Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Eppacher und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. a Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der antragstellenden Partei A* , wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24.6.2025, **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert , dass diese ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Entscheidung in der Sache selbst aufgetragen wird.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Mit Antrag vom 13.6.2025 begehrte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Er brachte dazu vor, dass er beabsichtige, wegen vertragswidriger Handlungen eine Klage gegen eine Baufirma mit einer Adresse in B* wegen EUR 10,606.944,-- einzubringen.
Mit dem angefochtenen Beschlusssprach das Erstgericht seine sachliche Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Feldbach. Begründend führte es aus, dass die beabsichtigte Klagsführung über EUR 10.606,94 nicht in die Zuständigkeit der Landesgerichte, sondern der Bezirksgerichte falle. Die potenziell Beklagte habe ihren Sitz und allgemeinen Gerichtsstand im Sprengel des Bezirksgerichts Feldbach.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Antragstellers mit dem Hinweis, dass die Schadenssumme laut Verfahrenshilfeantrag EUR 10,606.944,-- betrage. Auch habe die Baufirma eine Zweigniederlassung an der vom Antragsteller bereits im Verfahrenshilfeantrag genannten Adresse. Es werde daher beantragt, die Entscheidung aufzuheben, eventuell abzuändern und die Verfahrenshilfe vollumfänglich zu gewähren.
Der Revisor hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Das Erstgericht hat seiner Entscheidung irrtümlich einen Streitwert von EUR 10.606,94 zugrunde gelegt. Die landesgerichtliche Zuständigkeit ist jedoch gegeben, da der beabsichtigte Streitwert EUR 10,606.944,-- beträgt und daher EUR 15.000,-- übersteigt (§ 49 Abs 1 iVm § 50 JN). Auch die örtliche Zuständigkeit wurde vom Antragsteller ausreichend glaubhaft gemacht. Bereits im Verfahrenshilfeantrag wurde eine Adresse der potenziell beklagten Baufirma in B* angegeben. Auch die Baufirma selbst nennt in einem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben eine Adresse in B* (Beilage 1.2). Auch laut Homepage der Baufirma besteht ein Standort in **. Damit ist Gerichtsstand der Niederlassung (§ 87 JN) vorerst ausreichend bescheinigt.
2. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Erstgericht die Entscheidung in der Sache selbst aufzutragen war.
3. Eine Entscheidung in der Sache selbst kommt dem Rekursgericht nicht zu, da Gegenstand des angefochtenen Beschlusses vorerst nur die Frage der Zuständigkeit war und meritorische Fragen in diesem Zusammenhang noch nicht zu entscheiden waren (vgl Sloboda in Fasching/Konecny³ § 526 ZPO, Rz 25 ff).
4. Der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO absolut unzulässig.
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