§ 95 § 95 Mitwirkung bei der sanitären Aufsicht des Bundes
In Kraft seit 05. August 2011
Up-to-date
Oö. KAG 1997
Gliederung
6. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen § 92 Blutabnahme in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960
§ 95 § 95 Mitwirkung bei der sanitären Aufsicht des Bundes
Die Landesregierung hat alle auf Grund dieses Landesgesetzes erteilten Bewilligungen und die Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben. Bewilligungen gemäß §§ 4, 6, 6a, 6b, 6c, 7 und 9 sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur (§ 56a KAKuG) anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006, 70/2011)
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