6Ob371/97w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf D*****, vertreten durch Dr.Franz Hitzenberger und Dr.Otto Urban, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei W*****- Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ludwig Pramer und Dr.Peter Lindinger, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung und Einverleibung, infolge "außerordentlicher Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 22.September 1997, GZ 22 R 244/97g-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 9.Mai 1997, GZ 2 C 782/96h-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt die Feststellung einer Servitut des Holzlagerns und die Einwilligung der Beklagten zur bücherlichen Einverleibung dieser Servitut.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteige und daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Mit ihrer "außerordentlichen Revision" beantragt die Beklagte die Abänderung dahin, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist absolut unzulässig.
An eine der Vorschrift des § 500 Abs 2 ZPO entsprechende Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist das Revisionsgericht gebunden, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (SZ 63/117 uva). Wenn das Berufungsgericht bei seiner Bewertung des Streitgegenstandes der Bewertung des Klägers (§ 59 JN) folgte, hat es damit - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - nicht gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstoßen, obwohl § 59 JN im § 500 Abs 3 ZPO nicht angeführt ist (8 Ob 561/93). Die Revision ist jedenfalls unzulässig.