Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, Belgien, vertreten durch rk partners rechtsanwaelte GmbH in Wien wider die beklagte Partei B* Ges.m.b.H , FN **, **, wegen EUR 100.000 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25.2.2025, **-2, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben .
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos behoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit ihrer Klage vom 20.1.2025 begehrt die Klägerinvon der Beklagten die Zahlung von EUR 100.000 sA. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gründe sich auf § 50 Abs 1 JN. Geltend gemacht werde ein gesetzlicher Anspruch der Klägerin gemäß § 13 Abs 1 ESAEG.
Die Beklagte übernehme für ihre Mitgliedsinstitute die Aufgaben der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung; sie sichere in Österreich die Bankguthaben.
Die C* AG (in Folge kurz C*) sei ein Mitgliedsinstitut der Beklagten, über deren Vermögen vor dem Handelsgericht Wien zu ** das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Die Klägerin habe im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalles Einlagen von über EUR 100.000 bei der C* gehabt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht das Klagebegehren a limine wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurück.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass gemäß § 51 Abs 1 Z 1 JN vor die Handelsgerichte Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften gehörten, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft sei. Erfasst seien nicht nur Erfüllungsansprüche, sondern auch Ansprüche aus Gewährleistung. Schadenersatzansprüche gegen einen Unternehmer fielen dann in die Zuständigkeit des Handelsgerichts, wenn sie aus der Erfüllung, Schlechterfüllung oder Vereitelung eines unternehmensbezogenen Geschäfts abgeleitet würden. Dies schließe Ansprüche aus der Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten (auch gegenüber dritten Personen) mit ein.
Gerade letztere Voraussetzungen liege im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte Anspruchsgrundlage und die direkte Inanspruchnahme der beklagten Partei vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin , in dem diese unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und die Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Rechtsache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht beantragt.
Der Rekurs ist berechtigt .
1.Die Klägerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, dass sie mit der vorliegenden Klage keinen Anspruch aus einem unternehmensbezogenen Geschäft verfolge, sondern gegen die Beklagte einen gesetzlichen Anspruch nach § 13 Abs 1 ESAEG geltend mache. Der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte sei auch nicht aus einem Geschäft zwischen der Klägerin und der C* abzuleiten.
2.1.Gemäß § 51 Abs 1 Z 1 JN gehören vor das angerufene Handelsgericht Streitigkeit aus unternehmensbezogenen Geschäften, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft ist; das Geschäft bildet also die direkte Grundlage des Anspruchs. Ansprüche aus anderen Rechtsgründen fallen grundsätzlich nicht unter § 51 Abs 1 Z 1 JN, soweit der geltend gemachte Anspruch von der rechtlichen Eigenart des angefochtenen Rechtsgeschäfts unabhängig ist ( Kustor / Prossinger in Kodek / Oberhammer, ZPO-ON § 51 JN Rz 14).
Für Ansprüche, die nicht aus dem unternehmensbezogenen Geschäft selbst geltend gemacht werden, sind nicht die Handelsgerichte, sondern die allgemeinen Zivilgerichte zuständig. Dies gilt beispielsweise für (deliktische) Schadenersatzansprüche, die nicht auf der Verletzung von Pflichten aus einem unternehmensbezogenen Geschäft beruhen, oder sonstige Ansprüche, die nicht von der rechtlichen Eigenart des Rechtsgeschäfts abhängen, sondern aus gesetzlichen Tatbeständen abgeleitet werden, etwa den selbständigen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit eines unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts oder den Anspruch auf Anfechtung eines unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts nach der AnfO (seit 1. 7. 2021: §§ 438 ff EO; vgl 6 Ob 87/24y mwN).
2.2.Die Beklagte ist die mit dem Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, BGBl I 2015/117) geschaffene Einrichtung zur Sicherung von Einlagen. Kernaufgabe des Einlagensicherungssystems nach der Richtlinie 2014/49/EU ist der Schutz der Einleger vor den Folgen der Insolvenz eines Kreditinstituts (Entschädigungsfunktion „paybox“ [EG 14]; vgl auch 1 Ob 241/21d). Ansprüche aus der gesetzlichen Einlagensicherung hat derjenige, der im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls (§ 9 ESAEG) gedeckte (Spar-)Einlagen (§ 7 Abs 1 Z 5 ESAEG) bei einem Mitgliedsinstitut besitzt (§ 13 ESAEG; vgl auch 11 Os 74/22z).
3. Nach den Klagsangaben sei die Klägerin Kundin eines Kreditinstituts gewesen, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren (Konkursverfahren) eröffnet worden sei. Sie begehrt mit der vorliegenden Klage ihre Ansprüche aus der gesetzlichen Einlagensicherung. Damit macht sie aber keinen Anspruch, der sich unmittelbar aus einem unternehmensbezogenen Geschäft ableitet (und zwar weder aus dem unternehmerischen Geschäft mit der insolventen Bank, noch aus einem unternehmerischen Geschäft mit der Beklagten selbst), sondern einen gesetzlichen Anspruch geltend.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss war ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
4.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens ergibt sich aus § 52 Abs 1 ZPO. Das Rekursverfahren nach einer a limine erfolgten Zurückweisung der Klage ist kein Zwischenstreit (vgl RS0035955 [T11]; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.322).
5.Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, weil die im Rekursverfahren erfolgreiche Klägerin durch die Entscheidung nicht beschwert ist und die bisher nicht einbezogene Beklagte den a limine gefassten Beschluss nicht anfechten kann. Dieser Grundsatz gilt für alle a-limine-Zurückweisungen von Klagen (vgl RS0039200; A. Kodek in Rechberger / Klicka 5§ 527 ZPO Rz 3).
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