§ 21 § 21
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die auf Grund der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt bzw. verfügt werden, sind unverzüglich dem Landeshauptmann bekanntzugeben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur (§§ 56a ff KAKuG) bekanntzugeben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden