Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 11.554,56 S sA, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wird zur Verhandlung und Entscheidung des Amtshaftungsverfahren als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die klagende Partei begehrte vom beklagten Rechtsträger aus dem Titel der Amtshaftung 11.554,56 S sA, weil das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht (und somit Organ) in einem Medienverfahren druch unrichtige Rechtsanwendung des § 17 MedienG der klagenden Partei schuldhaft einen Vermögensschaden zugefügt habe.
Wird der Ersatzanspruch aus einem kollegialen Beschluß eines Oberlandesgerichts abgeleitet, das nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes im Instanzenzug zuständig wäre, ist ein Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG erfüllt. Es ist daher ein nicht zum Sprengel des Oberlandesgerichts Wien gehörendes anderes Landesgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.
Auf das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz treffen diese Voraussetzungen zu, so daß dieses Gericht als zuständig zu bestimmen ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden