JudikaturOGH

4Ob43/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. April 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****verband *****, vertreten durch Dr.Wolfgang Waldeck und Dr.Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei K*****verband *****, vertreten durch DDr.Walter Barfuß und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 300.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22.Jänner 1993, GZ 5 R 246/92-8, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 20.Oktober 1992, GZ 38 Cg 412/92-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt oder nicht.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Klägers, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung die näher bezeichneten Aufforderungen zu untersagen, ab.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die einstweilige Verfügung erlassen wird.

Der Beklagte beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, wie weit dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann auf Grund des Ausspruches des Rekursgerichtes noch nicht beurteilt werden:

Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht (§§ 78, 402 Abs 4 EO, § 500 Abs 2 Z 1, § 526 Abs 3 ZPO). Nur dann, wenn dieser Wert nach seinem Ausspruch S 50.000 übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 zulässig ist oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 3, § 526 Abs 3 ZPO); andernfalls hätte es auszusprechen, daß der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 2, § 526 Abs 3 ZPO). Im vorliegenden Fall hat aber das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in seiner Begründung nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Entscheidungsgegenstand den Wert von S 50.000 übersteige; vielmehr hat es nur begründet, weshalb seines Erachtens eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt. Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil die zweite Instanz der unrichtigen Ansicht gewesen sein könnte, daß es auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ankomme; der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung im Sinne des § 402 Abs 1 EO vielmehr in keinem Fall jedenfalls unzulässig sei. Das trifft indes nicht zu. Nach § 402 Abs 1, letzter Satz, EO idF BGBl 1992/756 ist ein Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat. Damit ist nur eine Ausnahme von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, nicht aber auch von § 528 Abs 2 Z 1 ZPO angeordnet; der Wert des Entscheidungsgegenstandes ist daher hier sehr wohl von Bedeutung. Daß die Klägerin den Streitwert gemäß § 56 Abs 2 Satz 1, § 59 JN mit insgesamt S 300.000 bewertet hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil das Rekursgericht daran nicht gebunden ist. Es kann daher derzeit nicht ausgeschlossen werden, daß der Revisionsrekurs in Wahrheit jedenfalls unzulässig ist. Dem Rekursgericht war deshalb die Ergänzung seines Beschlusses durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufzutragen. Sollte es aussprechen, daß dieser Wert S 50.000 nicht übersteigt, dann wird es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Wege der Berichtigung zu beseitigen und durch einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2, § 526 Abs 3 ZPO zu ersetzen haben.

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