(1) Der Betrieb einer Pensionskasse bedarf der Konzession der FMA. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Konzession hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über:
1. Ort der Hauptverwaltung;
2. die Satzung;
3. die Aktionäre;
4. das dem Vorstand im Inland zur freien Verfügung stehende Eigenkapital;
5. die vorgesehenen Mitglieder des Vorstandes und deren Qualifikation zum Betrieb der Pensionskasse;
6. die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, für die die Pensionskasse tätig werden will;
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 755/1996)
8. bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung betreffend die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster.
(3) Der Geschäftsbetrieb darf erst nach Bewilligung des Geschäftsplanes (§ 20 Abs. 4) aufgenommen werden.
(4) Die FMA hat ein Register zu führen, in dem alle Pensionskassen eingetragen sind. Übt die Pensionskasse grenzüberschreitende Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle aus, sind auch die Mitgliedstaaten, in denen sie tätig ist, einzutragen.
Rückverweise
PKG · Pensionskassengesetz
§ 11
…einer anderen Pensionskasse oder der Eintragung der Umwandlung einer Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse in das Firmenbuch; 5. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 8 Abs. 1); 6. mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates. (2) Das Erlöschen der Konzession ist von der…
§ 35 Kosten
…1) Die Zuordnung der Kosten der Pensionskassenaufsicht zu den konzessionierten Pensionskassen (§ 8) hat innerhalb des Rechnungskreises 4 gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) nach folgenden Kriterien zu erfolgen: 1. 10 …
§ 33g Zusammenarbeit mit der EIOPA
…im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist. (2) Die FMA hat der EIOPA folgendes mitzuteilen: 1. Jede Eintragung in das Register gemäß § 8 Abs. 4; 2. jede Zurücknahme der Konzession gemäß § 10 Abs. 1; 3. jede Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes gemäß § …
§ 48b Vorwegbesteuerung
…Abs. 3 und 4 EStG 1988) vor der Teilung auf die Gebietskörperschaften abgezogen. Dieser Abzug ist ein Abzug im Sinne des § 8 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, und kürzt das Nettoaufkommen. Die Einnahmen aus der Vorwegbesteuerung fließen in…