MRG
Gliederung
I. Hauptstück Miete
§ 15a Ausstattungskategorien und Kategoriebeträge
(1) Eine Wohnung hat die Ausstattungskategorie
1. A, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, ihre Nutzfläche mindestens 30 m 2 beträgt, die Wohnung zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht und über eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung und über eine Warmwasseraufbereitung verfügt;
2. B, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht;
3. C, wenn sie in brauchbarem Zustand ist und zumindest über eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren verfügt;
4. D, wenn sie entweder über keine Wasserentnahmestelle oder über kein Klosett im Inneren verfügt oder wenn bei ihr eine dieser beiden Einrichtungen nicht brauchbar ist.
(2) Die Ausstattungskategorie nach Abs. 1 richtet sich nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags. Eine Wohnung ist in eine Ausstattungskategorie auch bei Fehlen eines Ausstattungsmerkmals einzuordnen, wenn das fehlende Ausstattungsmerkmal, nicht jedoch eine Badegelegenheit, durch ein oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie aufgewogen wird. Ist im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags die Wohnung oder ein Ausstattungsmerkmal nicht brauchbar oder entspricht eine Badegelegenheit nicht dem zeitgemäßen Standard, so ist dies für die Einstufung der Wohnung im Kategoriesystem nur zu berücksichtigen, wenn der Mieter die Unbrauchbarkeit oder das Fehlen des zeitgemäßen Standards dem Vermieter angezeigt und dieser den Mangel nicht in angemessener Frist, höchstens aber binnen dreier Monate ab Zugang der Anzeige, behoben hat.
(3) Der Kategoriebetrag je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat wird für die Ausstattungskategorie
1. A mit 2,91 Euro (Anm. 1) ,
2. B mit 2,19 Euro (Anm. 2) ,
3. C mit 1,46 Euro (Anm. 3) ,
4. D mit 0,73 Euro (Anm. 4)
festgesetzt und entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6 valorisiert.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. I Nr. 12/2025)
(________________________
Anm. 1 : gemäß BGBl. II Nr. 296/2006 ab 1.9.2006: 2,91 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 295/2008 ab 1.9.2008: 3,08 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 218/2011 ab 1.8.2011: 3,25 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 62/2014 ab 1.4.2014: 3,43 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 10/2018 ab 1.2.2018: 3,60 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 138/2022 ab 1.4.2022: 3,80 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 209/2022 ab 1.6.2022: 4,01 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 363/2022 ab 1.11.2022: 4,23 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 170/2023 ab 1.7.2023: 4,47 Euro
Anm. 2: ab 1.9.2006: 2,19 Euro
ab 1.9.2008: 2,31 Euro
ab 1.8.2011: 2,44 Euro
ab 1.4.2014: 2,57 Euro
ab 1.2.2018: 2,70 Euro
ab 1.4.2022: 2,85 Euro
ab 1.6.2022: 3,01 Euro
ab 1.11.2022: 3,18 Euro
ab 1.7.2023: 3,35 Euro
Anm. 3: ab 1.9.2006: 1,46 Euro
ab 1.9.2008: 1,54 Euro
ab 1.8.2011: 1,62 Euro
ab 1.4.2014: 1,71 Euro
ab 1.2.2018: 1,80 Euro
ab 1.4.2022: 1,90 Euro
ab 1.6.2022: 2,00 Euro
ab 1.11.2022: 2,12 Euro
ab 1.7.2023: 2,23 Euro
Anm. 4: ab 1.9.2006: 0,73 Euro
ab 1.9.2008: 0,77 Euro
ab 1.8.2011: 0,81 Euro
ab 1.4.2014: 0,86 Euro
ab 1.2.2018: 0,90 Euro)
ab 1.4.2022: 0,95 Euro
ab 1.6.2022: 1,00 Euro
ab 1.11.2022: 1,06 Euro
ab 1.7.2023: 1,12 Euro)
§ 15a MRG · MRG · Mietrechtsgesetz
§ 15a Ausstattungskategorien und Kategoriebeträge
…§ 15a. (1) Eine Wohnung hat die Ausstattungskategorie 1. A, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, ihre Nutzfläche mindestens 30 m 2 beträgt, die Wohnung zumindest aus…
Art. 2 II. Abschnitt
…Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 800/1993, zu den §§ 1, 2, 4, 5, 8, 10, 12, 12a, 15, 15a, 16, 16a, 18, 18c, 20, 22, 26, 27, 29, 29a, 37, 42a, 44, 45, 46, 46a, 46b, 46c, 49a, 52a und 59 , BGBl. Nr. …
§ 4 Nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen
…die zur Abwendung eines Enteignungsantrags nach § 14 des Stadterneuerungsgesetzes erforderlichen bautechnischen Maßnahmen gegen Entrichtung des für die so verbesserte Wohnung nach § 15a Abs. 3 Z 3 berechneten Hauptmietzinses durchzuführen, ablehnt und auch nicht bereit ist, diese bautechnischen Maßnahmen selbst durchzuführen. (5) Auf Antrag auch nur…
§ 5 Nützliche Verbesserung durch Vereinigung von Wohnungen; Anbotspflicht
…Nachbarwohnung der Ausstattungskategorie D zur Zumietung und Umgestaltung in eine Wohnung der Ausstattungskategorie C gegen Entrichtung des für die so vergrößerte Wohnung nach § 15a Abs. 3 Z 3 berechenbaren Hauptmietzinses anzubieten, es sei denn, daß der Vermieter die durch Beendigung des Mietverhältnisses frei gewordene Wohnung der Ausstattungskategorie…
§ 33 S.WFG 2025 · S.WFG 2025 · Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025
§ 33 Erweiterte Wohnbeihilfe
…§ 33 (1) Die Gewährung einer erweiterten Wohnbeihilfe setzt voraus, dass 1. die Wohnung, ausgenommen die Wohnnutzfläche, der Ausstattungskategorie A ( § 15a MRG ) entspricht; die Ausstattungskategorie sowie die Wohnnutzfläche der Wohnung sind durch den Mietvertrag, durch eine gemeinsame Erklärung der Vermieter und Mieter oder in sonst geeigneter Weise…
§ 34 WWFSG 1989 · WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 34 Begriffsbestimmungen
…je Quadratmeter Nutzfläche pro Wohnung als Fixkosten anerkannt erhalten, wenn für die Wohnungen vor der Neuvermietung und Sanierung nur maximal ein Mietzins gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 MRG eingehoben wurde. (3) Die näheren Bestimmungen, insbesondere eine anteilsmäßige Begrenzung der Kosten gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 im Bezug…
Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes
Art. 1
… 5 MRG a) von 0,73 Euro auf 0,77 Euro und b) von 1,46 Euro auf 1,54 Euro. 2. In § 15a Abs. 3 MRG a) in Z 1 von 2,91 Euro auf 3,08 Euro, b) in Z 2 von 2,19 Euro auf 2,31 Euro, c…
Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes
Art. 1
… 5 MRG a) von 0,66 Euro auf 0,69 Euro und b) von 1,32 Euro auf 1,39 Euro. 2. In § 15a Abs. 3 MRG a) in Z 1 von 2,64 Euro auf 2,77 Euro, b) in Z 2 von 1,98 Euro auf 2,08 Euro, c…
Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes
Art. 1
… 5 MRG a) von 0,69 Euro auf 0,73 Euro und b) von 1,39 Euro auf 1,46 Euro. 2. In § 15a Abs. 3 MRG a) in Z 1 von 2,77 Euro auf 2,91 Euro, b) in Z 2 von 2,08 Euro auf 2,19 Euro, c…
Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes
Art. 1
…S auf 9,10 S (entspricht 0,66 Euro) und b) von 17,20 S auf 18,10 S (entspricht 1,32 Euro). 2. In § 15a Abs. 3 MRG a) in Z 1 von 34,50 S auf 36,30 S (entspricht 2,64 Euro), b) in Z 2 von 25,90 S…
Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes
Art. 1
… 5 MRG a) von 7,40 S auf 8,20 S und b) von 14,80 S auf 16,40 S. 2. § 15a Abs. 3 MRG: a) In Z 1 von 29,60 S auf 32,80 S, b) in Z 2 von 22,20 S auf 24,60 …
Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes
Art. 1
… 5 MRG a) von 8,20 S auf 8,60 S und b) von 16,40 S auf 17,20 S. 2. § 15a Abs. 3 MRG: a) In Z 1 von 32,80 S auf 34,50 S, b) in Z 2 von 24,60 S auf 25,90 …
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