JudikaturVfGH

G245/2020, V438/2020 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
01. Dezember 2022

Spruch

I. Der Antrag auf Aufhebung von §59 Abs1 und Abs3 B KUVG wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Aufhebung von §11, der Wortfolge "und kann ein/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung der BVA nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten" in §13 sowie von Anhang 4 der Satzung 2016 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter wird abgewiesen.

III. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litd und Art139 Abs1 Z4 B VG, begehrt die Antragstellerin mit ihrem am 27. Mai 2020 eingebrachten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge

"gemäß Art140 Abs3 B VG iVm §64 Abs1 VfGG als verfassungswidrig aufheben:

§59 des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B KUVG), in der Fassung BGBl I. Nr 31/2020, kundgemacht im Rechtsinformationssystem des Bundes am 05.05.2020

in eventu:

§59 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B KUVG), in der Fassung BGBl I. Nr 31/2020, kundgemacht im Rechtsinformationssystem des Bundes am 05.05.2020

in eventu:

§59 Absatz 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B KUVG), in der Fassung BGBl I. Nr 31/2020, kundgemacht im Rechtsinformationssystem des Bundes am 05.05.2020

gemäß Art139 Abs3 B VG iVm §58 Abs1 VfGG als verfassungswidrig aufheben bzw deren Verfassungswidrigkeit feststellen:

§11 sowie Anhang 4 der Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 2016 (Satzung BVA 2016), in der Fassung 3. Änderung (avsv Nr 225/2018), kundgemacht im Rechtsinformationssystem des Bundes am 28.11.2018

in eventu:

Anhang 4 der Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 2016 (Satzung BVA 2016), in der Fassung 3. Änderung (avsv Nr 225/2018), kundgemacht im Rechtsinformationssystem des Bundes am 28.11.2018

in eventu:

Die Wortfolge 'Operation: … Gruppe 6 … EUR 690,99' sowie 'Narkose (durch Fachärzte/Fachärztinnen für Anästhesiologie) … Gruppe 6 … EUR 172,75' in Abs3 3. Spiegelstrich des Anhangs 4 der Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 2016 (Satzung BVA 2016), in der Fassung 3. Änderung (avsv Nr 225/2018), kundgemacht im Rechtsinformationssystem des Bundes am 28.11.2018

in eventu:

Die Wortfolge 'EUR 690,99' sowie 'EUR 172,75' in Abs3 3. Spiegelstrich des Anhangs 4 der Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 2016 (Satzung BVA 2016), in der Fassung 3. Änderung (avsv Nr 225/2018), kundgemacht im Rechtsinformationssystem des Bundes am 28.11.2018

gemäß Art139 Abs3 B VG iVm §58 Abs1 VfGG als verfassungswidrig aufheben:

§11 sowie Anhang 1 der Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau 2020 (Satzung BVAEB 2020), in der Fassung Neufassung (avsv Nr 18/2020), kundgemacht im Rechtsinformationssystem des Bundes am 30.01.2020

in eventu:

Anhang 1 der Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau 2020 (Satzung BVAEB 2020), in der Fassung Neufassung (avsv Nr 18/2020), kundgemacht im Rechtsinformationssystem des Bundes am 30.01.2020

in eventu:

Die Wortfolge 'Operation: … Gruppe 6 … EUR 690,99' sowie 'Narkose (durch Fachärzte/Fachärztinnen für Anästhesiologie) … Gruppe 6 … EUR 172,75' in Abs3 3. Spiegelstrich des Anhangs 1 der Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau 2020 (Satzung BVAEB 2020), in der Fassung Neufassung (avsv Nr 18/2020), kundgemacht im Rechtsinformationssystem des Bundes am 30.01.2020

in eventu:

Die Wortfolge 'EUR 690,99' sowie 'EUR 172,75' in Abs3 3. Spiegelstrich des Anhangs 1 der Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau 2020 (Satzung BVAEB 2020), in der Fassung Neufassung (avsv Nr 18/2020), kundgemacht im Rechtsinformationssystem des Bundes am 30.01.2020

gemäß Art139 Abs3 B VG iVm §58 Abs1 VfGG als verfassungswidrig aufheben bzw deren Verfassungswidrigkeit feststellen:

Die Wortfolge 'und kann ein/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung der BVA nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten' in §13 der Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 2016 (Satzung BVA 2016), in der Fassung 3. Änderung (avsv Nr 225/2018), kundgemacht im Rechtsinformationssystem des Bundes am 28.11.2018

gemäß Art139 Abs3 B VG iVm §58 Abs1 VfGG als verfassungswidrig aufheben:

Die Wortfolge 'und kann ein/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung der BVA nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten' in §13 der Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau 2020 (Satzung BVAEB 2020), in der Fassung Neufassung (avsv Nr 18/2020), kundgemacht im Rechtsinformationssystem des Bundes am 30.01.2020

gemäß Art139 Abs3 B VG iVm §58 Abs1 VfGG als verfassungswidrig aufheben bzw deren Verfassungswidrigkeit feststellen:

Die Wortfolge ' ,und zwar 1. von ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder Zahnersatz bis zu 180 % des Tarifes des/der nächstgelegenen geeigneten Vertragspartners/Vertragspartnerin für nicht dringliche Leistungen; 2. von Heilmitteln ohne Rücksicht auf eine allfällige Bewilligungspflicht, wobei die Rezeptgebühr abgezogen wird; 3. von Anstaltspflege sowie einer Fahrt oder eines Transportes nach den allgemeinen Bestimmungen' des §13 der Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 2016 (Satzung BVA 2016), in der Fassung 3. Änderung (avsv Nr 225/2018), kundgemacht im Rechtsinformationssystem des Bundes am 28.11.2018

in eventu:

Die Wortfolge 'von ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder Zahnersatz' in Z1 des in §13 sowie die Wortfolge 'Anstaltspflege sowie' in Z3 des §13 der Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 2016 (Satzung BVA 2016), in der Fassung 3. Änderung (avsv Nr 225/2018), kundgemacht im Rechtsinformationssystem des Bundes am 28.11.2018

gemäß Art139 Abs3 B VG iVm §58 Abs1 VfGG als verfassungswidrig aufheben:

Die Wortfolge ' ,und zwar 1. von ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder Zahnersatz bis zu 180 % des Tarifes des/der nächstgelegenen geeigneten Vertragspartners/Vertragspartnerin für nicht dringliche Leistungen; 2. von Heilmitteln ohne Rücksicht auf eine allfällige Bewilligungspflicht, wobei die Rezeptgebühr abgezogen wird; 3. von Anstaltspflege sowie einer Fahrt oder eines Transportes nach den allgemeinen Bestimmungen' des §13 der Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau 2020 (Satzung BVAEB 2020), in der Fassung Neufassung (avsv Nr 18/2020), kundgemacht im Rechtsinformationssystem des Bundes am 30.01.2020

in eventu:

Die Wortfolge 'von ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder Zahnersatz' in Z1 des in §13 sowie die Wortfolge 'Anstaltspflege sowie' in Z3 des §13 der Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau 2020 (Satzung BVAEB 2020), in der Fassung Neufassung (avsv Nr 18/2020), kundgemacht im Rechtsinformationssystem des Bundes am 30.01.2020."

II. Rechtslage

1. §59, §68 und §68a des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B KUVG, BGBl 200/1967 , idF BGBl I 5/2001 (§68a), BGBl I 32/2014 (§59) und BGBl I 113/2015 (§68) laute(te)n wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

" Erstattung der Kosten der Krankenbehandlung

§59. (1) Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (§128) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre. Die Kosten einer Inanspruchnahme der Anstaltspflege außerhalb der allgemeinen Gebührenklasse sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu ersetzen. Bei der Festsetzung dieses Ersatzes ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen. Die Kostenerstattung ist um den Betrag zu vermindern, der vom Versicherten als Behandlungsbeitrag (§63 Abs4) bzw als Rezeptgebühr (§64 Abs3) bei Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe bzw von Heilmitteln als Sachleistung zu leisten gewesen wäre.

(2) Die Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte in demselben Versicherungsfall einen Vertragspartner oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) der Versicherungsanstalt in Anspruch nimmt.

(3) Stehen eigene Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt nicht zu Verfügung, kann die nächstgelegene geeignete Einrichtung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt bei im Inland eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen. Die Versicherungsanstalt hat in solchen Fällen für die dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten (Arztkosten, Heilmittelkosten, Kosten der Anstaltspflege und Transportkosten) den in der Satzung festgesetzten Ersatz zu leisten; darüber hinaus können nach Maßgabe der Satzung auch die notwendigen Reise(Fahrt)kosten übernommen werden. Bei der Festsetzung des Ersatzes ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen. Abs1 letzter Satz gilt entsprechend. Für die weitere Behandlung ist, sofern der Versicherte nicht eine anderweitige Krankenbehandlung im Sinne des Abs1 in Anspruch nimmt, so bald wie möglich ein Vertragspartner oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) der Versicherungsanstalt heranzuziehen, wenn der Zustand des Erkrankten (Verletzten) dies ohne Gefahr einer Verschlimmerung zuläßt.

(4) Für Leistungen eines approbierten Arztes (§44 Abs1 des Ärztegesetzes 1998) besteht nur dann Anspruch auf Kostenerstattung, wenn der Arzt gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr L 158 vom 10.06.2013 S. 368 das Recht erworben hat, den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben.

Beziehungen zu den Krankenanstalten

§68. (1) (Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten sind die Bestimmungen des §148 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Krankenanstalten verpflichtet sind, die gemäß §66 anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen und die Versicherungsanstalt abweichend von §148 Z10 dritter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes berechtigt ist, vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des §59 Abs1 zweiter Satz zu treffen.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Verträge mit den in Abs1 genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Überprüfung der Identität des Patienten/der Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt/eine vom Versicherungsträger beauftragte Fachärztin in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten/Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.

(3) Für Krankenanstalten nach Abs2 ist §149 Abs3, 3a, 3b, 4 und 6 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsanstalt berechtigt ist, vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des §59 Abs1 zweiter Satz zu treffen und die Höhe der Zahlungen und die Zahlungsbedingungen hiefür festzulegen.

Pflegekostenzuschuß der Versicherungsanstalt bei Anstaltspflege

§68a. Zu den Kosten einer anderweitigen Inanspruchnahme der Anstaltspflege gebührt ein Pflegekostenzuschuss. Dieser ist für Versicherte, die in einer Krankenanstalt nach §149 Abs3 erster Satz ASVG, mit der kein Vertrag besteht, aufgenommen wurden, vom Fonds nach §149 Abs3 zweiter Satz ASVG im Namen der Sozialversicherung in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anwendung des §149 Abs3 vorletzter Satz ASVG ergibt. In allen übrigen Fällen ist der Pflegekostenzuschuss in der Satzung der Versicherungsanstalt in dem Ausmaß festzusetzen, der dem Durchschnitt der vom Fonds pro Verpflegstag aufzuwendenden Mittel entspricht."

Mit dem 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020, BGBl I 158, wurde in §59 Abs4 B KUVG der Ausdruck "Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr L 158 vom 10.06.2013 S. 368" mit Wirkung vom 24. Dezember 2020 durch den Ausdruck "Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr L 354 vom 28.12.2013 S. 132" ersetzt.

2. Die §§148, 149 und 150 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl 189/1955, idF BGBl I+ 179/2004 (§150) und BGBl I 100/2018 (§148 und §149) lauten:

"Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden

§148. (Grundsatzbestimmung) Die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Rechtsträgern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds nach Art18 der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens finanziert werden, sind nach Art12 Abs1 Z1 B VG nach folgenden Grundsätzen zu regeln:

1. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die nach §145 eingewiesenen Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.

2. Die den Krankenanstalten nach §27b des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) gebührenden Zahlungen sind zur Gänze von den Landesgesundheitsfonds zu entrichten.

3. Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, sind mit den folgenden Zahlungen abgegolten:

a) LKF-Gebührenersätze der Landesgesundheitsfonds nach §27b Abs2 KAKuG,

b) Zahlungen der Landesgesundheitsfonds nach §27b Abs3 KAKuG,

c) Kostenbeiträge nach §27a KAKuG,

d) Ausgleichszahlungen nach §27b Abs4 KAKuG.

Ausgenommen davon sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Dachverband und den betroffenen Ländern ausgenommene Leistungen (Art25 der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) und die im §27 Abs2 KAKuG angeführten Leistungen.

4. Der Kostenbeitrag nach §447f Abs7 ist von der Krankenanstalt für Rechnung des Landesgesundheitsfonds einzuheben.

5. Die Versicherungsträger haben ohne Einschaltung des Landesgesundheitsfonds folgende Rechte gegenüber dem Rechtsträger der Krankenanstalt:

a) das Recht auf Einsichtnahme in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (zB Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde);

b) das Recht, Kopien dieser Unterlagen zu erhalten (§10 Abs1 Z4 KAKuG);

c) das Recht, den Patienten/die Patientin durch eine/n beauftragte/n Fachärztin/Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen;

d) das Recht, Ausfertigungen aller Unterlagen auf elektronischem Weg zu erhalten, auf Grund derer Zahlungen eines Landesgesundheitsfonds oder einer anderen Stelle für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten); dieses Recht umfasst auch die entsprechenden Statistiken; ferner das Recht auf Übermittlung von Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems; diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw Daten nicht in angemessener Frist vom Landesgesundheitsfonds zur Verfügung gestellt werden.

6. Der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Versicherungsträgern für den stationären und ambulanten Bereich ist elektronisch vorzunehmen, wobei die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse bundesweit einheitlich zu gestalten sind. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur zu verwenden und die Identität des Patienten/der Patientin sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten/Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen.

7. Die Versicherungsträger haben das Recht auf laufende Information über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte durch den Landesgesundheitsfonds.

8. Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Krankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Zahlungen gemäß §27b KAKuG gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten betreffen, gilt der jeweilige Landesgesundheitsfonds als Versicherungsträger. Der Landesgesundheitsfonds kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Dachverband vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.

9. Wenn Leistungen gemäß Z3 gewährt werden, hat der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Landesgesundheitsfonds gegenüber dem/der Versicherten, dem Patienten, der Patientin oder den für ihn/sie unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinen Anspruch auf Gegenleistungen; ausgenommen hievon sind nur der Kostenbeitrag gemäß §27a KAKuG und der Kostenbeitrag gemäß §447f Abs7.

10. Die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach Z3 zweiter Satz handelt. Die Verträge sind zwischen dem Dachverband im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Versicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesgesundheitsfonds abzuschließen. Diese Verträge sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden.

Beziehungen zu anderen als in §148 genannten Krankenanstalten

§149. (1) Die erkrankte Person kann auch in eine eigene Krankenanstalt des Versicherungsträgers oder in eine andere als in §148 genannten Krankenanstalt eingewiesen werden, mit der der leistungszuständige Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht, wenn in dem Bundesland, in dem die erkrankte Person ihren Wohnsitz hat, keine Krankenanstalt im Sinne des §148 besteht oder die erkrankte Person zustimmt. In diesem Fall ist die Pflege in einer solchen Krankenanstalt der Pflege in einer Krankenanstalt im Sinne des §148 bei der Anwendung der Bestimmungen des §145 Abs2 gleichzuhalten. §144 Abs3 gilt entsprechend.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Verträge mit den in Abs1 genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Überprüfung der Identität des Patienten/der Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt/eine vom Versicherungsträger beauftragte Fachärztin in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten/Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen. Die in Abs1 genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.

(3) Alle Leistungen von bettenführenden Krankenanstalten, die von dem am 31. Dezember 2000 geltenden Vertrag zwischen Dachverband und Fachverband der Gesundheitsbetriebe erfasst sind, im stationären und tagesklinischen Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen sind mit einer Zahlung in der Höhe von 76 306 475,88 € abgegolten. Dies gilt auch für jene bettenführenden Krankenanstalten, die von einem zwischen Dachverband und Fachverband der Gesundheitsbetriebe abzuschließenden Zusatzvertrag umfasst sind. Dieser Betrag ist an den nach dem Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz eingerichteten Fonds zu überweisen. Der Fonds hat die von den Krankenanstalten erbrachten Leistungen nach den Grundsätzen des §27b KAKuG abzurechnen. Auf den Fonds ist §148 Z8 sinngemäß anzuwenden.

(3a) Der Betrag nach Abs3 erster Satz erhöht sich im Jahr 2005 um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2005 gegenüber dem Jahr 2004 gestiegen sind. In den Jahren 2006 und 2007 errechnet sich dieser Betrag aus dem jeweiligen Betrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangen Jahr gestiegen sind. Im Jahr 2008 erhöht sich dieser Betrag um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 gestiegen sind, zuzüglich 380 000 Euro. Die Pauschalbeträge ab dem Jahr 2009 errechnen sich aus dem jeweiligen Jahresbetrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Im Jahr 2019 erhöht sich dieser Betrag um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2019 gegenüber dem Jahr 2018 gestiegen sind, zuzüglich 14,7 Millionen Euro. Die Pauschalbeträge ab dem Jahr 2020 errechnen sich aus dem jeweiligen Jahresbetrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. §447f Abs1 letzter Satz ist anzuwenden. Der vorläufige Betrag ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres aus dem Jahresbetrag des Pauschalbetrages nach endgültiger Abrechnung für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, vervielfacht mit den vorläufigen Prozentsätzen des jeweiligen Folgejahres, zu errechnen. Die endgültige Abrechnung hat jeweils bis zum 31. Oktober des Folgejahres zu erfolgen.

(3b) Die Höhe der Verpflegskosten (stationäre Pflege) und die Zahlungsbedingungen für die nicht im Abs3 genannten Krankenanstalten sind durch Verträge festzulegen, die für die Träger der Sozialversicherung durch den Dachverband abzuschließen sind. Nicht umfasst hievon sind die von einem Träger der Sozialversicherung eingerichteten Krankenanstalten.

(4) Für die von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eingerichteten Krankenanstalten sind die Höhe der Verpflegskosten und die Zahlungsbedingungen hiefür durch einen Vertrag festzulegen. Dieser ist für die Träger der Krankenversicherung durch den Dachverband mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt abzuschließen.

(5) §447f Abs7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der 10%ige Kostenbeitrag von dem nach §150 Abs2 zweiter Satz in der Satzung festgesetzten Betrag zu berechnen und an den Träger der Sozialversicherung zu leisten ist, soweit jedoch Abs3 erster Satz anzuwenden ist, vom Träger der Krankenanstalt an den Fonds nach Abs3 zweiter Satz zu überweisen ist; die an den Fonds überwiesenen, tatsächlich eingehobenen Kostenbeiträge sind dem Pauschalbeitrag nach Abs3 gegenzuverrechnen.

Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege

§150. (1) War die Anstaltspflege notwendig, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Pflegekostenzuschuß zu leisten, wenn

1. für die Gewährung der Anstaltspflege durch den Versicherungsträger nicht Vorsorge getroffen werden kann, weil landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten oder Krankenanstalten nach §149 Abs3 nicht zur Verfügung stehen und Verträge gemäß §149 nicht zustande kommen, oder

2. der Erkrankte in einer Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Regelung gemäß §149 besteht, ohne Einweisung durch den Versicherungsträger untergebracht wurde.

(2) Der Pflegekostenzuschuss ist für Versicherte, die in einer Krankenanstalt nach §149 Abs3 erster Satz, mit der kein Vertrag besteht, aufgenommen wurden, vom Fonds nach §149 Abs3 zweiter Satz im Namen der Sozialversicherung in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anwendung des §149 Abs3 vorletzter Satz ergibt. In allen übrigen Fällen ist der Pflegekostenzuschuss in der Satzung des Versicherungsträgers in dem Ausmaß festzusetzen, der dem Durchschnitt der vom Fonds pro Verpflegstag aufzuwendenden Mittel entspricht.

(3) §447f Abs7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der 10%ige Kostenbeitrag vom Pflegekostenzuschuss nach Abs2 zweiter Satz zu berechnen und vom Träger der Sozialversicherung einzubehalten ist, soweit jedoch Abs2 erster Satz anzuwenden ist, vom Fonds nach §149 Abs3 zweiter Satz einzubehalten ist; die tatsächlich einbehaltenen Kostenbeiträge sind dem Pauschalbeitrag nach Abs3 gegenzuverrechnen."

3. Die §§11, 12 und 13 sowie Anhang 4 der Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Satzung 2016), kundgemacht als Amtliche Verlautbarungen der Sozialversicherung Nr 122/2016, idF 3. Änderung der Satzung 2016 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, kundgemacht als Amtliche Verlautbarungen der Sozialversicherung Nr 225/2018, lauteten wie folgt (die mit den Hauptanträgen zur Satzung 2016 angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Kostenerstattung für Anstaltspflege

§11. Die BVA erstattet die Kosten einer Anstaltspflege nach Maßgabe von Anhang 4, soweit §12 dieser Satzung, §58 B KUVG, §7b SV-EG, ein Staatsvertrag oder eine Verordnung des Rates der Europäischen Union nichts anderes vorsieht.

Besondere Leistungen im Ausland

§12. Die BVA übernimmt die notwendigen tatsächlichen Kosten von notwendiger und zweckmäßiger ärztlicher Hilfe oder Anstaltspflege, wenn sich der Patient/die Patientin zu ihrer Inanspruchnahme ins Ausland begeben muss, weil diese oder eine gleichwertige Leistung im Inland nicht oder nicht zeitgerecht erhältlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Untersuchung oder Behandlung im Rahmen der zwischenstaatlichen Leistungsaushilfe aufgrund eines Staatsvertrages oder einer Verordnung des Rates der Europäischen Union erbracht werden könnte. Die Kostenerstattung wird um jenen Betrag vermindert, der bei Inanspruchnahme eines/einer vergleichbaren Vertragspartners/Vertragspartnerin im Inland als Behandlungsbeitrag bezahlt werden müsste. Unbeschadet dieser Ansprüche erstattet die BVA im Fall des §7b Abs4 SV-EG mindestens den sich aus Abs6 dieser Bestimmung ergebenden Betrag.

Erste Hilfe

§13. Tritt ein Unfall, eine plötzliche Erkrankung oder ein ähnliches Ereignis im Inland ein, und kann ein/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung der BVA nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten , ersetzt die BVA die tatsächlichen Kosten dringend notwendiger Leistungen, und zwar

1. von ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder Zahnersatz bis zu 180 % des Tarifes des/der nächstgelegenen geeigneten Vertragspartners/Vertragspartnerin für nicht dringliche Leistungen;

2. von Heilmitteln ohne Rücksicht auf eine allfällige Bewilligungspflicht, wobei die Rezeptgebühr abgezogen wird;

3. von Anstaltspflege sowie einer Fahrt oder eines Transportes nach den allgemeinen Bestimmungen .

Anhang 4

Kostenerstattung für Anstaltspflege (§11)

(1) Wurde der/die Anspruchsberechtigte stationär in die Sonderklasse einer durch einen Landesgesundheitsfonds finanzierten Krankenanstalt aufgenommen oder dort tagesklinisch behandelt, erstattet die BVA – soweit kein Vertrag über die Abgeltung solcher Leistungen mit dieser Krankenanstalt besteht – Anstaltsgebühren, ärztliche Honorare und vergleichbare Entgelte

1. in operativen Fällen bis zu einem Tagespauschale von 15,50 Euro je Tag der Anstaltspflege zuzüglich der Operationsvergütung gemäß Abs3;

2. in anderen Fällen bis zu einem Tagespauschale von 26,20 Euro je Tag der Anstaltspflege.

(2) Wurde der/die Anspruchsberechtigte in eine nicht durch einen Landesgesundheitsfonds finanzierte Krankenanstalt aufgenommen, erstattet die BVA zuzüglich der anteiligen Umsatzsteuer

1. Pflegegebühren bis zum Pflegekostenzuschuss von 251,37 Euro je Tag notwendiger Anstaltspflege, soferne nicht der Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds leistungszuständig ist,

2. den Anstaltsgebühren vergleichbare Entgelte und ärztliche Honorare unter Anwendung des Abs1.

(3) Zur Bemessung der Operationsvergütung werden die Operationen in das Operationsgruppenschema der jeweils geltenden Direktverrechnungsvereinbarung medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs mit der Ärztekammer für Wien eingestuft. Der ermittelten Operationsgruppe entsprechend werden für Operation, Assistenz und Narkose höchstens die nachgenannten Beträge geleistet, wobei

- bei besonderer Schwierigkeit einer Operation und entsprechender Begründung die nächsthöhere Gruppe für Operation und Assistenz herangezogen wird,

- bei Operationsgruppe 1 und 2 eine Assistenz nur dann vergütet wird, wenn ihre Notwendigkeit begründet ist,

- bei gleichzeitiger Ausführung von mehreren Operationen 100 % der Vergütung für die nach dem Operationsgruppenschema am höchsten eingestufte Operation, für jede weitere Operation (in der gleichen oder niedrigeren

Operationsgruppe) höchstens 50 % des für die jeweilige Operationsgruppe vorgesehenen Betrages geleistet wird, höchstens aber 200 % des für die am höchsten eingestufte Operation vorgesehenen Betrags.

Operation:

Gruppe 1 EUR 40,43

Gruppe 2 EUR 80,86

Gruppe 3 EUR 139,67

Gruppe 4 EUR 249,93

Gruppe 5 EUR 485,17

Gruppe 6 EUR 690,99

Gruppe 7 EUR 977,68

Gruppe 8 EUR 1.257,02

1. Assistenz:

Gruppe 1 EUR 13,23

Gruppe 2 EUR 16,91

Gruppe 3 EUR 21,32

Gruppe 4 EUR 41,17

Gruppe 5 EUR 96,30

Gruppe 6 EUR 117,62

Gruppe 7 EUR 193,33

Gruppe 8 EUR 248.46

2. Assistenz:

Gruppe 1 EUR 0,00

Gruppe 2 EUR 0,00

Gruppe 3 EUR 0,00

Gruppe 4 EUR 21,32

Gruppe 5 EUR 41,17

Gruppe 6 EUR 55,13

Gruppe 7 EUR 96,30

Gruppe 8 EUR 124,23

Narkose (außer durch Fachärzte/Fachärztinnen für Anästhesiologie)

Gruppe 1 EUR 0,00

Gruppe 2 EUR 16,91

Gruppe 3 EUR 21,32

Gruppe 4 EUR 41,17

Gruppe 5 EUR 48,52

Gruppe 6 EUR 62,48

Gruppe 7 EUR 96,30

Gruppe 8 EUR 138,20

Narkose (durch Fachärzte/Fachärztinnen für Anästhesiologie)

Gruppe 1 EUR 21,32

Gruppe 2 EUR 21,32

Gruppe 3 EUR 21,32

Gruppe 4 EUR 41,17

Gruppe 5 EUR 110,27

Gruppe 6 EUR 172,75

Gruppe 7 EUR 241,85

Gruppe 8 EUR 310,95"

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die Klägerin des Anlassverfahrens und nunmehrige Antragstellerin war als Lehrerin bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA; nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – BVAEB) krankenversichert. Am 2. Februar 2019 erlitt sie bei einem Schiunfall in Zürs eine Schenkelhalsfraktur und wurde mit dem Akja bzw dem Rettungswagen in die nächstgelegene Krankenanstalt, ein privates Unfallsanatorium in Lech am Arlberg, das zwar eine "PRIKRAF-Krankenanstalt", aber kein Vertragspartner der BVA (BVAEB) ist, transportiert. Dort wurde ihr zu einer alsbaldigen Operation geraten, um das Risiko einer Hüftkopfnekrose möglichst gering zu halten. Aus diesem Grund unterzog sich die Antragstellerin dieser Operation noch in dem privaten Unfallsanatorium. Das Unfallsanatorium stellte der Antragstellerin für seine Leistungen samt stationärem Aufenthalt in der Sonderklasse vom 2. bis zum 7. Februar 2019 ein (näher aufgeschlüsseltes) Honorar in Höhe von insgesamt € 13.106,96 in Rechnung.

2. Am 3. April 2019 beantragte die Antragstellerin die Erstattung dieser Kosten von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, der späteren Beklagten. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gab dem Begehren mit Bescheid vom 29. Mai 2019 in Höhe von € 985,61 statt und wies das Mehrbegehren ab.

Weiters erhielt die Antragstellerin vom Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF) einen Pflegekostenzuschuss in Höhe von € 2.392,78 sowie Leistungen von einer privaten Kranken-Zusatzversicherung, nämlich € 155,53 für Rettungstransportkosten, € 1.534,20 für Verpflegungskosten für ihren stationären Aufenthalt vom 2. bis zum 7. Februar 2019 sowie € 4.357,80 für weitere Rechnungsposten des Unfallsanatoriums. Auf die gesamte Rechnungssumme des Unfallsanatoriums ergab sich damit eine offene Differenz von € 3.681,04.

3. Mit Klage vom 1. Juli 2019 begehrte die Antragstellerin Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß, in eventu Kostenersatz – zusätzlich zu den bereits geleisteten Beträgen (€ 985,61 und € 2.392,78) – in Höhe der noch offenen Differenz von € 3.681,04.

4. Das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht sprach mit Urteil vom 5. März 2020 aus, dass die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter schuldig sei, der klagenden Partei (und nunmehrigen Antragstellerin) € 985,61 an Kostenersatz zu leisten, und wies die Klage im Übrigen ab.

Das Landesgericht Feldkirch stellte unter anderem fest, dass ein Oberschenkelhalsbruch innerhalb von 24 Stunden operativ versorgt werden solle. Eine frühzeitige Operation innerhalb von sechs bis 24 Stunden halbiere des Risiko einer Hüftkopfnekrose. Bei einem "Zeitfenster" von 24 Stunden spreche man nicht von einem medizinischen Notfall. Da die Klägerin erst 53 Jahre alt und aktiv gewesen sei sowie eine sehr gute Knochenqualität habe, sei es ihr ohne größeres Risiko möglich gewesen, die "identische Operation" bei einem Vertragspartner der beklagten Partei (Landeskrankenhäuser Bregenz, Bludenz oder Feldkirch oder Stadtkrankenhaus Dornbirn) durchführen zu lassen.

In rechtlicher Hinsicht begründete das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht seine Entscheidung wie folgt:

"Gemäß §68a B KUVG gebührt einem Versicherten zu den Kosten der Inanspruchnahme einer Anstaltspflege in einer Krankenanstalt nach §149 Abs3 erster Satz ASVG, mit der die beklagte Partei in keinem Vertragsverhältnis steht, vom Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfond (PRIKRAF) nach §149 Abs3 zweiter Satz ASVG ein Pflegekostenzuschuss. Dieser ist vom PRIKRAF im Namen der Sozialversicherung an den Versicherten zu leisten.

Die PRIKRAF-Finanzierung umfasst nur die stationäre Anstaltspflege. Nach der

Rechtsprechung ist unter Anstaltspflege die einheitliche und unteilbare Gesamtleistung zu verstehen. Von dieser Abgeltung sind die Unterkunft, die ärztliche Untersuchung und Behandlung sowie die Beistellung von Heilmittel und Hilfsmitteln und sonstiger therapeutischer Behelfe umfasst. Mit den Zahlungen der Krankenversicherungsträger an den PRIKRAF sind grundsätzlich sämtliche erforderliche medizinische Leistungen im Rahmen der Anstaltspflege abgegolten.

Die Klägerin hat keine Vertragseinrichtung der beklagten Partei in Anspruch genommen. Beim Unfallsanatorium Dr. [N.N.] handelt es sich um eine vom PRIKRAF finanzierte Krankenanstalt, mit dieser jedoch weder ein Einzelvertrag im Sinne der PRIKRAF-Gesamtverträge noch ein Vertrag über die Direktverrechnung der Leistungen gemäß §59 Abs1 B KUVG (Sonderklassenvergütung) besteht. Der Klägerin steht demnach ein Pflegekostenzuschuss gemäß §§68a B KUVG iVm 150 Abs2 ASVG zu. Der vorgesehene Pflegekostenzuschuss wurde bereits vom PRIKRAF im Namen der Sozialversicherung an die Klägerin geleistet. Aufgrund der entsprechenden Pauschalzahlungen der beklagten Partei an den PRIKRAF sind somit sämtliche in Rechnung gestellten Leistungen außer der Transport, die mitgegebenen Medikamente, die Facharztkonsultation und die Operation zur Gänze abgegolten.

Gemäß §59 Abs1 B KUVG sind die Kosten einer Inanspruchnahme der Anstaltspflege außerhalb der allgemeinen Gebührenklasse nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu ersetzen. Bei der Festsetzung dieses Ersatzes ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen. Die Kostenerstattung ist um den Betrag zu vermindern, der vom Versicherten als Behandlungsbeitrag (§63 Abs4) bzw als Rezeptgebühr (§64 Abs3) bei Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe bzw von Heilmitteln als Sachleistung zu leisten gewesen wäre.

Der Kostenersatz der beklagten Partei ist in §11 ihrer Satzung geregelt. Gemäß §11 erstattet die beklagte Partei demnach die Kosten einer Anstaltspflege nach Maßgabe von Anhang 4, soweit §12 dieser Satzung, §58 B KUVG, §7b SV-EG, ein Staatsvertrag oder eine Verordnung des Rates der Europäischen Union nichts anderes vorsieht.

Wurde der Anspruchsberechtigte stationär in der Sonderklasse aufgenommen oder dort tagesklinische behandelt, erstattet die beklagte Partei, soweit kein Vertrag über die Abgeltung solcher Leistungen mit dieser Krankenanstalt besteht, die Anstaltsgebühren, das ärztliche Honorare und vergleichbare Entgelte und zwar in operativen Fällen bis zu einem Tagespauschale von 15,50 Euro je Tag der Anstaltspflege zuzüglich der Operationsvergütung (Anhang 4 §11 Abs1 Z1).

Gemäß Anhang 4 §11 Abs3 der Satzung werden zur Bemessung der Operationsvergütung die Operationen in das Operationsgruppenschema der jeweils geltenden Direktverrechnungsvereinbarung medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs mit der Ärztekammer für Wien eingestuft. Der ermittelten Operationsgruppe entsprechend werden für Operation, Assistenz und Narkose höchstens die in Anhang 4 genannten Beträge geleistet.

Laut dem genannten Operationsgruppenschema ist die durchgeführte Operation der Klägerin in die OP-Gruppe 6 einzustufen, weshalb die beklagte Partei eine Ersatzleistung im folgenden Ausmaß zu erbringen hat:

Tagespauschale in operativen Fällen (6 Tage á EUR 15,50) EUR 93,--

Operationsvergütung für OP-Gruppe 6 EUR 690,99

Facharztnarkose OP-Gruppe 6 EUR 172,75

Gesamt EUR 956,74

Entsprechend der Bestimmung des §59 Abs1 B KUVG gebührt der Klägerin weiters für die mitgegebenen Heilmittel, deren Kassenabgabepreis über der Rezeptgebühr von EUR 6,10 liegt, der darüberhinausgehende Preis abzüglich der Rezeptgebühr. Lediglich bei dem Medikament 'Lovenox' liegt der Kassenabgabepreis über der Rezeptgebühr. Der Klägerin gebührt demnach für die mitgegebenen Medikamente ein Betrag von EUR 18,40 (Kassenabgabepreis für 2x Loventox EUR 30,60 – Rezeptgebühr EUR 12,20).

Gemäß §82 B KUVG sind die Reise-(Fahrt-) und Transportkosten zur Inanspruchnahme der Pflichtleistungen der Krankenversicherung, die aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft entstehen, im notwendigen Ausmaß nach Maßgabe der Bestimmung des §83 B KUVG zu übernehmen. Gemäß §83 Abs3 B KUVG sind, sofern im Falle einer zu gewährenden Anstaltspflege der körperliche Zustand des Erkrankten oder die Entfernung seines Wohnsitzes seine Beförderung in die oder aus der Krankenanstalt erfordert, die notwendigen Kosten einer solchen Beförderung zur bzw von der nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt als Pflichtleistungen zu übernehmen.

Die Kosten für den Transport mit dem Rettungswagen werden in der Höhe des Tarifes mit dem Roten Kreuz in Vorarlberg erstattet. Der Ortspauschaltarif gilt für Transporte von 0-14 km Gesamtstrecken und beträgt EUR 10,47.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, wäre ein Vertragspartner der beklagten Partei in der Lage gewesen, rechtzeitig Hilfe zu leisten, weshalb §13 der Satzung der beklagten Partei nicht zur Anwendung kommt.

Insgesamt ergibt sich daraus ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von EUR 985,61 (EUR 956,74 + EUR 18,40 + EUR 10,47).

Das Verfahren im vorliegenden Sachverhalt hat ergeben, dass die beklagte Partei diesen Betrag bereits an die Klägerin geleistet hat und diese vom PRIKRAF einen Pflegekostenzuschuss in Höhe von EUR 2.392,78 erhalten hat. Ein darüberhinausgehender Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung besteht nicht, weshalb das Klagebegehren abzuweisen war."

5. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Berufung und stellte aus Anlass dieses Rechtsmittels unter einem den vorliegenden Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag. Der Sache nach macht die Antragstellerin folgende Bedenken geltend:

Der Antragstellerin seien von den Kosten des Sanatoriums in Höhe von € 13.106,96 lediglich € 3.378,39 (nämlich € 2.392,78 Pflegekostenzuschuss durch den PRIKRAF und € 985,61 für die Operation, Facharztnarkose und Tagespauschale in operativen Fällen sowie Transportkosten und Heilmittel durch die BVA) ersetzt worden, während "beim nächstgelegenen Vertragspartner der BVA, dem Landeskrankenhaus Bludenz […] aufgrund des LKF-Systems Kosten in der Höhe von € 10.068,- durch die BVA zu tragen gewesen [wären] (LDF-Punkte von 6.215, Bewertungsfaktor 1,62)".

5.1. §59 Abs1 zweiter und dritter Satz B KUVG, wonach die Kosten der Inanspruchnahme der Anstaltspflege außerhalb der allgemeinen Gebührenklasse nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt zu ersetzen seien, widerspreche dem Legalitätsprinzip des Art18 (Abs2) B VG. Die Satzung bedürfe als Verordnung einer inhaltlichen Bestimmung durch ein hinreichend genaues Gesetz. §59 Abs1 zweiter und dritter Satz B KUVG sei demgegenüber eine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation. Insbesondere sei völlig unklar, woran das gesetzliche Kriterium der "finanziellen Leistungsfähigkeit" zu messen sei.

5.2. Diese Regelung sei aber auch unsachlich, weil lediglich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers abgestellt und die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten" nicht berücksichtigt werde.

5.3. Angesichts der Verfassungswidrigkeit des §59 Abs1 zweiter und dritter Satz B KUVG fehle es den angefochtenen Satzungsbestimmungen an der "gesetzlichen Deckung".

5.4. Selbst wenn die gesetzliche Grundlage aber nicht verfassungswidrig sein sollte, wären die Pauschalsätze für verschiedene Operationsgruppen in Anhang 4 der Satzung 2016 bzw in Anhang 1 der Satzung 2020 willkürlich festgelegt, nämlich "weit unter jenen Beträgen […], die ein Vertragspartner des Sozialversicherungsträgers für dieselbe Leistung erhalten würde".

5.5. Unsachlich sei auch, dass §59 Abs1 erster Satz B KUVG bei der Krankenbehandlung durch Wahlärzte einen Anspruch auf Kostenersatz in jener Höhe einräume, der "bei Inanspruchnahme eines entsprechenden Vertragspartners aufzuwenden gewesen wäre", während für den Kostenersatz "im Bereich der Anstaltspflege" auf die Regelungen der Satzung verwiesen werde. Auch §13 der Satzung 2016 bzw 2020 unterscheide zwischen dem Kostenersatz einer Krankenbehandlung und dem Kostenersatz für Anstaltspflege. Für diese Unterscheidungen bestehe keine sachliche Rechtfertigung, zumal durch die Inanspruchnahme eines "Nicht-Vertragsarztes" keinesfalls ein höherer Kostenaufwand verursacht werde.

5.6. Die in der Satzung vorgesehenen Kostenersätze für Anstaltspflege würden lediglich 30 % des Betrages ausmachen, den die BVA im Fall der Inanspruchnahme eines Vertragspartners zu leisten hätte. Der Verfassungsgerichtshof (Hinweis auf VfSlg 15.787/2000) habe zwar die Kostenersatzrate von 80 % in §131 ASVG als sachlich gerechtfertigt angesehen; für einen "Abzug im Ausmaß von 70 %" bestehe aber keine sachliche Rechtfertigung. Da der Gesetzgeber auch bei der Beitragspflicht von Versicherten nicht danach differenziere, ob der Versicherte Vertragspartner oder andere ärztliche Einrichtungen in Anspruch nehme, sei es auch nicht sachlich gerechtfertigt, dass der Versicherungsträger "auf dem Rücken der Sozialversicherungspflichtigen spart, wenn diese Leistungen von Nicht-Vertragspartnern in Anspruch nehmen". Die BVA hätte bei Inanspruchnahme des Landeskrankenhauses Bludenz € 10.068,– zu zahlen gehabt, im Fall der Antragstellerin würden aber nur € 985,61 von der BVA und € 2.392,78 vom PRIKRAF ersetzt. Dies stelle eine Subvention der BVA und des PRIKRAF "auf dem Rücken der Sozialversicherungspflichtigen dar", die auf Grund der Pflichtversicherung "in dieser Hinsicht nicht einmal ein Wahlrecht" hätten. §59 Abs1 zweiter und dritter Satz B KUVG und §11 sowie Anhang 4 der Satzung 2016 widersprächen daher dem Gleichheitssatz (Art2 StGG, Art7 B VG).

5.7. §13 der Satzung 2016 bzw der Satzung 2020 schränke mit der Wortfolge "wenn ein Vertragsarzt […] nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten kann" seine gesetzliche Grundlage (§59 Abs3 B KUVG) in gesetzwidriger Weise ein. Diese Einschränkung sei auch unsachlich, weil vom Versicherten im Fall eines Unfalles und der damit verbundenen Ängste und Schmerzen nicht verlangt werden könne abzuklären, ob allenfalls ein Vertragspartner in der Nähe ebenso hätte Hilfe leisten können. Dies würde für den Versicherungsnehmer auch zu einer unzumutbaren Einschränkung der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten führen und die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Leben und Gesundheit ("Art85 B VG, Art3 EMRK, 13. ZP-EMRK") verletzen. Unsachlich wäre es auch, die finanziellen Interessen des Versicherungsträgers über die menschliche Gesundheit bzw das Leben zu stellen.

6. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrages (teilweise) bestreitet und im Übrigen den im Antrag gegen §59 B KUVG erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:

"1. Zu den Bedenken im Hinblick auf das Legalitätsprinzip

1.1. Die Antragstellerin bringt vor, die in §59 Abs1 zweiter (und dritter) Satz B KUVG enthaltene Ermächtigung, den Umfang des Kostenersatzes bei Inanspruchnahme einer Anstaltspflege außerhalb der allgemeinen Gebührenklasse in der Satzung zur regeln, stelle eine unzulässige formalgesetzliche Delegation dar. Die Gesetzgebung sei verpflichtet, das Verhalten des Verordnungsgebers bei der Erlassung von Durchführungsverordnungen hinreichend zu determinieren. Das Gegenteil sei hier der Fall: Dem Satzungsgeber werde völlig freie Hand gelassen, in welchem Umfang und in welcher Art der Kostenersatz geregelt werden solle. Insbesondere sei das Kriterium der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers unklar und darüber hinaus unsachlich, da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des jeweiligen Versicherten außer Acht gelassen werde.

1.2. Gemäß Art120b Abs1 B VG haben die Selbstverwaltungskörper das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. In der Literatur wird diese Ermächtigung – anders als nach schon älterer Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vgl VfSlg 18.637/2008 – nach herrschender Auffassung als Befugnis zur Erlassung gesetzesergänzender Verordnungen und nicht bloß von Durchführungsverordnungen der Selbstverwaltungskörper aufgefasst (vgl Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht 11 Rz. 920/1). Demnach sollen solche Verordnungen nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen dürfen und die Determinierungspflicht der Gesetzgebung geringer sein als bei Regelungen, die durch Verordnung gemäß Art18 Abs2 B VG durchgeführt werden (vgl Stolzlechner, Art120b B VG, in Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Rz. 19).

1.3. Unabhängig von der Frage des unterschiedlichen Determinierungsgrades hat sich die Prüfung der Frage, ob das Gesetz hinreichend determinierend ist, nicht auf den Wortlaut der die Verordnung unmittelbar stützenden Gesetzesstelle zu beschränken, sondern es muss vielmehr der Gesamtinhalt des Gesetzes − nach seiner Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung − berücksichtigt werden (vgl ua VfSlg 12.118/1989). Von einer unzulässigen formalgesetzlichen Delegation kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dann nicht gesprochen werden, wenn die Gesetzgebung zwar an jener Stelle des Gesetzes, an der sie eine Verwaltungsbehörde zur Verordnungserlassung beruft, den Inhalt der Regelung nicht in einer dem Art18 B VG entsprechenden Weise bestimmt, jedoch an anderer Stelle des Gesetzes den Inhalt der Verordnung ausreichend determiniert (vgl VfSlg 3993/1961 mwN). Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art18 B VG (Art120b Abs1 B VG) statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl VfSlg 13.133/1992).

Unter Berücksichtigung dessen sind im gegenständlichen Fall die der unmittelbaren Ermächtigung zur Erlassung einer Satzung nachfolgenden Sätze und Absätze sowie jene Bestimmungen, welche im Abschnitt II des 2. Teils des B KUVG ('Leistungen der Krankenversicherung') zusammengefasst sind, determinierend heranzuziehen. Der Abschnitt II des 2. Teils des B KUVG ist in einen 1. Unterabschnitt ('Gemeinsame Bestimmungen'; §51 bis §61), einen 2. Unterabschnitt ('Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen'; §61a bis §83a) und einen 3. Unterabschnitt über Sonderbestimmungen unterteilt.

Zunächst bestimmt §59 Abs1 dritter Satz B KUVG den Inhalt der Satzung dahingehend, dass bei der Festsetzung des Ersatzes auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen ist. §59 Abs1 vierter Satz B KUVG normiert weiters, dass die Kostenerstattung um jenen Betrag zu vermindern ist, 'der vom Versicherten als Behandlungsbeitrag (§63 Abs4) bzw als Rezeptgebühr (§64 Abs3) bei Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe bzw von Heilmitteln als Sachleistung zu leisten gewesen wäre'. Bei dem genannten Behandlungsbeitrag handelt es sich um eine prozentuelle Kostenbeteiligung der Versicherten für ärztliche Hilfe, welcher auch bei Inanspruchnahme von Vertragsärzten anfällt. Die Rezeptgebühr ist auch bei Verordnung durch einen Vertragsarzt von den Versicherten zu tragen.

Das B KUVG unterscheidet in §54 Abs1 zwischen Pflichtleistungen und freiwilligen Leistungen. Pflichtleistungen sind gemäß §84 Abs1 B KUVG iVm. §121 Abs3 ASVG entweder gesetzliche Mindestleistungen oder satzungsmäßige, über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehende, Mehrleistungen. Diese Unterscheidung kommt hier allerdings nicht zum Tragen: §59 Abs1 zweiter Satz B KUVG sieht eine Verordnungsermächtigung im Sinne eines Satzungsvorbehaltes vor, wobei sich aus der Formulierung 'sind […] zu ersetzen' ergibt, dass es sich bei dem Kostenersatz für die Anstaltspflege in der Sonderklasse um eine Pflichtleistung des Sozialversicherungsträgers handeln muss. Die Gesetzgebung setzt sohin dem Satzungsgeber insofern Schranken, als dieser den Kostenersatz für die Sonderklassegebühren nicht als freiwillige Leistung ausgestalten darf (vgl dazu VfSlg 13.333/1992).

Gemäß §51 Abs1 Z2 B KUVG trifft die Krankenversicherung Vorsorge für den Versicherungsfall der Krankheit. Als Leistung wird in diesem Versicherungsfall neben der Krankenbehandlung Anstaltspflege gewährt (§52 Z2 B KUVG). Da sich §59 B KUVG im Unterabschnitt über die 'Gemeinsame Bestimmungen' der Leistungen der Krankenversicherung befindet, ist zu dessen Auslegung auch der im 2. Unterabschnitt ('Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen') enthaltene §66 B KUVG, der die Voraussetzungen für die Gewährung der Anstaltspflege normiert, heranzuziehen.

Gemäß §66 Abs1 B KUVG ist Pflege in einer Krankenanstalt zu gewähren, wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert. Gemäß Abs3 leg cit wird Anstaltspflege nur gewährt, wenn diese durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt ist. Eine Verpflichtung, sich einer Anstaltspflege zu unterziehen, besteht unter den in Abs2 leg cit genannten Voraussetzungen. Der Anwendungsbereich des §59 B KUVG setzt daher voraus, dass ein Ersatz nach Abs1 nur dann zu gewähren ist, wenn die Anstaltspflege erforderlich im Sinne des §66 B KUVG ist.

Weiters ist §68a B KUVG determinierend heranzuziehen: Die Anstaltspflege stellt eine einheitliche Sachleistung dar, in deren Rahmen Teilleistungen (wie Unterkunft, Pflege, Verköstigung, ärztliche Untersuchung und Behandlung, Beistellung von erforderlichen Heilmitteln, Arzneien usw) seitens der Krankenanstalt erbracht werden (vgl OGH 23.1.1990, 10 ObS 28/01t). Als Sachleistung erfolgt die Betreuung in landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten in der allgemeinen Gebührenklasse (vgl §68 Abs1 B KUVG). Nehmen Versicherte Anstaltspflege in einer Krankenanstalt in Anspruch, die nicht durch den Landesgesundheitsfonds finanziert ist, so gebührt ein Pflegekostenzuschuss. Mit dem Pflegekostenzuschuss werden alle in der Krankenanstalt erbrachten Leistungen abgedeckt; er gebührt demnach an Stelle der einheitlichen Sachleistung 'Anstaltspflege'. Da die Kosten der Anstaltspflege bereits durch den Pflegekostenzuschuss abgegolten sind, ist §59 Abs1 B KUVG insofern einschränkend auszulegen.

1.4. Unter Berücksichtigung des dargelegten gesetzlichen Gesamtkontextes geht die Bundesregierung zusammengefasst davon aus, dass die in §59 Abs1 B KUVG vorgesehene Ermächtigung, den Kostenersatz für Anstaltspflege auf der Sonderklasse durch Satzung zu regeln, hinreichend determiniert ist (vgl dazu VfSlg 13.333/1992; 15.787/2000).

1.5. Zur Behauptung der Antragstellerin, beim Kostenersatz müsse nicht nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers, sondern auch die der Versicherten berücksichtigt werden, weist die Bundesregierung auf Folgendes hin:

Als Sachleistung der Krankenversicherung im Versicherungsfall der Krankheit sieht das B KUVG ua die Anstaltspflege vor (§52 Z2 B KUVG). Diese wird als einheitliche Gesamtleistung gewährt. Auch wenn dies nicht explizit angeordnet wird, ist damit die Anstaltspflege in der allgemeinen Gebührenklasse gemeint. Wünscht ein Versicherter die Aufnahme in der Sonderklasse, ist eine (teilweise) Erstattung der damit verbundenen Kosten als Pflichtleistung des Krankenversicherungsträgers vorgesehen. Die damit verbundenen Aufwendungen des Trägers sind wiederum von der Versichertengemeinschaft (in Gestalt des Versicherungsträgers) zu tragen, weshalb es naheliegend erscheint, auf deren finanzielle Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen. Bei jenen Versicherten hingegen, welche explizit die Aufnahme in die Sonderklasse wünschen (dies geschieht ausschließlich auf eigenen Wunsch) darf hingegen nach Auffassung der Bundesregierung im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung davon ausgegangen werden, dass ein derartiger Wunsch nur dann geäußert wird, wenn die finanzielle Situation des Versicherten dies auch zulässt (zumal jedenfalls ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die allgemeine Gebührenklasse bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen besteht). Nach Ansicht der Bundesregierung ist es darüber hinaus verfassungsrechtlich nicht geboten, dass eine individuelle Entscheidung des Versicherten, Anstaltspflege in einem für die Krankenbehandlung nicht unbedingt erforderlichen Ausmaß in Anspruch zu nehmen, zu einer verpflichtenden Übernahme der damit verbundenen Kosten durch die Versichertengemeinschaft führt.

2. Zu den Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz

2.1. Die Antragstellerin bringt vor, §59 B KUVG verstoße aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung des Kostenersatzes für die Krankenbehandlung einerseits und die Anstaltspflege andererseits gegen den Gleichheitssatz gemäß Art7 B VG und Art2 StGG. Für den Besuch eines Wahlarztes (Nicht Vertragspartners) bestehe ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Krankenversicherungsträger in Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme eines entsprechenden Vertragspartners aufzuwenden gewesen wäre. Für die Anstaltspflege in anderen als den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten sei hingegen nur ein Kostenerstattungsanspruch und ein Pflegekostenzuschuss in Höhe von etwa 30% des Betrages, der im Falle der Inanspruchnahme eines Vertragspartners durch den Krankenversicherungsträger zu leisten wäre, vorgesehen. Es bestehe keine sachliche Rechtfertigung für diese gesetzliche Ungleichbehandlung, handle es sich doch in beiden Fällen um die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen durch Nicht-Vertragspartner.

2.2. Dazu weist die Bundesregierung zunächst auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hin, wonach ein beitragsfinanziertes System der gesetzlichen Krankenversicherung, welches die Bereitstellung von gesundheitsbezogenen Leistungen primär als Sachleistungen und hier wieder vorrangig durch niedergelassene Vertragsärzte, sodann auch durch Vertragseinrichtungen und eigene Einrichtungen der Sozialversicherungsträger bewirke, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die denkbaren Alternativen eines solchen Sachleistungssystems sind nach der Rechtsprechung dahin eingeschränkt, dass die Sozialversicherungsträger dazu verpflichtet seien, in erster Linie Verträge mit niedergelassenen freiberuflich tätigen Ärzten auf der Grundlage von Gesamtverträgen abzuschließen (§128 B KUVG iVm §338 Abs1 und 2 ASVG). In einem derartigen System sei es nicht geboten, die Frequentierung von Vertragsärzten und Wahlärzten in möglichst gleicher Weise zu gewährleisten, sofern nicht ohne besondere Begründung der Zugang zu anderweitiger ärztlicher Versorgung auch dann erschwert oder gar unmöglich gemacht werde, wenn dies für den Versicherungsträger keinen höheren Kostenaufwand verursache, als er bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes entstehe. Die Gesetzgebung sei sohin nicht verhalten, Mehraufwendungen, welche durch eine Inanspruchnahme von ärztlicher Hilfe bei einem Wahlarzt entstehen, auf alle Versicherten zu verteilen. Es dürften damit vielmehr die Verursacher belastet werden (vgl VfSlg 15.456/1999, 15.787/2000).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, die das (primäre) Sachleistungsprinzip in der Krankenversicherung anerkennt, erachtet die Bundesregierung Beschränkungen bei der Erstattung jener Kosten, die den Versicherten im Fall der Inanspruchnahme von Nicht-Vertragspartnern erwachsen, als grundsätzlich zulässig, sofern diese auch sachlich begründet sind.

2.3. Soweit die Antragstellerin vorbringt, die BVA hätte für den Fall der Inanspruchnahme eines Vertragspartners Kosten in der Höhe von € 10.068 nach dem LKF-System zu tragen gehabt, während dieser in ihrem Fall nur Kosten von insgesamt € 3.285,39 entstanden seien, und damit ein Ersparnis der BVA in der Höhe von rund 70 % nahelegt, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Die Finanzierung öffentlicher gemeinnütziger Krankenanstalten erfolgt über öffentlich-rechtliche Landesgesundheitsfonds nach dem System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung. Die Landesgesundheitsfonds wiederum werden in erster Linie durch Zahlungen des Bundes und der Länder sowie durch einen Pauschalbeitrag der Sozialversicherungsträger (§447f ASVG; Art28 der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I Nr 98/2017) gespeist. Der genannte Pauschalbeitrag der Sozialversicherungsträger macht dabei etwa 45–50 % der insgesamt an die Landesgesundheitsfonds auszuschüttenden Gelder aus.

Die Antragstellerin verkennt sohin, dass – hätte sie Anstaltspflege in einer Fondskrankenanstalt etwa im Landeskrankenhaus Feldkirch in Anspruch genommen – die von ihr behaupteten € 10.068 nach dem LKF-System nicht von der BVA direkt an die jeweilige Fondskrankenanstalt überwiesen, sondern im Rahmen einer Pauschalzahlung aus Mitteln des entsprechenden Landesgesundheitsfonds finanziert worden wären, zu dessen Mittelaufbringung die Sozialversicherungsträger zwar maßgeblich beitragen, diese aber nicht zur Gänze alleine bewerkstelligen.

2.4. Soweit die Antragstellerin die unterschiedliche Regelung des Kostenersatzes bei Inanspruchnahme von Leistungen durch Nicht-Vertragspartner im extramuralen im Verhältnis zum intramuralen Bereich als gleichheitswidrig erachtet (wobei letztere Regelungen ohne sachlichen Grund für die Versicherten nachteiliger seien), ist auszuführen, dass diese Differenzierung auf die unterschiedlichen Finanzierungssysteme der Krankenbehandlung einerseits und der Anstaltspflege in Krankenanstalten andererseits zurückzuführen ist: Die Finanzierung aller von privaten Krankenanstalten gemäß §149 Abs3 ASVG erbrachten sozialversicherungspflichtigen Leistungen (so auch jener, die seitens des privaten Unfallsanatoriums im gegenständlichen Fall erbracht wurden) erfolgt über den PRIKRAF nach den Regeln der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (vgl die §§1 und 2 des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz – PRIKRAF-G, BGBl I Nr 165/2004). Die Mittel dafür werden im Wesentlichen von den Sozialversicherungsträgern aufgebracht (§3 PRIKRAF-G). Die BVA war im Jahr 2019 nach dem von der Trägerkonferenz des Hauptverbandes festgelegten Beteiligungsschlüssel (§447f Abs15 ASVG) zu etwa 15,5 % an der Finanzierung des PRIKRAF beteiligt. Der PRIKRAF wiederum schüttet im Namen des jeweiligen Sozialversicherungsträgers den Pflegekostenzuschuss (§68a B KUVG) an die Versicherten aus, mit welchem alle im Rahmen der Anstaltspflege erbrachten (sozialversicherungspflichtigen) Leistungen der privaten Krankenanstalt abgegolten sind.

Anders als die Krankenanstaltenfinanzierung erfolgt die Finanzierung der Krankenbehandlung im extramuralen Bereich ausschließlich durch die Versicherungsträger in Form von Zahlungen an die Vertragspartner bzw bei Inanspruchnahme eines Nicht-Vertragspartners an die Versicherten im Wege der Kostenerstattung. Es werden dabei jeweils die einzelnen erbrachten Leistungen abgerechnet, während die Finanzierung von Krankenanstalten durch die Sozialversicherungsträger nicht direkt an eine konkrete Leistungserbringung anknüpft.

Die Bundesregierung vertritt daher die Ansicht, dass die unterschiedlichen Regelungen über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme von Nicht-Vertragspartnern auf Grund der faktischen Unterschiede zwischen der Finanzierung der Versicherungsleistung 'Krankenbehandlung' auf der einen und 'Anstaltspflege' auf der anderen Seite gerechtfertigt sind."

7. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat eine Äußerung erstattet, in der er sich der Äußerung der Bundesregierung anschließt und ergänzend ausführt:

"§59 Abs3 zweiter Satz B KUVG ist unserer Ansicht nach jedenfalls so auszulegen, dass bei im Inland eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen die nächstgelegene geeignete Einrichtung in Anspruch genommen werden kann, wenn eigene Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt nicht zur Verfügung stehen. In diesen Fällen hat die Versicherungsanstalt für die dem/der Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten den in der Satzung festgesetzten Ersatz zu leisten.

Auch §13 der Satzung regelt eine Kostenerstattung für den Fall, dass ein Unfall, eine plötzliche Erkrankung oder ein ähnliches Ereignis im Inland eintritt und eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) nicht zur Verfügung steht. Die von der Antragstellerin in §13 als verfassungswidrig angesehene Formulierung 'und kann ein/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung der BVA nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten' bedeutet ihrem Sinne nach nichts Anderes als die Formulierung in §59 Abs3 erster Satz B KUVG, nämlich, dass – als Voraussetzung für eine von der allgemeinen Regel abweichenden Kostenübernahme – keine eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt zur Verfügung stehen. Denn wenn keine eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt zur Verfügung stehen, können sie folgerichtig auch nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten. Die als Verordnung zu qualifizierende Satzung geht somit nicht über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen des §59 Abs3 B KUVG hinaus und ist somit nach ho. Einschätzung nicht gesetzwidrig.

Art120b Abs1 Satz 1 B VG ermächtigt Selbstverwaltungskörper der nichtterritorialen Selbstverwaltung, wozu auch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zählt, im Rahmen der Gesetze Verordnungen zu erlassen, welche das Gesetzesrecht ergänzen und nicht bloß durchführen, das heißt, die gesetzlichen Anordnungen im Einzelnen in deren Sinn näher ausführen. Im Vergleich zu Art18 Abs2 B VG ist das Legalitätsprinzip gelockert. Dies führt dazu, dass der einfache Gesetzgeber den zuständigen Organen bei der Erlassung der Satzung einen größeren Spielraum einräumen muss als bei Verordnungen nach Art18 Abs2 B VG.

Würde man auch die Wortfolge des §13 der Satzung 'und kann ein/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung der BVA nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten' in der Weise interpretieren, dass sie nicht mit dem Sinn des Wortlautes in §59 Abs3 1. Satz B KUVG 'stehen eigene Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt nicht zu Verfügung' gleichzusetzen ist, würde §13 der Satzung – den obigen Ausführungen zum gesetzesergänzenden Verordnungsrecht der Selbstverwaltungskörper folgend – nicht den gesetzlichen Rahmen des §59 Abs3 B KUVG überschreiten.

In diesem Zusammenhang wird auf die Feststellungen des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht im erstinstanzlichen Urteil verwiesen, denen zufolge §13 der Satzung im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden ist, da sogar mehrere Vertragskrankenanstalten (zB das LKH Bregenz, das LKH Bludenz, das LKH Feldkirch und das Stadtkrankenhaus Dornbirn) der BVA zur Verfügung gestanden wären bzw rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten hätte können.

Im konkreten Fall ist vielmehr §59 Abs1 zweiter Satz B KUVG in Verbindung mit §11 der Satzung der BVA 2016 anzuwenden. §11 der Satzung verweist hinsichtlich der Kostenerstattung für Anstaltspflege auf Anhang 4 der Satzung 2016 der BVA in der Fassung der 3. Änderung (siehe dazu weiter unten).

Die Antragstellerin hat am 3. April 2019 einen Antrag auf Erstattung der Kosten laut Rechnung des Unfallsanatoriums Dr. [N.N.] an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gestellt. Mit Bescheid vom 29. Mai 2019 hat die BVA dem Antrag im Ausmaß von € 985,61 stattgegeben und das Mehrbegehren abgewiesen. Vom Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF) erhielt sie im Namen der BVA einen Pflegekostenzuschuss in Höhe von € 2.392,78. Weiters hat sie von ihrer privaten Zusatz Krankenversicherung Leistungen erhalten.

Die Antragstellerin beklagt in ihrer an das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht erhobenen Berufung, dass es für sie nicht nachvollziehbar ist, wie sich der durch den PRIKRAF geleistete Pflegekostenzuschuss berechnet. Aus diesem Grund möchten wir zur Krankenanstaltenfinanzierung ganz allgemein Folgendes darlegen:

Die Krankenanstaltenfinanzierung ist einerseits seit 1.1.1997 für öffentliche und private, gemeinnützige Krankenanstalten über die je Bundesland eingerichteten Landesgesundheitsfonds geregelt. Einen direkten Mittelfluss zwischen Krankenanstalten und gesetzlicher Krankenversicherung gibt es seitdem im Wesentlichen nicht mehr. Die rechtlichen Beziehungen zu diesen sogenannten Fondskrankenanstalten, die die Mehrheit der Krankenanstalten bilden, werden durch eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern nach Art15a des Bundes-Verfassungsgesetzes geregelt, welche zwischen dem Bund und den Bundesländern jeweils für mehrere Jahre abgeschlossen wird. Dies hat seine Ursache darin, dass nach der österreichischen Bundesverfassung bekanntlich Angelegenheiten der Sozialversicherung Bundessache sind, während die Kompetenz für Krankenanstalten im Wesentlichen (mit Ausnahme der Grundsatzgesetzgebung[)] bei den einzelnen Bundesländern liegt. Nach diesem Staatsvertrag zahlt die gesetzliche Krankenversicherung in ihrer Gesamtheit einen jährlichen Pauschalbetrag gemäß §447f ASVG in die oben genannten Landesgesundheitsfonds ein, der sodann entsprechend der von den einzelnen Krankenanstalten erbrachten Leistungen nach einem Punktesystem aufgeteilt wird (System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung –LKF).

Dies gilt andererseits im Wesentlichen auch für Privatkrankenanstalten, mit denen der für den Patienten/die Patientin zuständige Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht.

Zur Finanzierung aller stationären und tagesklinischen Leistungen von bettenführenden privaten, nicht gemeinnützigen Krankenanstalten Österreichs wurde im Jahre 2002 ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Dieser 'Privatkrankenanstalten Finanzierungsfonds – PRIKRAF' ist die Ausgleichsstelle für die Leistungen der Privatkrankenanstalten, für die eine Leistungspflicht der sozialen Krankenversicherung besteht. Dieser Fonds wird von den inländischen Trägern der Sozialversicherung dotiert und finanziert ebenfalls nach den Regeln der leistungsorientierten Krankenhausfinanzierung (LKF-Modell). Die Verrechnung jenes Teiles der Rechnung, für den der Krankenversicherungsträger leistungszuständig ist, erfolgt direkt zwischen PRIKRAF-Krankenanstalt und PRIKRAF.

Finanziert werden ausschließlich Leistungen, die im Leistungskatalog der Sozialversicherung enthalten sind, für Personen, die anspruchsberechtigt sind (Versicherte, deren anspruchsberechtigte Angehörige, Bürger/innen von Staaten, mit denen sozialversicherungsrechtliche Vereinbarungen bestehen).

Erfolgt jedoch die Anstaltspflege in einer privaten Krankenanstalt, die mit dem für den Patienten/ die Patientin leistungszuständigen Versicherungsträger in keinem Vertragsverhältnis steht, dann werden die Kosten höchstens in der Höhe eines in den Satzungen der Krankenversicherungsträger festgelegten täglichen Pauschalbetrages von der österreichischen Krankenversicherung übernommen.

Im gegenständlichen Fall hat demnach §11 in Verbindung mit Anhang 4 Abs2 Z1 der Satzung der BVA 2016 in der Fassung der 3. Änderung zur Anwendung zu kommen, da es sich beim Unfallsanatorium Dr. [N.N.], in welchem die Antragstellerin stationär in der Sonderklasse aufgenommen worden ist, um eine private Krankenanstalt handelt, die mit der die BVA in keinem Vertragsverhältnis steht.

§11 der Satzung 2016 der BVA lautet wie folgt:

'Die BVA erstattet die Kosten einer Anstaltspflege nach Maßgabe von Anhang 4, soweit §12 dieser Satzung, §58 B KUVG, §7b SV-EG, ein Staatsvertrag oder eine Verordnung des Rates der Europäischen Union nichts anderes vorsieht.'

Anhang 4 Abs2 Z1 der Satzung der BVA 2016 in der Fassung der 3. Änderung lautet:

'Wurde der/die Anspruchsberechtigte in eine nicht durch einen Landesgesundheitsfonds finanzierte Krankenanstalt aufgenommen, erstattet die BVA zuzüglich der anteiligen Umsatzsteuer

1. Pflegegebühren bis zum Pflegekostenzuschuss von 251,37 Euro je Tag notwendiger Anstaltspflege, sofern der Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds leistungszuständig ist,'

Anhang 4 Abs2 Z1 in der Fassung der 3. Änderung der Satzung der BVA 2016, der gemäß §36 Abs1 Z3 der 3. Änderung der Satzung der BVA 2016 am 1. Jänner 2019 in Kraft getreten ist, ist anzuwenden, da sich der Unfall der Beschwerdeführerin am 2. Februar 2019 ereignet hat.

Gemäß §150 Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) haben die Versicherungsträger Pflegekostenzuschüsse für die Anstaltspflege zu leisten. Die Höhe des Pflegekostenzuschusses für Anstaltspflege in Nicht –PRIKRAF-Krankenanstalten ist in der Satzung des Versicherungsträgers gemäß §68a dritter Satz B KUVG iVm §150 Abs2 zweiter Satz ASVG in dem Ausmaß festzusetzen, der dem Durchschnitt der vom PRIKRAF pro Verpflegstag aufzuwendenden Mittel entspricht.

Der Grund für diese Regelung ist darin zu finden, dass in derartigen Fällen der privaten Leistungserbringung die gesetzliche Krankenversicherung keinerlei Einfluss auf die Höhe der den Patient/inn/en verrechneten Kosten hat und die Versicherungsträger im Falle einer uneingeschränkten Zahlungsverpflichtung jede vorgelegte Rechnung zu begleichen hätten.

In der Praxis erhält der/die Patient/in in diesem Fall nach Abschluss der Behandlung von der Krankenanstalt eine Rechnung. Diese kann er/sie dann bei seinem/ihrem Krankenversicherungsträger zur Kostenerstattung einreichen. Sobald die Überprüfung der Leistungszuständigkeit durch den Krankenversicherungsträger positiv abgeschlossen ist, leitet dieser die Rechnung an den PRIKRAF weiter. Der PRIKRAF leistet den auf Basis der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) von ihm ermittelten Kostenersatz an die/den Versicherte/n.

Angemerkt wird, dass neben der Finanzierung aus dem PRIKRAF auch der/die Patient/in oder seine/ihre private Krankenversicherung einen wesentlichen Teil der Kosten für die Behandlung zu übernehmen hat."

8. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) hat eine Äußerung erstattet, in der den Bedenken der Antragstellerin – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes entgegengehalten wird: Nicht die Satzung 2020 der BVAEB, sondern nur die Satzung 2016 der BVA sei für das Anlassverfahren präjudiziell. Die BVAEB sei als nicht-territorialer Selbstverwaltungskörper nach Art120b Abs1 B VG befugt, im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen, womit nach der Absicht des Verfassungsgesetzgebers (AB 370 BlgNR 23. GP, 5) ein gesetzesergänzendes Verordnungsrecht eingeräumt sei. Der Passus "finanzielle Leistungsfähigkeit" in §59 Abs1 zweiter Satz B KUVG sei ausreichend bestimmt (Hinweis auf VfSlg 13.133/1992 und 15.787/2000). Eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherten bei der Übernahme von Behandlungskosten lasse sich aus dem Krankenversicherungsrecht nicht ableiten. Es bestünden zahlreiche Satzungsermächtigungen, die den Anspruch bzw die Leistungshöhe ausschließlich von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers abhängig machen würden (beispielsweise §§123 Abs8, 150a, 155 Abs1 ASVG, §§60, 62 Abs6, 63 Abs4 und 70 B KUVG). Andere Bestimmungen (wie beispielsweise §§116 Abs5 und 131b ASVG) würden die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten berücksichtigen. Daraus könne geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Absicht gehabt habe, bloß in einigen Zusammenhängen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen. Die BVAEB habe für Härtefälle auf Grundlage von §28 Abs1 und 2 B KUVG einen Unterstützungsfonds eingerichtet. Mithilfe dieser freiwillig zur Verfügung gestellten Mittel sei sichergestellt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versicherten Berücksichtigung finde und soziale Härtefälle weitestgehend vermieden werden könnten.

§59 Abs3 B KUVG ähnle §131 Abs3 ASVG. Strittig sei, ob sich die Wortfolge "Das gleiche" in §59 Abs3 zweiter Satz B KUVG auf den gesamten ersten Satz dieser Bestimmung oder nur auf dessen zweiten Teil beziehe. Im Falle letzterer Interpretation könnte bei einem Unfall in jedem Fall die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, ob es sich um eine Vertragseinrichtung handle. Eine solche Auslegung verbiete sich aber aus grammatikalischen und systematischen Gründen. Die Bedingung "Stehen eigene Einrichtungen … nicht zur Verfügung" stelle mit der damit verknüpften Folge "kann die nächstgelegene geeignete Einrichtung in Anspruch genommen werden" eine Sinneinheit dar, auf die sich "Das gleiche gilt" des folgenden Satzes beziehe.

Was die Höhe der in Anhang 4 der Satzung festgelegten Kostenerstattung anlange, dürfe auf Grund der unterschiedlichen Finanzierung von Anstaltspflege und ärztlicher Hilfe ein anderer Maßstab für die Festsetzung der Höhe einer Kostenerstattung angelegt werden. Außerdem unterscheide sich die Versorgungslage und Verfügbarkeit von vertraglich abgerechneter ärztlicher Hilfe und Anstaltspflege. Mit den Pauschalzahlungen der Sozialversicherungsträger an die Landesgesundheitsfonds sowie den PRIKRAF seien sämtliche in Krankenanstalten erbrachte Leistungen für Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige abgegolten. Im Gegensatz zu landesfondsfinanzierten Krankenanstalten seien PRIKRAF-Krankenanstalten nicht verpflichtet, eine allgemeine Gebührenklasse einzurichten, sondern dürften alle Betten für die Sonderklasse vorsehen. Da die Sonderklasse nicht die Qualität oder den Umfang der medizinischen Behandlung betreffe, sondern nur durch höhere Ansprüche hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung (Hotelkomponente) gekennzeichnet sei, stehe es den Sozialversicherungsträgern frei, ob sie mit den einzelnen Krankenhäusern (somit auch Privatspitälern) Sonderklasseverträge abschließen würden und damit ihren Versicherten im Hinblick auf den finanziellen Aufwand, der auf Grund der Hotelkomponente entstehe, entgegenkämen.

Die Höhe des Pflegekostenzuschusses für medizinische Leistungen sei für Behandlungen in Vertragskrankenanstalten oder Nicht-Vertragskrankenanstalten gleich und gemäß §150 Abs2 ASVG in der Satzung des Versicherungsträgers in dem Ausmaß festzusetzen, der dem Durchschnitt der vom PRIKRAF pro Verpflegstag aufzuwendenden Mittel entspreche. Da einige Privatspitäler keine allgemeine Gebührenklasse eingerichtet hätten und deren Leistungen somit nicht durch die Pauschalfinanzierung abgegolten seien, könne es zu hohen finanziellen Belastungen von Versicherten kommen, die sich in diesen Anstalten behandeln ließen. Das betriebswirtschaftliche Kalkül der Privatkrankenanstalten, ihre Gewinne durch hochklassiges Hotelservice zu maximieren, dürfe jedoch nicht dazu führen, dass diese Kosten durch die Versichertengemeinschaft zu tragen seien. Im direkten Vergleich zwischen ärztlicher Hilfe und Anstaltspflege sei überdies anzumerken, dass eine mehr als ausreichende Versorgung durch LKF- oder PRIKRAF-finanzierte Krankenanstalten bestehe, für deren Inanspruchnahme der allgemeinen Gebührenklasse (sofern ein Sonderklassevertrag existiere, auch der Sonderklasse) keine Kosten für den Versicherten anfallen würden. Die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme der Sonderklasse außerhalb von Sonderklasseverträgen bestehe auf Grund dieser Verfügbarkeit üblicherweise nicht. Bei der ärztlichen Hilfe sei das Angebot an Vertragsärzten vereinzelt regional bloß ausreichend vorhanden. Um eine bestmögliche Versorgung sicherzustellen, seien die Sozialversicherungsträger darauf angewiesen, den Versicherten im Wege der Kostenerstattung einen möglichst günstigen Zugang zu ärztlicher Hilfe zu gewährleisten, um den hohen Versorgungsgrad halten zu können. Eine geringere Kostenerstattungsquote im Bereich der Anstaltspflege, insbesondere bei der Sonderklasse, im Vergleich zur ärztlichen Hilfe scheine daher auch aus diesem Grund geboten.

Gemäß §59 Abs1 B KUVG bestehe ein Anspruch auf Kostenerstattung jedenfalls. Bloß die Ausgestaltung der Höhe bleibe der Satzung überlassen. Die Pauschalsätze für verschiedene Operationsgruppen in Anhang 4 der Satzung 2016 der BVA sei nicht willkürlich. Die Beschlussfassung über die Satzung sei der Hauptversammlung der BVA(EB) vorbehalten, die sich aus 14 Versicherungsvertretern aus der Gruppe der Dienstnehmer und sechs Versicherungsvertretern aus der Gruppe der Dienstgeber zusammensetze. Dadurch sei sichergestellt, dass sowohl die pflichtversicherten Personen als auch ihre Dienstgeber ausgewogen repräsentiert seien. Durch die Dienstnehmervertreter werde auch gewährleistet, dass die Interessen der Antragstellerin bei Satzungsbeschlüssen der Hauptversammlung vertreten würden. Der Vorwurf der Willkür gehe in Anbetracht dieser demokratischen Legitimation ins Leere.

Schließlich sei, da eine Behandlung in einer Krankenanstalt in Notfällen unabhängig von der Höhe einer späteren Kostenerstattung erfolge, ein Gesundheitsschaden durch §13 der Satzung 2016 nicht zu befürchten; deshalb liege kein Eingriff in das Recht auf Leben vor.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG und Art139 Abs1 Z4 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen bzw die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG idF BGBl I 78/2016 bzw 57a Abs1 erster Satz VfGG idF BGBl I 90/2016 kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig bzw die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

1.2. Der vorliegende Antrag wurde aus Anlass der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. März 2020, 35 Cgs 168/19a-26, gestellt. Mit diesem Urteil wurde die Rechtssache in erster Instanz durch ein ordentliches Gericht entschieden (Art139 Abs1 Z4 bzw Art140 Abs1 Z1 litd B VG).

1.3. Als Klägerin ist die Antragstellerin Partei des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht, womit sie zur Antragstellung gemäß Art139 Abs1 Z4 bzw Art140 Abs1 Z1 litd B VG berechtigt ist.

1.4. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels hat die Antragstellerin jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass sie den vorliegenden Antrag und das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. März 2020 am selben Tag erhoben und eingebracht hat (vgl VfSlg 20.074/2016).

Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof – mangels gegenteiliger Mitteilung des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht – davon aus, dass das erhobene Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig ist.

1.5.1. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd und Art139 Abs1 Z4 B VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes und einer Verordnung oder von bestimmten Stellen von solchen kann gemäß §62 Abs2 bzw §57 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz bzw die Verordnung vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bzw die Gesetzwidrigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd bzw Art139 Abs1 Z4 B VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (VfSlg 20.029/2015; vgl VfSlg 20.010/2015)

1.5.2. Das Erstgericht hat §59 Abs1 und 3 B KUVG sowie die §§11 und 13 und Anhang 4 der Satzung 2016 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zumindest implizit angewendet. Diese Bestimmungen sind somit als präjudiziell anzusehen.

1.5.3. Hingegen sind die (zeitraumbezogenen) Regelungen der Satzung 2020 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über "Leistungen der Krankenversicherung" (§§10 ff samt dazugehörige Anhänge), die erst zum 1. Jänner 2020 in Kraft getreten sind, im Anlassfall, der die Kostenerstattung für im Februar 2019 in Anspruch genommene Anstaltspflege zum Verfahrensgegenstand hat, (denkmöglich) nicht präjudiziell und sie wurden vom Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht auch nicht herangezogen. Der Antrag ist daher, soweit er sich auf näher bezeichnete Bestimmungen der Satzung 2020 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau bezieht, mangels Präjudizialität als unzulässig zurückzuweisen.

1.6.1. Die Antragstellerin wendet sich nicht gegen §13 der Satzung 2016 der BVA zur Gänze, sondern – gesondert – gegen die Wortfolge "und kann ein/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung der BVA nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten" einerseits sowie gegen die Wortfolge "und zwar 1. von ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder Zahnersatz bis zu 180 % des Tarifes des/der nächstgelegenen geeigneten Vertragspartners/Vertragspartnerin für nicht dringliche Leistungen; 2. von Heilmitteln ohne Rücksicht auf eine allfällige Bewilligungspflicht, wobei die Rezeptgebühr abgezogen wird; 3. von Anstaltspflege sowie einer Fahrt oder eines Transports nach den allgemeinen Bestimmungen", andererseits. Konkrete, klar zugeordnete Bedenken formuliert die Antragstellerin jedoch nur gegen die erstgenannte Wortfolge. Da die zweitgenannte Wortfolge vor dem Hintergrund der gegen die erstgenannte Wortfolge geltend gemachten Bedenken in keinem Zusammenhang mit dieser steht, ermangelt es dem auf die zweitgenannte Wortfolge bezogenen Antrag und dem dazugehörigen Eventualantrag am Inhaltserfordernis des §57 Abs1 zweiter Satz VfGG, weshalb er als unzulässig zurückzuweisen ist.

1.6.2. Im Übrigen sind hinsichtlich des Verordnungsprüfungsantrages Prozesshindernisse weder behauptet worden noch hervorgekommen, weshalb sich die Anfechtung des §11, der Wortfolge "und kann ein/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung der BVA nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten" in §13 sowie des gesamten Anhanges 4 der Satzung 2016 der BVA, dessen Detailregelungen in einem Zusammenhang stehen, als zulässig erweist. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die zu §11 iVm Anhang 4 der Satzung 2016 der BVA formulierten Eventualanträge.

1.7.1. Die Bundesregierung wendet betreffend den Gesetzesprüfungsantrag ein, dass die Antragstellerin gegen die Abs2 bis 4 des §59 B KUVG keine eigenständigen Bedenken vorgetragen habe, weshalb die Anfechtung dieser Bestimmungen unzulässig sei.

1.7.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).

Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).

Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit der Antragsteller solche Normen anficht, die präjudiziell sind und mit präjudiziellen Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang stehen; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies – wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen – im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).

Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des Antragstellers den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.

1.7.2. Der Einwand der Bundesregierung ist nur teilweise berechtigt: Weder macht die Antragstellerin gegen §59 Abs2 und 4 B KUVG Bedenken geltend, noch stehen diese Bestimmungen vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedenken mit §59 Abs1 und 3 B KUVG in einem Zusammenhang. Die Anfechtung des §59 Abs2 und 4 B KUVG erweist sich damit als unzulässig. Hingegen steht §59 Abs3 B KUVG im Hinblick auf die gegen §59 Abs1 B KUVG geltend gemachten Bedenken mit dieser Bestimmung in einem Zusammenhang, weshalb §59 Abs3 B KUVG zulässiger Weise mitangefochten werden konnte. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, ist der Hauptantrag zu §59 Abs1 und Abs3 B KUVG idF BGBl 414/1996 (Abs3) bzw BGBl 764/1996 (Abs1) – dass sich der Gesetzesprüfungsantrag auf diese Fassungen bezieht, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Antragsvorbringen – zulässig. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die diesbezüglichen Eventualanträge.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG bzw der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig bzw gesetzwidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Soweit zulässig, ist der Antrag nicht begründet.

2.2. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

2.2.1. §52 B KUVG gewährt als Leistungen der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Krankheit unter anderem die Krankenbehandlung (§§62 bis 65 B KUVG), die Anstaltspflege (§§66 bis 68a B KUVG) und die notwendigen Transportkosten (§§82 f. B KUVG). Die Krankenbehandlung umfasst ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel (§62 Abs1 B KUVG) und wird grundsätzlich als Sachleistung erbracht (§62 Abs2 B KUVG). Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist Pflege in einer Krankenanstalt zu gewähren (§66 Abs1 B KUVG), und zwar grundsätzlich in der allgemeinen Gebührenklasse (vgl §68 Abs1 B KUVG). Die Anstaltspflege substituiert idR die Leistungen der Krankenbehandlung (vgl §62 Abs5 B KUVG).

2.2.2. Das B KUVG unterscheidet (ebenso wie das ASVG, das GSVG und das BSVG) hinsichtlich der (Finanzierung der) Anstaltspflege sozialversicherter Personen zwischen verschiedenen Arten von Krankenanstalten:

2.2.2.1. Die grundsatzgesetzliche Bestimmung des §68 B KUVG verweist für die Anstaltspflege in "landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten" auf (die krankenanstaltenrechtliche Grundsatzbestimmung des) §148 ASVG. Landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten ("Fondskrankenanstalten") sind in Vorarlberg öffentliche Krankenanstalten gemäß §3 lita und b des Vlbg. Spitalgesetzes, LGBl 54/2005 idgF, (mit Ausnahme der Pflegeabteilungen für Psychiatrie) sowie private Krankenanstalten gemäß §3 lita des Vlbg. Spitalgesetzes, die als gemeinnützig gelten, jeweils soweit diese Krankenanstalten am 31. Dezember 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben (§2 lita des Vlbg. Gesundheitsfondsgesetzes, LGBl 45/2013 idgF). Diese Krankenanstalten sind zur Aufnahme eingewiesener Erkrankter in die allgemeine Gebührenklasse verpflichtet (§148 Z1 ASVG iVm §68 B KUVG).

Ihre – diesbezüglichen – Leistungen sind mit den (von den "LKF-Gebühren" [§27 KAKuG, §§81, 83 f. Vlbg. SpitalG, Vlbg. LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung (für das Jahr) 2019, LGBl 69/2018] zu unterscheidenden) "LKF-Gebührenersätzen" (§27b Abs2 KAKuG, §94a Vlbg. SpitalG) der Landesgesundheitsfonds (und einzelnen weiteren Zahlungen) zur Gänze abgegolten (§148 Z3 ASVG). Die LKF-Gebührenersätze sind von den Landesgesundheitsfonds zu entrichten (§148 Z2 ASVG, §27b Abs1 KAKuG, §94a Abs1 Vlbg. SpitalG), welche hinsichtlich der Leistungsabrechnung an die Stelle der Versicherungsträger treten (§148 Z8 ASVG; die Versicherten bzw Patienten sind damit grundsätzlich kostenfrei gestellt, §148 Z9 ASVG). Die LKF-Gebührenersätze ergeben sich aus dem Produkt der für die Leistungen am einzelnen Patienten (grundsätzlich auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen) ermittelten LKF-Punkte mit dem Eurowert je LKF-Punkt (§94a Abs1 VlbG. SpitalG), wobei die Berechnungsgrundlage für den Eurowert je LKF-Punkt auf den Einnahmen des Landesgesundheitsfonds basiert (näher §94a Vlbg. SpitalG).

Die Finanzierung dieses Abgeltungssystems erfolgt insbesondere durch Pauschalzahlungen der Sozialversicherungsträger und Zweckzuschüsse des Bundes: Die Pauschalbeiträge der Sozialversicherungsträger (§447f Abs1 und 6 ASVG) fließen über den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds (§447f Abs9 ASVG) – teilweise im Wege über die Bundesgesundheitsagentur (§447f Abs6 ASVG iVm §57 Abs3 KAKuG) – an die Landesgesundheitsfonds (§447f Abs1 ASVG und §57 Abs4 KAKuG); mit den Pauschalbeiträgen der Sozialversicherungsträger (und wenigen weiteren Beiträgen) sind alle Leistungen der landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (ua) im stationären Bereich für Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der Sozialversicherungsträger "zur Gänze abgegolten" (§447f Abs8 ASVG). Der Bund leistet jährlich Zweckzuschüsse in näher bestimmtem Umfang zur Finanzierung öffentlicher und privater gemeinnütziger (allgemeiner) Krankenanstalten (§57 Abs1 und 2 KAKuG) über die Bundesgesundheitsagentur (§56a KAKuG) an die Landesgesundheitsfonds (§57 Abs4 KAKuG). Letztlich ist der Betriebsabgang öffentlicher Krankenanstalten durch den Krankenanstaltenträger, die Gemeinden des Beitragsbezirkes und des Krankenanstaltensprengels sowie das Bundesland zu decken (§34 KAKuG).

(Zusätzliche) Entgelte in der Sonderklasse landesgesundheitsfondsfinanzierter Krankenanstalten werden nicht über die Landesgesundheitsfonds abgerechnet (§27b Abs1 KAKuG). Die BVA (bzw nunmehr die BVAEB) war jedoch (bzw ist) berechtigt, mit landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten vertragliche Vereinbarungen "über Leistungen im Sinne des §59 Abs1 zweiter Satz" B KUVG, also die Inanspruchnahme der Anstaltspflege außerhalb der allgemeinen Gebührenklasse, zu treffen (§68 Abs1 B KUVG).

2.2.2.2. Für andere als landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten (der Verweis in §68 Abs3 B KUVG [idgF] auf "Abs2" beruht auf einem Redaktionsversehen), die mit der BVA(EB) in einem einzelvertraglichen Verhältnis stehen (vgl §149 Abs1 ASVG und §68a zweiter Satz B KUVG), ist §149 Abs3, 3a, 3b und 4 (der Verweis auf Abs6 geht ins Leere) ASVG mit geringen Modifikationen anzuwenden. Diese Regelung erfasst "PRIKRAF-Krankenanstalten" (§149 Abs3 und 3a ASVG), Krankenanstalten der AUVA (§149 Abs4 ASVG) und weitere Krankenanstalten (§149 Abs3b ASVG), jeweils, wenn sie mit der BVA(EB) in einem Vertragsverhältnis stehen.

Im hier in Rede stehenden Zusammenhang genügt es auf die "PRIKRAF-Krankenanstalten", das sind jene Krankenanstalten, die von der Regelung des §149 Abs3 ASVG erfasst und in der Anlage 1 zum PRIKRAF-G aufgezählt sind (§1 Abs2 PRIKAF-G), einzugehen: Deren stationär erbrachten Leistungen für sozial(kranken)versicherte Patienten werden durch den in §149 Abs3 ASVG genannten (nach Maßgabe von Abs3a leg cit jährlich angepassten) jährlichen Pauschalbetrag zur Gänze abgegolten. Die Sozialversicherungsträger überweisen jeweils ihren Anteil (§447f Abs15 ASVG) an diesem Betrag an den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF; §149 Abs3 dritter Satz ASVG), einen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (§1 Abs1 PRIKRAF-G), der aus diesen Mitteln (näher §3 PRIKRAF-G) die erfassten Leistungen der PRIKRAF-Krankenanstalten, mit denen die Sozialversicherungsträger in einem (Einzel )Vertragsverhältnis stehen, im Wege der "Direktverrechnung" (Leistung des PRIKRAF – an Stelle des Versicherungsträgers [§148 Z8 iVm §149 Abs3 letzter Satz ASVG] – an die Krankenanstalt [§5 Abs1 PRIKRAF-G]) grundsätzlich endgültig (§7 Abs7 PRIKRAF-G) abgilt. Die Abrechnung folgt den Grundsätzen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung nach §27b KAKuG (§68 Abs3 B KUVG iVm §149 Abs3 vorletzter Satz ASVG), sohin im Prinzip wie bei landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (2.2.2.1.), wobei sich allerdings im Ergebnis unterschiedliche Abgeltungshöhen aus den (jeweils) insgesamt bereitstehenden Mitteln (vgl §6 Abs1 PRIKRAF-G) ergeben können.

Die BVA(EB) ist ferner nach §68 Abs3 B KUVG berechtigt, mit PRIKRAF-Krankenanstalten vertragliche Vereinbarungen "über Leistungen im Sinne des §59 Abs1 zweiter Satz" B KUVG, also die Inanspruchnahme der Anstaltspflege außerhalb der allgemeinen Gebührenklasse, zu treffen.

2.2.2.3. Im Fall von Anstaltspflege durch PRIKRAF-Krankenanstalten, die – wie das Unfallsanatorium – in keinem Vertragsverhältnis mit der BVA(EB) stehen, leistet die BVA(EB) dem Versicherten einen "Pflegekostenzuschuss" nach §68a zweiter Satz B KUVG, der vom PRIKRAF "im Namen der Sozialversicherung" (§8 Z1 PRIKRAF-G, §68a zweiter Satz B KUVG) an den Versicherten (also im Gegensatz zur Direktverrechnung bei PRIKRAF-Krankenanstalten mit Verträgsverhältnis zum Versicherungsträger [2.2.2.2.] nicht an die Krankenanstalt; §5 Abs2 PPRIKRAF-G) ausbezahlt wird. Die Höhe dieses Pflegekostenzuschusses bemisst sich (wie bei PRIKRAF-Krankenanstalten mit Vertragsverhältnis zur BVA[EB]; 2.2.2.2.) nach den "Grundsätzen des §27b KAKuG" (§68a zweiter Satz B KUVG iVm §149 Abs3 ASVG). Die Höhe des Pflegekostenzuschusses ergibt sich in diesem Fall also aus dem Gesetz (§68a zweiter Satz B KUVG iVm §149 Abs3 ASVG iVm §27b KAKuG) und nicht aus der Satzung der BVA(EB).

2.2.2.4. Für die verbleibenden Fälle von Anstaltspflege (also in einer Krankenanstalt, die weder landesgesundheitsfondsfinanziert noch PRIKRAF-Krankenanstalt noch sonstige Vertrags-Krankenanstalt des Versicherungsträgers ist) steht nach §68a dritter Satz B KUVG ebenfalls ein Pflegekostenzuschuss zu, der in der Satzung der Versicherungsanstalt in dem Ausmaß festzusetzen ist, "der dem Durchschnitt der vom [PRIKRAF] pro Verpflegstag aufzuwendenden Mittel entspricht" (§68a letzter Satz B KUVG; vgl dazu VfSlg 19.696/2012). Anhang 4 Abs2 Z1 der Satzung 2016 der BVA legte diesen für das Jahr 2019 mit € 251,37 pro Tag fest.

2.2.3. Nach §59 Abs1 zweiter Satz B KUVG (diese Bestimmung hat keine Entsprechung im ASVG; vgl aber auch §96 Abs2 GSVG) werden die Kosten einer Inanspruchnahme der Anstaltspflege "außerhalb der allgemeinen Gebührenklasse" (sohin in der Sonderklasse) nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung ersetzt. Diese Bestimmung kommt sowohl bei landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten als auch bei anderen Krankenanstalten zum Tragen, sofern nicht ohnehin entsprechende Verträge mit den jeweiligen Krankenanstalten dies regeln (vgl §68 Abs1 und Abs3 B KUVG).

2.2.4. Aus der systematischen Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich, dass die §§68 und 68a B KUVG die Finanzierung bzw Abgeltung der Anstaltspflege in der allgemeinen Gebührenklasse zum Gegenstand haben, während §59 Abs1 zweiter Satz B KUVG lediglich zusätzliche Kosten einer allfälligen Versorgung in der Sonderklasse einer Krankenanstalt (vgl §16 Abs1 litd und Abs2 KAKuG) regelt.

Zu den Bedenken im Einzelnen

2.3. Zu den Bedenken gegen §59 Abs1 B KUVG sowie gegen §11 und Anhang 4 der Satzung 2016 der BVA

2.3.1. Die Antragstellerin bringt der Sache nach vor, die auf §59 Abs1 zweiter und dritter Satz B KUVG gestützten Regelungen der Satzung 2016 der BVA würden auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhen, weil §59 Abs1 zweiter Satz B KUVG dem Determinierungsgebot des Legalitätsprinzips widerspreche.

2.3.2. Die Bundesregierung tritt diesen Bedenken zunächst mit einem Hinweis auf Art120b Abs1 B VG entgegen, wonach Selbstverwaltungskörper das Recht hätten, "im Rahmen der Gesetze" Satzungen zu erlassen. Unabhängig von der Frage nach dem gebotenen Determinierungsgrad ergebe sich aber aus der – näher ausgeführten – systematischen Einbettung des §59 Abs1 B KUVG eine hinreichende Determinierung des Satzungsinhaltes.

2.3.3. Die Antragstellerin ist mit ihren Bedenken, §59 Abs1 zweiter Satz B KUVG verstoße gegen das Legalitätsprinzip, nicht im Recht:

2.3.3.1. Mit der Bundesregierung ist festzuhalten, dass das B KUVG den Verordnungs(Satzungs-)rahmen durch seine systematische Einbettung in die §§51 ff B KUVG in mehrfacher Weise determiniert. Daraus ergibt sich nicht bloß, dass es sich bei der Erstattung der Kosten der Inanspruchnahme der Anstaltspflege außerhalb der allgemeinen Gebührenklasse um eine Pflichtleistung iSd §54 B KUVG handelt (vgl VfSlg 13.133/1992 zu einer insofern ähnlichen Regelung des ASVG), sondern vor allem auch, dass §59 Abs1 zweiter Satz B KUVG nicht die Erstattung der Kosten der medizinischen Versorgung, wie sie auch in der allgemeinen Gebührenklasse gleichermaßen (vgl §16 Abs2 KAKuG) zusteht, regelt (siehe hiezu die §§68 f. B KUVG), sondern nur die Erstattung des Sonderklasseüberhanges – und zwar außerhalb der Fälle des §59 Abs3 B KUVG, also wenn die Sonderklasse freiwillig in Anspruch genommen wird – zum Gegenstand hat. Diese Pflichtleistung wird durch die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" des Versicherungsträgers beschränkt (§59 Abs1 dritter Satz B KUVG; vgl zur – prinzipiellen – Unbedenklichkeit der Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe etwa VfSlg 5831/1968, 7198/1973, 13.133/1992, 15.787/2000, 20.070/2016). Der Verfassungsgerichtshof hat bereits vergleichbare Satzungs(Verordnungs-)ermächtigungen des ASVG als hinreichend determiniert erachtet (vgl VfSlg 13.133/1992, 15.787/2000, 17.794/2006, 19.212/2010) und sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Der Verfassungsgerichtshof muss daher aus Anlass dieses Falles nicht prüfen, inwiefern Art120b Abs1 B VG die Determinierungsanforderungen des Art18 B VG modifiziert hat, weil §59 Abs1 zweiter und dritter Satz B KUVG ohnehin auch den Anforderungen des Art18 B VG entspricht. Das Bedenken der Antragstellerin, §59 Abs1 zweiter und dritter Satz B KUVG verstoße gegen Art18 B VG, erweist sich daher als nicht zutreffend.

2.3.4. Damit erweist sich auch das Bedenken, die auf §59 Abs1 B KUVG gestützten Bestimmungen der Satzung 2016 der BVA beruhten auf einer verfassungswidrigen, weil nicht ausreichend determinierten gesetzlichen Grundlage, als nicht berechtigt.

2.3.5. Die Antragstellerin bringt weiters vor, §59 Abs1 zweiter und dritter Satz B KUVG würde – angesichts der "staatlichen Pflichtversicherung" – in unsachlicher Weise die wirtschaftliche Lage der einzelnen Versicherten nicht berücksichtigen.

2.3.6. Die Bundesregierung hält diesem Bedenken entgegen, die in §59 Abs1 B KUVG nicht vorgesehene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten sei nicht unsachlich, weil diese Bestimmung nur die Anstaltspflege in der Sonderklasse zum Gegenstand habe. Da die Aufnahme in die Sonderklasse nach §59 Abs1 zweiter Satz B KUVG nur auf Wunsch des Versicherten geschehe, dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass dies nur erfolge, wenn es die finanzielle Situation des Versicherten auch zulasse. Überdies sei es verfassungsrechtlich nicht geboten, dass eine individuelle Entscheidung des Versicherten, Anstaltspflege in einem für die Krankenbehandlung nicht unbedingt erforderlichen Ausmaß in Anspruch zu nehmen, zu einer verpflichtenden Übernahme der damit verbundenen Kosten durch die Versicherungsgemeinschaft führe.

2.3.7. Auch mit ihrem Vorbringen, §59 Abs1 zweiter und dritter Satz B KUVG sei unsachlich, weil er zwar die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers, nicht jedoch auch die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten" berücksichtige, ist die Antragstellerin nicht im Recht:

2.3.7.1. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).

2.3.7.2. Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Es ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er nur auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers abstellt. Ein verfassungsrechtliches Gebot zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Kostendeckung von Sonderklasseleistungen ist dem Gleichheitssatz nicht zu entnehmen, zumal der Gesetzgeber nicht einmal verpflichtet ist, Zusatzleistungen der Sonderklasse überhaupt in den Deckungsrahmen der gesetzlichen Sozialversicherung einzubeziehen (so berücksichtigt etwa das ASVG Anstaltspflege der Sonderklasse überhaupt nicht und §96 Abs2 GSVG lediglich in eingeschränkten Fällen).

2.3.8. Wenn die Antragstellerin – auf das Wesentliche zusammengefasst – moniert, der ihr zustehende Kostenersatz für die Anstaltspflege in einer privaten Krankenanstalt nach §59 B KUVG sei im Vergleich zu den Kosten, welche die Versicherungsanstalt für die Anstaltspflege in einer landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalt aufzuwenden habe, bzw im Vergleich zur Kostenerstattung bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes in der Satzung 2016 der BVA unsachlich niedrig festgelegt, ist auf Folgendes hinzuweisen:

2.3.8.1. Wie dargelegt (2.2.), unterscheidet das B KUVG im hier maßgeblichen Zusammenhang zunächst zwischen den Pflegekostenzuschüssen für die Anstaltspflege in der allgemeinen Gebührenklasse einerseits (§68a B KUVG) und einer (zusätzlichen) Kostenerstattung für Sonderklasseleistungen anderseits (§59 Abs1 zweiter Satz B KUVG) (dementsprechend erhielt die Antragstellerin auch einen Pflegekostenzuschuss [des PRIKRAF im Namen der BVA] auf Grundlage von §68a zweiter Satz B KUVG und eine Leistung nach §59 Abs1 zweiter Satz B KUVG iVm Anhang 4 Abs2 Z2 der Satzung 2016 [unmittelbar durch die BVA]). Vor diesem Hintergrund ist zu differenzieren:

2.3.8.2. Zur Erstattung der Grundversorgung (allgemeine Gebührenklasse):

Im Anlassfall erfolgte die Anstaltspflege der Antragstellerin in einer "PRIKRAF-Krankenanstalt", mit der die BVA keinen Einzelvertrag abgeschlossen hatte. Der Anspruch der Antragstellerin auf Pflegekostenzuschuss ergibt sich daher (unmittelbar) aus der gesetzlichen Bestimmung des – von der Antragstellerin nicht in Anfechtung gezogenen – §68a zweiter Satz B KUVG iVm §149 Abs3 ASVG (und ist in der Satzung 2016 der BVA nicht zu regeln und nicht geregelt). Da §68a zweiter Satz B KUVG nicht in Anfechtung gezogen wird (und auch nicht die gesetzliche Grundlage für die zulässigerweise angefochtenen Satzungsbestimmungen ist), ist dem Verfassungsgerichtshof eine Prüfung seines Verhältnisses zu den Rechtsvorschriften über die Finanzierung der landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (§68 B KUVG iVm §148 ASVG iVm §27b KAKuG und §447f ASVG) insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes verwehrt.

Die Antragstellerin ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der von ihr ins Treffen geführte (behauptete) Vergütungsbetrag, der in ihrem Fall an eine landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt gezahlt worden wäre, in ein anderes System eingebettet ist, zu dem die Versicherungsanstalt nur durch Pauschalbeträge beiträgt (§447f ASVG) und das im Übrigen durch andere, überwiegend öffentliche Mittel gespeist wird.

2.3.8.3. Zur Erstattung von Sonderklasseleistungen:

Bei der in §59 Abs1 zweiter Satz B KUVG vorgesehenen (Teil-)Erstattung von Leistungen der Sonderklasse (zusätzlich zur Erstattung von Kosten der allgemeinen Gebührenklasse; §68a B KUVG) einerseits und der Abgeltung der Grundversorgung in der allgemeinen Gebührenklasse in landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten anderseits handelt es sich um unterschiedliche Regelungen, die einem Vergleich nicht zugänglich sind.

Das Vorbringen, in der Satzung 2016 der BVA geregelte Sonderklassevergütungen seien im Vergleich zur Leistungsabgeltung für landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten unsachlich niedrig, ist daher nicht tragfähig.

Entsprechendes gilt für den Vergleich, den die Antragstellerin zwischen der allgemeinen Wahlarztkostenerstattung (§59 Abs1 erster Satz B KUVG) einerseits und der Erstattung von Zusatzleistungen in der Sonderklasse von Krankenanstalten (§59 Abs1 zweiter und dritter Satz B KUVG) andererseits anstellt.

2.4. Zu den Bedenken gegen §13 der Satzung 2016

2.4.1. Gemäß §59 Abs3 B KUVG kann der Versicherte, wenn eigene Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt nicht zur Verfügung stehen, "die nächstgelegene geeignete Einrichtung in Anspruch" nehmen; das Gleiche gilt bei im Inland eingetretenen "Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen". Die Versicherungsanstalt hat in solchen Fällen für die dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten (Arztkosten, Heilmittelkosten, Kosten der Anstaltspflege und Transportkosten) den in der Satzung festgelegten Ersatz zu leisten. Bei der Festsetzung des Ersatzes ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen. Für die weitere Behandlung ist, sofern der Versicherte nicht eine anderweitige Krankenbehandlung (§59 Abs1 B KUVG) in Anspruch nimmt, sobald wie möglich ein Vertragspartner oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt heranzuziehen, "wenn der Zustand des Erkrankten (Verletzten) dies ohne Gefahr einer Verschlimmerung" zulässt.

2.4.2. §13 der Satzung 2016 der BVA ("Erste Hilfe") regelt den Erstattungsanspruch für Fälle des §59 Abs3 zweiter Satz B KUVG. Die BVA hat demnach näher bezeichnete Kosten zu ersetzen, wenn ein Unfall, eine plötzliche Erkrankung oder ein ähnliches Ereignis im Inland eintritt und ein Vertragsarzt, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung der BVA "nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten" kann.

2.4.3. Die Antragstellerin erachtet in diesem Zusammenhang zunächst die Wortfolge "und kann ein/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung der BVA nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten" in §13 der Satzung 2016 der BVA als gesetzwidrig, weil damit auf Verordnungsebene eine Einschränkung vorgenommen werde, die in §59 Abs3 B KUVG nicht vorgesehen sei.

2.4.4. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hält diesem Bedenken entgegen, die angefochtene Bestimmung bedeute ihrem Sinn nach nichts anderes als die Formulierung in §59 Abs3 erster Satz B KUVG, nämlich, dass – als Voraussetzung für eine von der allgemeinen Regel abweichende Kostenübernahme – keine eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt zur Verfügung stehen (dürfen); diesfalls könnten sie folgerichtig auch nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten. Die Satzung gehe daher nicht über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinaus.

2.4.5. Die Bedenken der Antragstellerin sind nicht berechtigt:

Der Antragstellerin ist zuzugestehen, dass die in Anfechtung gezogene Wortfolge im Text des §59 Abs3 B KUVG nicht enthalten ist. Dessen ungeachtet handelt es sich dabei jedoch nur um eine ausdrückliche Klarstellung des dem §59 Abs3 B KUVG immanenten Sinngehaltes, wonach andere als Vertragseinrichtungen nur dann (gemeint: zu besseren Ersatzraten als im Allgemeinen) in Anspruch genommen werden können, wenn die Nutzung letzterer nicht möglich oder zumindest (etwa infolge der gebotenen Eile) nicht zumutbar ist. Dies gilt auch für Unfälle (ob im konkreten Anlassfall diese Voraussetzungen vorlagen, hat nicht der Verfassungsgerichtshof, sondern das ordentliche Gericht zu beurteilen).

Inwiefern diese Auslegung – wie von der Antragstellerin behauptet – verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte auf Leben und Gesundheit verletzen sollte, ist für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar.

Der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "und kann ein/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung der BVA nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten" in §13 der Satzung 2016 der BVA ist daher abzuweisen.

V. Ergebnis

1. Der Antrag auf Aufhebung von §59 Abs1 und Abs3 B KUVG ist abzuweisen.

2. Der Antrag auf Aufhebung von §11, der Wortfolge "und kann ein/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung der BVA nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten" in §13 sowie von Anhang 4 der Satzung 2016 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ist abzuweisen.

3. Im Übrigen ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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