4Ob110/92 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Redl und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Waldeck und Dr.Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) S*****gesellschaft mbH; 2) Dkfm.Peter A.K*****, beide vertreten durch Dr.Bernd Brunner, Rechtsanwalt in Tulln, wegen Zahlung von 350.000 S sA, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 500.000 S;
Revisionsrekursinteresse: 150.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 3.September 1992, GZ 1 R 99/92-13, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 30.März 1992, GZ 10 Cg 27/92-8, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt.
Text
Begründung:
Die Klägerin beantragte zur Sicherung inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung die Verbreitung nachstehender Behauptungen zu untersagen:
a) Kältemittel R 12 und R 502 seien ab 1.1.1992 grundsätzlich verboten;
b) (unter Bezugnahme auf diese Kältemittel) wenn aber schon die Technik eine rechtskonforme Wahl biete, wäre es doch unvernünftig, sich gegen Verbot und Umwelt zu entscheiden.
Das Erstgericht erließ das zu lit a) beantragte Verbot mit der Einschränkung, daß den Beklagten geboten wurde, die Behauptung zu unterlassen, Kältemittel R 12 und R 502 seien ab 1.1.1992 grundsätzlich verboten, wenn dadurch der Eindruck entsteht, daß dieses grundsätzliche Verbot für sämtliche Fahrzeugkühlgeräte und nicht nur für Kühlgeräte mit einer Gesamtfüllmasse an Wärmeüberträgermedien von mehr als 4 kg gilt. Den zu lit b) gestellten Sicherungsantrag wies das Erstgericht ab. Diese Abweisung ist - ebenso wie die Einschränkung des zu lit a) erlassenen Verbotes - in Rechtskraft erwachsen.
Das Rekursgericht wies das gesamte Sicherungsbegehren ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil ein im wesentlichen gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, wie weit der Revisionsrekurs zulässig ist, kann auf Grund des Ausspruches des Rekursgerichtes noch nicht beurteilt werden:
Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO). Nur dann, wenn dieser Wert nach seinem Ausspruch 50.000 S übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 3 iVm § 526 Abs 3 ZPO); andernfalls hätte es auszusprechen, daß der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO).
Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in den Gründen seiner Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Entscheidungsgegenstand den Wert von 50.000 S übersteige; es hat nur begründet, weshalb seines Erachtens eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt. Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, konnte doch die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung sein, daß es auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ankomme. Daß die Klägerin gemäß § 56 Abs 2 Satz 1, § 59 JN beide Unterlassungsansprüche global mit 500.000 S, also mit je 250.000 S, bewertet hat, Entscheidungsgegenstand des Rekursverfahrens aber nur noch ein Teil des ersten Unterlassungsanspruches war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil das Rekursgericht an die Bewertung der Klägerin nicht gebunden ist. Da somit derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Revisionsrekurs in Wahrheit jedenfalls unzulässig ist, war dem Rekursgericht die Ergänzung seines Beschlusses durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufzutragen. Sollte es aussprechen, daß dieser Wert 50.000 S nicht übersteigt, dann wird es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Wege der Berichtigung zu beseitigen und durch einen Ausspruch nach der gemäß § 526 Abs 3 ZPO auf Rekursentscheidungen sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 500 Abs 2 Z 2 ZPO zu ersetzen haben.