§ 121a
In Kraft seit 01. September 1993
Up-to-date
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) § 106 Abs. 2 wird durch Abs. 1 nicht berührt.
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