Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. WeixelbraunMohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin B*, geboren am *, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin B* GmbH, *, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 16 Abs 2 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. September 2025, GZ 38 R 46/25h 41, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
[1] 1.Nach § 15a Abs 2 MRG richtet sich die Ausstattungskategorie gemäß § 15a Abs 1 MRG nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags – hier daher nach dem Zustand zum 1. 9. 2022. Die Vorinstanzen haben das – von der Antragsstellerin in ihrem Antrag an die Schlichtungsstelle als fehlend gerügte (dazu 5 Ob 146/20m Rz 24) – Ausstattungsmerkmal „zeitgemäße Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische)“ wegen der beengten Raumverhältnisse der Duschgelegenheit verneint, die Wohnung der Ausstattungskategorie C zugeordnet und einen entsprechenden Abschlag vom Richtwert vorgenommen. Das ist im Einzelfall nicht zu beanstanden:
[2] 2.Mit der Wortwahl „zeitgemäß“ wollte der Gesetzgeber Maß an der sich ständig verbessernden Wohnkultur nehmen (5 Ob 158/18y Pkt 4.2. mwN). Der Fachsenat hat daher bereits ausgesprochen, dass der zeitgemäße Standard einer Badegelegenheit auch eine gewisse Größe erfordert, um ein Auskleiden und Ankleiden sowie das Abtrocknen zu ermöglichen (RS0070103). Was dabei noch toleriert werden kann, um der Badegelegenheit einen zeitgemäßen Standard zuzubilligen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (RS0070016 [T16, T18]; 5 Ob 158/18y Pkt 4.2.).
[3] 3. Dem Rekursgericht ist daher beizupflichten, dass bei der Beurteilung dieser Frage – entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin – nicht allein darauf abgestellt werden kann, ob die Raumgröße ein Aus und Ankleiden (gerade noch) ermöglicht, sondern insgesamt auf die Funktionalität der Badegelegenheit im Sinn eines zeitgemäßen Wohnkomforts.
[4] 4. Hier steht fest, dass sich in dem rund 1,37 m² großen Badezimmer ein kleines Waschbecken, eine Dusche, ein Handtuchtrockner und ein Heizlüfter befindet. Die Dusche verfügt jedoch über keine Duschtasse und keinen Spritzschutz. Aufgrund der geringen Raumgröße wird beim Duschen im Badezimmer befindliche Kleidung nass. Ausgehend davon bedarf die Ansicht des Rekursgerichts, die Badegelegenheit sei bezogen auf den Beurteilungszeitpunkt 2022 nicht zeitgemäß, weil es nicht möglich sei – vor Nässe geschützt – die notwendigste Kleidung zum An und Auskleiden sowie Hygieneartikel in das Badezimmer mitzunehmen, keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Die Situation stellt sich letztlich nicht viel anders dar als in denjenigen Fällen, in welchen bereits die Raumgröße ein Ausund Ankleiden nicht zulässt (vgl dazu 5 Ob 158/18y; 5 Ob 422/97p).
[5] 5. Andere Argumente für eine unrichtige Kategorieeinstufung führt die Antragsgegnerin nicht ins Treffen, sodass der Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.
[6] 6.Die Revisionsrekursbeantwortung war nicht freigestellt und ist deshalb nicht zu honorieren (RS0124792 [T3]).
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