1.) Der Ersatz des Einschaltungsentgeltes gemäß § 17 Abs.5 MedienG steht dem Antragsgegner auch dann zu, wenn er nicht mit dem die zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung verbreitenden Medium ident ist.
2.) Die Höhe des Einschaltungsentgeltes richtet sich nicht nach den (oft schwer zu errechnenden) Selbstkosten, sondern den Anzeigenkosten nach dem jeweils geltenden Tarif.
3.) Fehlt (wie beim Hörfunkprogramm Ö1) ein eigener Werbetarif, stehen dem Antragsgegner fiktive Kosten nach einem (nach Maßgabe der Tagesreichweite) vergleichbaren Tarif inklusive eines allfälligen Plazierungszuschlages zu.
4.) Unter "Härtefällen" des § 17 Abs.5 MedienG sind primär existenzgefährdende wirtschaftliche Folgen für den Antragsteller zu verstehen.
5.) Die Kosten für das Verfahren zur Bestimmung der Höhe des Einschaltungsentgeltes nach § 17 Abs.5 MedienG sind nicht im Sinne des § 19 Abs.2 und 4 MedienG aufzuteilen, sondern treffen den Antragsteller zur Gänze.
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