JudikaturVfGH

B22/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. März 2011

Die Vertragsstrafe als bloßes Druckmittel zur Einhaltung eines Unterlassungsbegehrens begründet weder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen iSd §58 Abs1 JN, noch ist sie nach ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einem solchen Anspruch gleichzuhalten; keine sinngemäße (analoge) Anwendung des §58 Abs1 JN.

Keine Deckung der von der belangten Behörde vorgenommenen Bewertung in §56 JN, da sich der Kläger weder erboten hat, an Stelle der begehrten Unterlassung die Vertragsstrafe als "bestimmte Geldsumme" anzunehmen, noch der beklagten Partei im Vergleich eine einem alternativen Klagebegehren auf Zuerkennung einer Geldsumme entsprechende Alternativbefugnis dieser Art eingeräumt hat.

Unterlassungsbegehren auch im Fall einer Befestigung mit einer Vertragsstrafe nicht nach §58 Abs1 JN, sondern nach §59 JN zu bewerten.

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