Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, *****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und Mag.Martin Machold, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 130.151,80 sA, den
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Begründung:
Die klagende Partei begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, den Betrag von S 130.151,80 sA zu bezahlen. Vorgebracht wird im wesentlichen:
Die klagende Partei sei Antragsgegnerin in einem von der Sozialistischen Partei Österreichs zur Zahl 17 EVr 580/91 Hv 32/91 des Landesgerichtes Klagenfurt angestrengten Gegendarstellungsverfahren gewesen. Dem Veröffentlichungsantrag der Sozialistischen Partei Österreichs sei mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17.5.1991 Folge gegeben und der nunmehr klagenden Partei die frist- und formgerechte Veröffentlichung einer Entgegnung aufgetragen worden. Diesem Auftrag sei entsprochen worden. Die klagende Partei habe jedoch gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17.5.1991 erfolgreich Berufung erhoben, die angefochtene Entscheidung sei zur Gänze aufgehoben und das Begehren der Antragstellerin auf Veröffentlichung einer Entgegnung abgewiesen worden. Das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 13.11.1991 als Berufungsgerichtes (9 Bs 385/91) habe allerdings keine Ermächtigung der klagenden Partei gemäß § 17 Abs 4 MedienG enthalten, das Berufungsurteil in einer dem § 13 MedienG entsprechenden Form zu veröffentlichen. Es sei auch unterlassen worden, die Antragstellerin zur Zahlung des Einschaltungsentgelts für die zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung der Entgegnung und für die Veröffentlichung der Berufungsentscheidung zu verurteilen. Von der klagenden Partei im Rahmen der sie treffenden Rettungspflicht gesetzte Maßnahmen seien erfolglos geblieben, weshalb die klagende Partei die Veröffentlichung des Urteiles des Oberlandesgerichtes Graz vom 13.11.1991 als Berufungsgerichtes "aus eigenem veranlaßt" habe. Das Klagebegehren ergebe sich als Summe der Kosten der zu Unrecht veröffentlichten Entgegnung, der Veröffentlichung des Berufungsurteiles und der im Zuge der Erfüllung der Rettungspflicht entstandenen anwaltlichen Vertretungskosten.
Die klagende Partei beantragt, die Rechtssache an ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Graz gelegenes sachlich zuständiges Gericht zu delegieren. Angeregt wird, die Zuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zu bestimmen, da sowohl der Klagevertreter als auch die Vertreterin der beklagten Partei ihren Sitz in Wien hätten und ein "reines Aktenverfahren" durchzuführen sei.
Die vorliegende, am 16.1.1995 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingelangte Klage wurde dem Obersten Gerichtshof vom Oberlandesgericht Graz mit Verfügung vom 19.1.1995 zur Erlassung einer Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vorgelegt.
Wird der Ersatzanspruch u.a. aus einem kollegialen Beschluß eines Gerichtshofes erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzuge zuständig wären, so ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen.
Der in der bezeichneten Gesetzesstelle normierte Delegierungstatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil die klagende Partei behauptet, der ihrer Amtshaftungsklage zugrundeliegende Schaden sei durch ein fehlerhaftes Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 13.11.1991 zu 9 Bs 385/91 verursacht worden. Dieses Gericht wäre aber im Instanzenzug zur Entscheidung über die vorliegende Amtshaftungsklage berufen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Der Anregung der klagenden Partei betreffend das zu delegierende Gericht war aus Zweckmäßigkeitsgründen zu entsprechen.
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