(1) Die Pensionskasse hat einen Geschäftsplan zu erstellen. Sofern die Pensionskasse mehrere VRG verwaltet, ist der Geschäftsplan in einen allgemeinen und einen besonderen Teil zu gliedern. Im besonderen Teil sind für jede VRG getrennt die jeweils nur für diese VRG geltenden Angaben und Parameter gemäß Abs. 2 auszuweisen. Versicherungstechnische Risiken, die die Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplanes nicht selbst tragen kann, sind über Versicherungsunternehmen abzudecken.
(2) Der Geschäftsplan hat sämtliche zum Betrieb des Pensionskassengeschäftes erforderlichen Angaben und Parameter zu enthalten, insbesondere:
1. Die Arten der angebotenen Leistungen;
2. die Darlegung der Verhältnisse, die für die Wahrung der Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und für die Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Pensionskasse erheblich sind;
3. die Rechnungsgrundlagen (Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszins, vorgesehener rechnungsmäßiger Überschuß);
4. die Art und Führung der Schwankungsrückstellung;
5. die Berechnung des durchschnittlichen Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie die Aufteilung des zugeordneten Vermögens und des zugeordneten durchschnittlichen Vermögens auf die Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten;
6. die Grundsätze und Formeln für die Berechnung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen; diese sind durch Zahlenbeispiele zu erläutern;
7. die Formeln für die Berechnung des Mindestertrages gemäß § 2 Abs. 2 und 3 oder gegebenenfalls einen Verweis auf die Verordnung der FMA gemäß § 2 Abs. 4;
8. die Formeln für die Berechnung der zugeordneten Vermögensteile gemäß § 17 Abs. 4;
9. die grundsätzliche Zulässigkeit einer Bewertung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a und jener Modus, der für die Berechnung eines Auszahlungsbetrages erforderlich ist.
(2a) Der Rechnungszins und der rechnungsmäßige Überschuss sind mit der gebotenen Vorsicht zu wählen. Dabei sind
1. die Renditen von Anlagen, die unter Berücksichtigung der künftigen Anlageerträge mit von der Pensionskasse für das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften gehaltenen Anlagen vergleichbar sind, oder
2. die Marktrenditen öffentlicher Schuldverschreibungen, anderer hochwertiger Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen des Europäischen Stabilitätsmechanismus, Schuldverschreibungen der Europäischen Investitionsbank oder Schuldverschreibungen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität
oder ein Mischsatz aus beiden jeweils abzüglich angemessener Sicherheitsabschläge anzusetzen. Die FMA hat mit Verordnung einen oder mehrere höchstzulässige Prozentsätze für Rechnungszins und rechnungsmäßigen Überschuss jeweils für neu abzuschließende Pensionskassenverträge und für neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen festzulegen. Für die Sicherheits-VRG ist ein höchstzulässiger Prozentsatz für Rechnungszins und rechnungsmäßigen Überschuss festzusetzen, der jedenfalls nicht höher sein darf, als der nach dem vorangegangenen Satz festgesetzte höchstzulässige Prozentsatz für Rechnungszins und rechnungsmäßigen Überschuss für eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ohne Garantie. Die FMA hat die Angemessenheit der Zinssätze mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.
(3) Die versicherungstechnischen Rückstellungen sind nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik von einem entsprechend ausgebildeten Fachmann zu berechnen. Den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Wahrscheinlichkeitstafeln ist das Vorsichtsprinzip zugrunde zu legen, wobei die wichtigsten Merkmale der Anwartschaftsberechtigten und der Pensionskassenzusagen und insbesondere die zu erwartenden Änderungen der relevanten Risiken zu beachten sind.
(3a) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf der Faktor Geschlecht nur dann zu unterschiedlichen Beiträgen oder Leistungen für Frauen und Männer führen, wenn das Geschlecht ein bestimmender Faktor in einer Risikobewertung ist, die auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruht. Die Risikobewertung sowie die erhobenen versicherungsmathematischen und statistischen Daten sind im Geschäftsplan anzugeben. Die Pensionskasse hat diese Risikobewertung regelmäßig zu aktualisieren.
(3b) Die Pensionskasse hat die versicherungsmathematischen und statistischen Daten, aus denen unterschiedliche Beiträge oder Leistungen für Frauen und Männer abgeleitet werden, und jede Aktualisierung dieser Daten zu veröffentlichen. Handelt es sich dabei um Daten, die bereits von anderen Stellen veröffentlicht worden sind, so genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichung. Werden die Daten im Internet bereit gestellt, so ist jedermann auf Verlangen eine ohne technische Hilfsmittel lesbare Wiedergabe zur Verfügung zu stellen.
(3c) Die Methode zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Bemessungsgrundlage dürfen sich nicht von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr ändern. Abweichungen können allerdings bei einer Änderung der den Annahmen zugrunde liegenden rechtlichen, demographischen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zulässig sein.
(3d) Eine Deckungslücke, die sich durch Umstellung der Rechnungsgrundlagen ergibt, ist binnen längstens zehn Jahren und jährlich mindestens zu einem Zehntel zu schließen. Sofern die Deckungslücke in einem Geschäftsjahr zu mehr als einem Zehntel geschlossen wurde, kann in einem späteren Geschäftsjahr höchstens in diesem Ausmaß die Schließung der Deckungslücke unterbleiben. Im Falle der Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung eines Pensionskassenvertrages ist bei Berechnung der zu übertragenden Vermögensteile gemäß § 17 Abs. 4 die noch nicht geschlossene Deckungslücke in Abzug zu bringen.
(4) Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes bedürfen der Bewilligung der FMA; diese kann mit entsprechenden Auflagen und Fristen versehen werden. Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes sind vom Prüfaktuar zu prüfen; dem Antrag auf Bewilligung ist der Bericht des Prüfaktuars über das Prüfungsergebnis anzuschließen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Geschäftsplan den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entspricht, wenn die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt werden und insbesondere die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind. Die Pensionskasse hat der FMA das Vorliegen dieser Umstände nachzuweisen.
(5) Die FMA kann unter Beachtung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik Kriterien für die Führung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten durch Verordnung festsetzen. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie
1. auf das Erfordernis einer ausreichenden Dotierung dieser Rückstellung, durch die eine kostenfreie Auszahlung der Leistungen gewährleistet sein wird,
2. auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und
3. auf das Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
PKG · Pensionskassengesetz
§ 20 Geschäftsplan
(1) Die Pensionskasse hat einen Geschäftsplan zu erstellen. Sofern die Pensionskasse mehrere VRG verwaltet, ist der Geschäftsplan in einen allgemeinen und einen besonderen Teil zu gliedern. Im besonderen Teil sind für jede VRG getrennt die jeweils nur für diese VRG geltenden Angaben und Parameter ge…
§ 5 Begriffsbestimmungen
…Beitritt zu einer Pensionskassenzusage berechtigt sind; 3. Nachschusspflicht: die Verpflichtung des Arbeitgebers a) unvorhergesehene Deckungslücken, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2 Z 3) entstanden sind, binnen längstens zehn Jahren zu schließen; die Überweisung der Beiträge hat jährlich mit mindestens je einem Zehntel…
§ 7 Eigenmittel
… vH des in der Bilanz der Pensionskasse zum Bilanzstichtag ausgewiesenen Gesamtwertes der Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften abzüglich der durch Versicherungen gemäß § 20 Abs. 1 gedeckten Teile der Verpflichtung zu betragen. (2) Eigenmittel im Sinne des Abs. 1 sind 1. das eingezahlte Grundkapital, 2. die Kapitalrücklagen…
§ 8 Konzession
…Pensionskassen die Betriebsvereinbarung betreffend die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster. (3) Der Geschäftsbetrieb darf erst nach Bewilligung des Geschäftsplanes (§ 20 Abs. 4) aufgenommen werden. (4) Die FMA hat ein Register zu führen, in dem alle Pensionskassen eingetragen sind. Übt die Pensionskasse grenzüberschreitende Tätigkeiten in…
PK-RPV · Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung
§ 2 Grundsatz der Vorsicht
…1) Der Rechnungszins und der rechnungsmäßige Überschuss sind gemäß § 20 Abs. 2a PKG mit der gebotenen Vorsicht zu wählen. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht in jedem Fall zulässig ist, die höchsten nach dieser Verordnung zulässigen Rechnungsparameter anzusetzen…
VKRStV 2013 · Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013
§ 2 Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung
…biometrischen Rechnungsgrundlagen wird mit Generationentafeln in der Ausprägung für Angestellte festgelegt. (4) Bei Eintritt einer wesentlichen Änderung der für die Wahl der Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2 Z 3 PKG) maßgeblichen Verhältnisse sind die Pensionskassen verpflichtet, die Rechnungsgrundlagen umgehend anzupassen. (5) Unter- oder Überdeckungen, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (§ 20…
§ 1 Allgemeines
…Risikogemeinschaften einheitlich zu führen. (3) Die auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgte Festlegung der Führung der Verwaltungskostenrückstellung hat im Geschäftsplan der Pensionskasse (§ 20 PKG) zu erfolgen. (4) Wird eine Pensionskassenzusage von mehreren Pensionskassen gemeinsam verwaltet, hat jede daran beteilige Pensionskasse insoweit eine Verwaltungskostenrückstellung zu bilden als sie auch die…
PK-RiMaV 2019 · Pensionskassen-Risikomanagementverordnung 2019
§ 3 Risikomanagementsystem
…Veranlagungspolitik gemäß § 25a PKG, c) den Leitlinien der Veranlagung gemäß § 25 Abs. 4 PKG, d) den Geschäftsplänen gemäß § 20 Abs. 1 PKG, e) der Risikotragfähigkeit und der Risikobereitschaft gemäß § 4 und f) den Ergebnissen der eigenen Risikobeurteilung gemäß § 22a PKG ist; 2. vom…
ME-V · Mindestertragsverordnung
§ 2
…2 Abs. 3 PKG ein Vergleichswert zu ermitteln ist, entspricht der individuellen Deckungsrückstellung zuzüglich der jeweiligen Schwankungsrückstellung und abzüglich etwaiger Deckungslücken gemäß § 20 Abs. 3d PKG, jeweils am Bilanzstichtag zu Beginn der Periode. Hat sich aus Anlass des Leistungsfalles oder nach dem Leistungsfall die geschäftsplanmäßig gebildete Deckungsrückstellung verändert, so ist das…