JudikaturOGH

RS0042530 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 1985

Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß als "Geldsumme, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat" (§ 500 Abs 2 Satz 2 ZPO), auch die von ihm gemäß § 59 JN bezifferte "Höhe seines Interesses" anzusehen ist.

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