RS0111059 – OGH Rechtssatz
Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches im Sinne des § 3 Abs 4 MaklerG erfordert entsprechende Prozeßbehauptungen, die Bezifferung des Anspruches und - im Passivprozeß - die Erhebung einer entsprechenden Einwendung. Eine amtswegige Berücksichtigung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen.