KAKuG
Gliederung
(Anm.: 1. – 4. Titel betreffen die Änderungen des Krankenanstaltengesetzes)
(1) Das Vermögen des mit der KAG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 751/1996, eingerichteten Strukturfonds geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf den mit §§ 56a ff dieses Bundesgesetzes eingerichteten Strukturfonds über. Beschlüsse der mit der KAG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 751/1996, eingerichteten Strukturkommission (§ 59g) und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die gemäß § 59f Abs. 1 dieses Bundesgesetzes einzurichtende Strukturkommission nichts Gegenteiliges beschließt.
(2) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zum 1. Titel innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2001 in Kraft zu setzen.
(3) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zum 3. Titel innerhalb eines Jahres zu erlassen.
(4) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich 1. und 3. Titels steht dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu.
(5) Der 2. Titel tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(6) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten außer Kraft:
1. Titel Z 3 bis 5, 11, 13 bis 15 und 20 bis 29 und
2. Titel Z 1 bis 7.
(7) 3. und 4. Titel treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(8) Mit der Vollziehung des 2. und 4. Titels ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.
Art. 1 KAKuG · KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Art. 1
…Kraft zu setzen. (3) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zum 3. Titel innerhalb eines Jahres zu erlassen. (4) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich 1. und 3. Titels steht dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu. (5) Der 2. Titel tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. (6…
Art. 1
…zur Einrichtung von Landesgesundheitsfonds durch die Länder nehmen die Landesfonds die Aufgaben und Funktionen der Landesgesundheitsfonds wahr. (4) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des 1. Titels steht dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu. (5) Der 2. Titel tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. (6) Mit der Vollziehung…
Art. 2
… 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 90/2002, zu den §§ 8c, 19a, 27a, 29 und 40, BGBl. Nr. 1/1957) (1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zum Artikel 1 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen. (2) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß…
Art. 3
…8a, 8c, 8d, 11a – 11e, 13, 18, 22, 23, 26 und 38d, BGBl. Nr. 1/1957) (1) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu Art. 1 innerhalb eines Jahres zu erlassen. (2) Hinsichtlich Art. I ist mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8…
Rückverweise