(1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:
1. Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,
2. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,
3. das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,
4. § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,
5. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.
(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,
2. sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,
3. bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,
4. bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,
5. sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,
6. die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965 durch die Dienstbehörden nach § 2 erfolgt,
7. Landeslehrern,
a) die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder
b) die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),
für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
8. Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
9. einer Landeslehrperson, der eine Freistellung gemäß § 52 Abs. 3a gewährt wird, für das Schuljahr das Gehalt gebührt, das jeweils gemessen nach der Anzahl der Öffnungstage der Schule dem Durchschnitt der während der Dienstleistungszeit der Schule zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung und dem Entfall der Dienstleistung während der Freistellung entspricht, und § 12g Abs. 1 bis 3 GehG sinngemäß anzuwenden sind,
10. Landeslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:
in der Dienstzulagengruppe | in der Dienstzulagenstufe | ||
1 | 2 | 3 | |
Euro | |||
I | 800,0 | 854,4 | 907,5 |
II | 745,2 | 796,8 | 846,1 |
III | 613,9 | 655,9 | 696,6 |
IV | 546,7 | 584,5 | 620,9 |
V | 367,7 | 391,4 | 416,8 |
VI | 306,2 | 327,3 | 346,8 |
(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.
(4) Landeslehrer, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
1. zum Bund oder
2. zu einem Land als Landeslehrer oder land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer
in pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.
(5) Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landeslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.
Rückverweise
LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 106 Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften
(1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird: 1. Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, 2. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, 3. das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, 4. § …
§ 121a
…diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) § 106 Abs. 2 wird durch Abs. 1 nicht berührt.…
§ 54 Bezüge
…Der Landeslehrer hat nach Maßgabe der §§ 106 bis 108 Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.…
§ 50 Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen
…6. Während einer gänzlichen Freistellung ruht der Anspruch auf eine Dienstzulage nach den §§ 57 bis 59 GehG (in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Z 9) oder auf eine Dienstzulage und eine Vergütung nach § 71 GehG. (15a) Vom Erfordernis der Nachbesetzung gemäß Abs…
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 114 Anwendung von für Bundeslehrpersonen geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften
…1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der im § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 angeführten Höhe gebührt. (3) Abs. 2 Z 8 ist auf Lehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind…
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 57 Dienstzulagen
…und Schüler anzuwenden. (9a) Der Schulcluster-Leitung gemäß § 26d LDG 1984 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß § 106 Abs. 2 Z 10 LDG 1984 in Verbindung mit Abs. 2a vorgesehen ist, wobei Schulcluster mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern der Dienstzulagengruppe I sowie Schulcluster mit…
§ 59c
…an die Stelle der in § 57 Abs. 2 lit. b für die Dienstzulagengruppe V vorgesehenen Dienstzulagen die in § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 für die Dienstzulagengruppe VI vorgesehenen Dienstzulagen treten. Bereichsleitungen in Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern gebührt keine Dienstzulage.…
§ 116a Führung der Klassenvorstandsgeschäfte, Nebenleistungen
…zu nehmen. (3) Die Abs. 1 und 2 sowie die §§ 61a und 61b sind auf: 1. Landeslehrer abweichend von § 106 LDG 1984, 2. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer abweichend von § 114 LLDG 1985, 3. Landesvertragslehrer abweichend von § 2 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl…