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Gliederung
ABSCHNITT XI ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
UNTERABSCHNITT B Lehrpersonen
§ 116a Führung der Klassenvorstandsgeschäfte, Nebenleistungen
(1) Durch die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte gemäß § 61a gilt diese Tätigkeit als abgegolten. Die bisher dafür gewährte Belohnung entfällt mit Ende des Schuljahres 2000/01.
(2) Mit Ablauf des 31. August 2001 treten außer Kraft:
1.§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 6, § 4 und § 11 der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973,
2.§ 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 11 der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten, BGBl. Nr. 688/1990,
3. § 2 Z 1, 5 und 6 der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien, BGBl. Nr. 581/1990.
Bezüglich dieser Nebenleistungen sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2001 entsprechende Verordnungen gemäß
zu erlassen. Bei der Festlegung der Höhe der Vergütungen ist auf das bisherige Stundenausmaß der Einrechnung Bedacht zu nehmen.
1.Landeslehrer abweichend von § 106 LDG 1984,
2.Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer abweichend von § 114 LLDG 1985,
3.Landesvertragslehrer abweichend von § 2 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172,
4.Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer abweichend von § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969,
nicht anzuwenden.
(4) Durch die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte gemäß den §§ 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 gilt diese Tätigkeit als abgegolten. Die bisher dafür gewährte Belohnung entfällt mit Ende des Schuljahres 2000/01.
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