(1) Die Verwaltungskostenrückstellung ist nach einem international anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren zu berechnen, wobei die zukünftig zu erwartenden Steigerungen der Verwaltungskosten zu berücksichtigen sind.
(2) Alternativ zu Abs. 1 ist auch die Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung nach dem Teilwertverfahren zulässig. Der Nettorechnungszins darf jeweils höchstens 1,5% betragen.
(3) Der Mindeststandard hinsichtlich der verwendeten biometrischen Rechnungsgrundlagen wird mit Generationentafeln in der Ausprägung für Angestellte festgelegt.
(4) Bei Eintritt einer wesentlichen Änderung der für die Wahl der Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2 Z 3 PKG) maßgeblichen Verhältnisse sind die Pensionskassen verpflichtet, die Rechnungsgrundlagen umgehend anzupassen.
(5) Unter- oder Überdeckungen, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2 Z 3 PKG) entstanden sind, sind binnen längstens zehn Jahren, beginnend mit dem Geschäftsjahr, in dem die Annahmen erstmals zu berichtigen waren, auszugleichen; der Ausgleich hat für die am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden Verpflichtungen jährlich mit mindestens je einem Zehntel des ursprünglichen Betrages zu erfolgen.
Rückverweise
VKRStV 2013 · Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013
§ 5 In- und Außerkrafttreten
… 2012 beginnen; zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Pensionskassengesetzes (Verwaltungskostenrückstellungsverordnung), BGBl. II Nr. 16/2001, außer Kraft. (2) § 2 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2017 tritt…
§ 2 Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung
…1) Die Verwaltungskostenrückstellung ist nach einem international anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren zu berechnen, wobei die zukünftig zu erwartenden Steigerungen der Verwaltungskosten zu berücksichtigen sind. (2) Alternativ zu Abs. 1 ist auch die Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung nach dem Teilwertverfahren zulässig. Der Nettorechnungszins darf jeweils höchstens 1,5% betragen. (3) Der Mindeststandard…