Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 26 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes sowie der Aufgaben im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes ist beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium die Bundesgesundheitsagentur als Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten.
KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
§ 56a Bundesgesundheitsagentur
…Bundesgesundheitsagentur § 56a. Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 26 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes sowie der Aufgaben im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes ist beim für das…
Art. 1
…Artikel 1 Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten- und Kuranstalten geändert wird (KAKuG-Novelle 2005) (Anm.: aus BGBl. I Nr. 179/2004, zu den §§ 2a, 3, 4, 10, 10a, 11, 16, 24, 26…
§ 42
…Teil dieses Bundesgesetzes erteilen beziehungsweise verfügen, sind dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur (§§ 56a ff) bekannt zu geben.…
Art. 1
…2a, 3, 4, 5b, 7, 7a, 8, 10, 10a, 11, 16, 17, 19, 21, 22, 27, 27a, 27b, 28, 29, 30, 32, 34, 35, 42, 56a, 57 bis 59i, BGBl. Nr. 1/1957) (Anm.: 1. – 4. Titel betreffen die Änderungen des Krankenanstaltengesetzes) 5. Titel (1) Das Vermögen des mit…
K-KAO · Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
§ 21 § 21
…dieses Gesetzes erteilt bzw. verfügt werden, sind unverzüglich dem Landeshauptmann bekanntzugeben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur (§§ 56a ff KAKuG) bekanntzugeben.…
Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 95 § 95Mitwirkung bei der sanitären Aufsicht des Bundes
…unverzüglich bekanntzugeben. Bewilligungen gemäß §§ 4, 6, 6a, 6b, 6c, 7 und 9 sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur (§ 56a KAKuG) anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006, 70/2011)…
SKAG · Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§ 19 Mitteilungspflichten
…erteilt bzw verfügt werden, sind dem Landeshauptmann unverzüglich bekannt zu geben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind ferner unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur (§§ 56a ff KAKuG) bekannt zu geben.…
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