw "zu fragen, was der Einbrecher da macht" (209), aber auch nicht gelingt, mit dem Hinweis auf die festgestellten Begleitumstände der Tat (zu I), namentlich die Tatsache, dass beim Angeklagten kein Bargeld sichergestellt wurde und er sich seiner Anhaltung nicht widersetzte, erhebliche Bedenken (Z 5a) gegen den festgestellten Einbruchsversuch zu erwecken, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss ist damit das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.