§ 3 Interessenwahrung und Unterstützung
§ 3 Interessenwahrung und Unterstützung — MaklerG
§ 3 Interessenwahrung und Unterstützung — MaklerG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Abs. 2 ist zugunsten eines Auftraggebers der Konsument ist, zwingend (§ 31 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 idF des Maklergesetzes).
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 262/1996
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1996
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12038515
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(1) Der Makler hat die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren. Dies gilt auch, wenn er zugleich für den Dritten tätig ist.
(2) Der Auftraggeber hat den Makler bei der Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen und eine Weitergabe von mitgeteilten Geschäftsgelegenheiten zu unterlassen.
(3) Makler und Auftraggeber sind verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben.
(4) Bei Verletzung der Pflichten nach den Abs. 1 bis 3 kann Schadenersatz verlangt werden. Soweit dem Makler ein Provisionsanspruch zusteht, kann der Auftraggeber wegen Verletzung wesentlicher Pflichten auch eine Mäßigung nach Maßgabe der durch den Pflichtverstoß bedingten geringeren Verdienstlichkeit des Maklers verlangen.