13Os87/99 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard Z***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. April 1999, GZ 6 a Vr 331/99-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der (im Sinne des Schuldspruchs geständige) Angeklagte Gerhard Z***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG (1.) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG (2.) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich Cannabisharz
zu 1. in einer großen Menge aus Deutschland aus- und ins Bundesgebiet eingeführt, und zwar im September 1998 rund 1 kg Cannabisharz mit einem THC-Gehalt von 8,8 %;
zu 2. wiederholt erworben und besessen, und zwar seit 1985 bis Mitte April 1999.
Dagegen richtet sich eine nominell auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche verfassungs- bzw gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die §§ 27 Abs 1, 28 Abs 2 SMG behauptet. Das Inverkehrbringen von "Alkohol" werde nämlich unsachlich (Art 7 B-VG, Art 2 StGG) gegenüber Cannabisprodukten nicht pönalisiert, man werde damit "gezwungen" statt Cannabis "Alkohol" zu konsumieren; § 30 Abs 2 SMG schließe Suchtgifte aus; das Recht auf Selbstbestimmung (Art 8 EMRK) schließe das Recht auf Selbstberauschung ein und das Import/Exportverbot widerstreite dem freien Warenverkehr (Art 9 EGV).
Rechtliche Beurteilung
Entgegen den Beschwerdeausführungen teilt der Oberste Gerichtshof keine der behaupteten Bedenken; es genügt dazu auf das Vorblatt der Erl. zur RV des SuchtmittelG 110 BlgNR XX. GP, sowie die Einleitung des Berichtes des Gesundheitsausschusses, 652 BlgNR XX. GP zu verweisen. Hinzugefügt sei, daß "Alkohol" vielfach unentbehrlich und unersetzbar ist und nicht nur in alkoholischen Getränken - auf die im Rechtsmittel übrigens nicht eingeschränkt wird - Verwendung findet; entgegen der Beschwerdebehauptung wird auch niemand "gezwungen", letztere zu trinken. Sich auf § 30 Abs 2 SMG zu beziehen, ist vorliegend schon deshalb verfehlt, weil es sich um eine große Menge (Suchtgift) handelt. Art 8 EMRK kennt in Abs 2 ausdrücklich den Gesetzesvorbehalt (ua zum Schutz der Gesundheit). Die Frage der Suchtgifteinfuhr ist mit dem Beitritt Österreichs zur EU tatsächlich entscheidend verändert worden, jedoch nicht in dem vom Verteidiger vermeinten Sinn (s. Dorazil-Harbich FinStrG § 35 Anm 16), wegen "Suchtgiftschmuggel" wurde aber der Angeklagte (trotz der Verwendung des Wortes "eingeschmuggelt" auf US 5 vorl. Abs) zutreffend (s. § 33 SMG iVm § 35 FinStrG) gar nicht verurteilt. Ein Antrag gemäß Art 89 Abs 2 B-VG sowie die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art 177 EGV (idF des Amsterdamer Vertrages: Art 234) erübrigen sich. Die Beschwerde aber war als nicht prozeßordnungsgemäß sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), weil sie den festgestellten Sachverhalt nicht mit den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes vergleicht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.