Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Karl-Peter H*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach der am 23. August 1999, verstorbenen Margarete S*****, gegen die beklagten Parteien 1.) Bartholomäus R***** , 2.) Siegfried G***** ,
3.) Helmut P*****, unbekannten Aufenthaltes, 4.) Michael H*****, 5.) Karl H*****, 6.) Maria W*****, und 7.) Franz H*****, wegen Aufhebung des Miteigentums an einer Liegenschaft (Streitwert 10.244,84 EUR), über den Antrag der klagenden Partei auf Delegation gemäß § 31 JN den Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Begründung:
In ihrer beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile an einer Liegenschaft in Tirol durch gerichtliche Feilbietung und beantragte die Delegierung des Landesgerichtes Klagenfurt. Die Delegierung dieses Gerichtes sei zweckmäßig, weil vor diesem das Konkursverfahren anhängig sei und alle Beklagten im Sprengel dieses Gerichtes wohnten. Der Erstbeklagte sei 97 Jahre alt. Die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens sei angeregt worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Erstbeklagte nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten vor dem Landesgericht Innsbruck erscheinen könne. Der Masseverwalter habe seinen Sitz im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt. Beweisaufnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Liegenschaft selbst, seien auf Grund der Sach- und Rechtslage nicht notwendig. Das Landesgericht Innsbruck erachtete eine Entscheidung im Sinne des Antrages für zweckmäßig und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor, ohne eine Äußerung der beklagten Parteien einzuholen.
Ob die Delegation der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt anstelle des nach § 81 Abs 1 JN iVm § 50 JN zuständigen Landesgerichts Innsbruck zweckmäßig erscheint, kann derzeit noch nicht entschieden werden, weil noch gar nicht feststeht, ob es zu einem kontradiktorischen Verfahren kommt und die Delegierung nur hiefür zweckmäßig sein könnte (vgl 2 Nd 2/98; 5 Nd 505/98), und die nach der Anordnung des § 31 Abs 3 letzter Halbsatz JN von den beklagten Parteien unter Fristbestimmung abzufordernde, zur Aufklärung nötige Äußerung fehlt. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts kann auf diese Äußerung nicht deshalb verzichtet werden, weil für eine der beklagten Parteien wegen Unbekanntheit des Aufenthalts ein Kurator zu bestellen ist und bei einer Delegation eine Umbestellung vorzunehmen wäre. Die aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung hervorgehende Pflicht zur Einbeziehung der Gegenpartei durch Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit zum Delegierungsantrag ist zwingend.
Der Akt war daher dem vorliegenden Gericht zurückzustellen.
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