BundesrechtVerordnungenMindestertragsverordnung

Mindestertragsverordnung

ME-V
In Kraft seit 25. Mai 2022
Up-to-date

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Der Monatsertrag ( ME j ) des Monats j ( j = 1, ..., 12) entspricht dem Veranlagungsertrag des Monats j abzüglich der Zinserträge gemäß § 48 PKG des Monats j (Veranlagungsüberschuss gemäß Anlage 2 , 3. Abschnitt, Pos. A.I. der FJMV 2019 [Formblatt B der VRG – Ertragsrechnung einer VRG; Positionsnummer 400-100] abzüglich der Zinsenerträge gemäß § 48 PKG, für die eine direkte Leistungszusage besteht, gemäß Anlage 2 , 3. Abschnitt, Pos. A.I.2. der FJMV 2019 [Formblatt B der VRG – Ertragsrechnung einer VRG; Positionsnummer 400-120]).

(2) Das Vermögen ( V j ) am Ende des Monats j ( j = 1, ..., 12) entspricht dem für die Berechnung des Mindestertrages maßgeblichen Vermögen (Summe des Veranlagten Vermögens gemäß Anlage 2 , 1. Abschnitt, Pos. A der FJMV 2019 [Formblatt A der VRG – Vermögensaufstellung einer VRG – Aktiva; Positionsnummer 300-800] abzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von Vermögenswerten gemäß Anlage 2 , 2. Abschnitt, Pos. B.I.1. der FJMV 2019 [Formblatt A der VRG – Vermögensaufstellung einer VRG – Passiva; Positionsnummer 350-710]) einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft.

(3) Das durchschnittliche Monatsvermögen ( MV j ) des Monats j ( j = 1, ..., 12) wird für jedes Monat aus dem arithmetischen Mittel des Vermögens (V j-1 ) am Ende des Vormonats j – 1 und des Vermögens ( V j ) am Ende des Monats j ermittelt. Bei der Ermittlung des Vermögens am Ende des Monats j können die Monatserträge des Monats j in Abzug gebracht werden.

(4) Die Monatsperformance ( M j ) des Monats j ( j = 1, ..., 12) ergibt sich aus dem Quotienten des Monatsertrags ( ME j ) des Monats j und des durchschnittlichen Monatsvermögens ( MV j ) des Monats j :

§ 2

Das für die Berechnung des Mindestertrages heranzuziehende Vermögen (VERM) eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten, für das gemäß § 2 Abs. 2 PKG ein Fehlbetrag oder in der Folge gemäß § 2 Abs. 3 PKG ein Vergleichswert zu ermitteln ist, entspricht der individuellen Deckungsrückstellung zuzüglich der jeweiligen Schwankungsrückstellung und abzüglich etwaiger Deckungslücken gemäß § 20 Abs. 3d PKG, jeweils am Bilanzstichtag zu Beginn der Periode. Hat sich aus Anlass des Leistungsfalles oder nach dem Leistungsfall die geschäftsplanmäßig gebildete Deckungsrückstellung verändert, so ist das für die Berechnung des Mindestertrages heranzuziehende Vermögen ( VERM ) eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten entsprechend zu verändern. Dabei sind der Berechnung der Deckungsrückstellung jene Pensionsleistungen zugrunde zu legen, die sich aus dem für die Berechnung des Mindestertrages heranzuziehenden Vermögen ( VERM ) eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten zum Zeitpunkt des Leistungsfalles oder zum Bilanzstichtag zu Beginn der Periode ergeben, für die gemäß § 2 Abs. 2 PKG ein Fehlbetrag oder in der Folge gemäß § 2 Abs. 3 PKG ein Vergleichswert zu ermitteln ist, sofern dieser nach dem Leistungsfall liegt.

§ 3 Berechnung des SOLL-Wertes

Der SOLL-Wert ( SOLL ) wird jeweils zum Bilanzstichtag aus der durchschnittlichen monatlichen Rendite österreichischer Bundesanleihen am Sekundärmarkt („Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen“; kurz UDRB) oder eines an ihre Stelle tretenden Index der letzten 60 Monate ermittelt:

Hier bezeichnet UDRB i die monatliche UDRB oder einen an ihre Stelle tretenden Index des Monats i .

§ 4 Berechnung des IST-Wertes

(1) Die Berechnung des IST-Wertes ( IST ) hat auf Monatsbasis zu erfolgen.

(2) Bei der Berechnung wird der IST-Wert ( IST ) jeweils zum Bilanzstichtag aus der durchschnittlichen Monatsperformance der letzten 60 Monate ermittelt:

§ 5 Berechnung des Fehlbetrages

(1) Die Berechnung des Fehlbetrages hat nur dann zu erfolgen, wenn die Pensionskassenzusage für einen Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten seit mindestens 60 Monaten ununterbrochen besteht, wobei die Periode jeweils am Bilanzstichtag beginnt. Beim Übergang von Alters- auf Hinterbliebenenversorgung bleibt der Beginn der Periode jedoch unverändert.

(2) Liegt der IST-Wert ( IST ) unter dem SOLL-Wert ( SOLL ), so ist der Fehlbetrag zu errechnen.

(3) Die Berechnung des Fehlbetrages ( FB ) der letzten fünf Jahre hat für jeden Anwartschafts- und für jeden Leistungsberechtigten individuell zu erfolgen:

§ 6 Berechnung des Vergleichswertes

(1) Nach der erstmaligen Feststellung eines Fehlbetrages ( FB ) ist in den Folgejahren an den jeweiligen Bilanzstichtagen zusätzlich zur Berechnung des Fehlbetrages ein Vergleichswert ( VW ) zu ermitteln und jeweils dem zu diesem Bilanzstichtag ermittelten Fehlbetrag gegenüberzustellen.

(2) Der Vergleichs-IST-Wert ( VIST ) und der Vergleichs-SOLL-Wert ( VSOLL ) berechnen sich analog zum IST-Wert ( IST ) und zum SOLL-Wert ( SOLL ) mit der Maßgabe, dass sich der Durchrechnungszeitraum von 60 Monaten um jeweils zwölf Monate pro Folgejahr verlängert.

Vergleichs-IST-Wert des k -ten Folgejahres:

Vergleichs-SOLL-Wert des k -ten Folgejahres:

Hier bezeichnet UDRB i die monatliche UDRB oder einen an ihre Stelle tretenden Index des Monats i .

(3) Die Berechnung des Vergleichswertes ( VW ) hat für jeden Anwartschafts- und für jeden Leistungsberechtigten am jeweiligen Bilanzstichtag individuell zu erfolgen. Diese zusätzliche Berechnung ist jährlich solange weiterzuführen, bis aus ihr erstmals kein positiver Vergleichswert mehr entsteht:

§ 7 Gutschrift

(1) Wird zu einem Bilanzstichtag ein Fehlbetrag ( FB ) ermittelt, und lag zum vorangegangenen Bilanzstichtag der IST-Wert über dem SOLL-Wert, so ist die Pension, die sich aus der Verrentung des Fehlbetrages ergibt, dem Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben.

(2) Nach der Feststellung eines Fehlbetrages ist in den Folgejahren der zu dem jeweiligen Bilanzstichtag ermittelte Fehlbetrag dem Vergleichswert gegenüberzustellen. Die Pension, die sich aus der Verrentung des höheren der beiden Werte ergibt, ist dem Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben.

(3) Die von der Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nur dann abgefunden werden, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert der Leistungsansprüche zuzüglich der Gutschrift gemäß § 2 Abs. 2 und 3 PKG für jenes Jahr, in dem die Abfindung erfolgt, ermittelt auf Basis des Fehlbetrages oder Vergleichswertes des Vorjahres, nicht die Grenze gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2a PKG übersteigt.

(4) Wechselt im Folgejahr der Anwartschaftsberechtigte gemäß § 5 Z 1 PKG zum Leistungsberechtigten gemäß § 5 Z 2 PKG, hat die Gutschrift ab diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Als Basis für die Verrentung ist dabei der Fehlbetrag oder der Vergleichswert des jeweils letzten Bilanzstichtags heranzuziehen.

(5) Die Gutschrift hat unabhängig von der Art der Pensionskassenzusage zu erfolgen.

(6) Scheidet ein Leistungsberechtigter auf Grund Kündigung des Pensionskassenvertrages gemäß § 17 Abs. 1 PKG aus einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus und wechselt die Pensionskasse, so ist die Jahrespension, die sich aus der Verrentung des Fehlbetrages oder des Vergleichswertes ergibt, dem Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln der bisherigen Pensionskasse gutzuschreiben.

§ 8

(1) Bei Teilung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sind die in der Vergangenheit erreichten Veranlagungserträge der geteilten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft so zu berücksichtigen, als ob die Veranlagungserträge auch bei den durch die Teilung neu entstandenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften erzielt worden wären.

(2) Bei Zusammenlegung von mehreren Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind die in der Vergangenheit erreichten Veranlagungserträge für jeden Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten der bisherigen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft für die Berechnung des Fehlbetrages oder des Vergleichswertes individuell weiter zu berücksichtigen. Bei Übertritt eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten innerhalb einer Pensionskasse von einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft in eine andere hat diese Berücksichtigung nur zu erfolgen, wenn der Grund des Übertrittes nicht auf der Seite des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten liegt.

§ 9

Gutschriften, die gemäß § 2 Abs. 2 und 3 PKG aus dem Vermögen der Pensionskasse geleistet wurden, können nicht rückverrechnet werden.

§ 10

Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung des Fehlbetrages und des Vergleichswertes sowie deren Verrentung mit den Bestimmungen der Mindestertragsverordnung sowie mit dem bewilligten Geschäftsplan der Pensionskasse zu prüfen.

§ 11

Im Geschäftsplan der Pensionskasse ist auf die Bestimmungen der Verordnung hinzuweisen.

§ 12 Verweise

Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:

1. Soweit auf Bestimmungen der Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 – FJMV 2019, BGBl. II Nr. 333/2018, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden;

2. soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 anzuwenden.

§ 13 Inkrafttreten

Die Abkürzung, § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 6 Abs. 2, § 11 sowie § 12 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.