Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Anwartschaftsberechtigte: diejenigen natürlichen Personen, die
a) auf Grund
aa) eines bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnisses oder
bb) § 1 Abs. 2 BPG oder
cc) § 78a Abs. 1 Z 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder
dd) eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, für das die Anwendbarkeit der für Pensionskassen relevanten Bestimmungen des BPG gesetzlich normiert ist,
in Folge von Beiträgen des Arbeitgebers und allenfalls auch eigener Beiträge einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Pensionskassenvertrag haben oder
b) als Arbeitgeber den Arbeitnehmern seines Betriebes eine Beteiligung am Pensionskassensystem ermöglicht haben und für sich selbst Pensionskassenbeiträge leisten oder geleistet haben oder
c) als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit andere Einkünfte als solche aus nicht selbstständiger Tätigkeit gemäß § 25 EStG 1988 beziehen, wenn der Arbeitgeber Träger einer betrieblichen Pensionskasse ist oder zugunsten seiner Arbeitnehmer einer überbetrieblichen Pensionskasse beigetreten ist;
d) auf Grund des BBG oder gleichartiger landesgesetzlicher Vorschriften einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem PKVG oder gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften haben;
e) auf Grund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 beziehen, sofern im Zuge der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses eine direkte Leistungszusage gemäß § 48 auf eine Pensionskasse übertragen wird;
2. Leistungsberechtigte: diejenigen natürlichen Personen, denen die Pensionskasse entsprechend dem Pensionskassenvertrag bereits folgende Pensionen zu erbringen hat:
a) Eigenpensionen (insbesonders Alters- und Invaliditätspension) oder
b) Hinterbliebenenpensionen (Witwer-, Witwen- und Waisenpension) nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten oder Berechtigten aus einer Eigenpension;
2a. Potentielle Anwartschaftsberechtigte: diejenigen natürlichen Personen, die zum Beitritt zu einer Pensionskassenzusage berechtigt sind;
3. Nachschusspflicht: die Verpflichtung des Arbeitgebers
a) unvorhergesehene Deckungslücken, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2 Z 3) entstanden sind, binnen längstens zehn Jahren zu schließen; die Überweisung der Beiträge hat jährlich mit mindestens je einem Zehntel der ursprünglichen Deckungslücke zu erfolgen,
b) andere Deckungslücken unverzüglich durch Leistung von Einmalbeiträgen zu schließen;
Eine unbeschränkte Nachschusspflicht liegt vor, wenn jede Deckungslücke gemäß lit. a und b geschlossen wird;
4. Einrichtung: die ausländische Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die ungeachtet der jeweiligen Rechtsform nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitet und rechtlich unabhängig vom Arbeitgeber zu dem Zweck eingerichtet ist, unter Einhaltung der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften Pensionskassengeschäfte zu erbringen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Tätigkeiten auszuüben und die nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/2341 von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats in ein nationales Register eingetragen oder zugelassen ist;
4a. Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
5. Herkunftsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung in ein nationales Register eingetragen oder zugelassen ist und ihre Hauptverwaltung hat;
6. Tätigkeitsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern für die betriebliche Altersversorgung maßgebend sind;
7. Ort der Hauptverwaltung: der Ort, an dem die wichtigsten strategischen Entscheidungen getroffen werden;
8. dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
Rückverweise
PKG · Pensionskassengesetz
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
…der Vertragsversicherung mit Ausnahme des § 43 insoweit keine Anwendung, als sie den Pensionskassengeschäften ähnliche Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören. (5) Für Pensionszusagen an Personen, die dem Bundesbezügegesetz (BBG) oder gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, ist das PKG mit folgenden Abweichungen anzuwenden: 1. An die Stelle des…
§ 15a
…1) Personen gemäß § 5 Z 1 lit. b oder c dürfen nur einbezogen werden, wenn bei der Gestaltung der Pensionskassenzusage dem § 18 Abs. 2…
§ 19 Informationspflichten
…formuliert sein, 3. Fachbegriffe vermeiden, wenn eine allgemein verständliche Sprache verwendet werden kann, 4. inhaltlich sowie hinsichtlich der verwendeten Terminologie konsistent und nicht irreführend sein, 5. in lesefreundlicher Form gestaltet sein, 6. in der Amtssprache des Mitgliedstaates abgefasst sein, dessen Sozial- und Arbeitsrecht für die Pensionskassenzusage maßgeblich ist, 7. kostenlos auf…
§ 11b Einrichtungen aus Mitgliedstaaten in Österreich
…dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 und nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates von einer Einrichtung gemäß § 5 Z 4 in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle erbracht werden. (2) Beabsichtigt eine Einrichtung die Pensionskassenzusage eines Arbeitgebers in…
BPG · Betriebspensionsgesetz
§ 6c Unverfallbarkeit
…die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1 von der betrieblichen Kollektivversicherung in eine Pensionskasse, bei der er bereits Berechtigter im Sinne des § 5 PKG ist, verlangen.…
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 95 Verfügungsmöglichkeiten der Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung
…vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG 1988), oder b) an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, bei der die bzw. der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigte bzw. Berechtigter im Sinne des § 5 PKG ist, als…
BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 17 Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung
…Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400) oder b) an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 PKG ist, als Beitrag gemäß § 15…