§ 15r Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 15r Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes — MSchG
§ 15r Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes — MSchG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2009
Inkrafttretungsdatum
18. November 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40111599
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Dienstnehmerin kann
1. nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist nach § 5 Abs. 1,
2. nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2) innerhalb von acht Wochen,
3. bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 15, 15a, 15c, 15d oder 15q bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz,
4. bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als drei Monaten bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz
ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.