JN
Gliederung
Dritter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen.
§ 114 Unterhalt und sonstige aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern entspringende Ansprüche
(1) Das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufene Gericht ist auch zur Entscheidung über gesetzliche Unterhaltsansprüche und sonstige dem minderjährigen Kind aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern gesetzlich zustehende Ansprüche zuständig.
(2) Für gesetzliche Unterhaltsansprüche sonstiger in gerader Linie verwandter Personen ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, mangels eines solchen im Inland das Gericht, in dessen Sprengel der in Anspruch Genommene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
(3) Zur Entscheidung über sonstige aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern entspringende Ansprüche ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, mangels eines solchen im Inland das Gericht, in dessen Sprengel der in Anspruch Genommene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
§ 114 JN · JN · Jurisdiktionsnorm
§ 114 Unterhalt und sonstige aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern entspringende Ansprüche
…§ 114. (1) Das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufene Gericht ist auch zur Entscheidung über gesetzliche Unterhaltsansprüche und sonstige dem minderjährigen Kind aus…
Art. 32 § 3
…§ 3. (1) §§ 49, 108 und 114 JN in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde. (2) §§ 76b, 76c…
Art. 31 Artikel XXXI
…Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 49, 77, 105, 106, 107, 108 und 114 , RGBl. Nr. 111/1895) Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und…
§ 17
(1) Das Amt als fachkundiger Laienrichter in Handelssachen endet 1. mit Ablauf der Amtszeit ( § 15 Abs. 3 ), 2. durch Amtsenthebung oder 3. durch Tod. (2) Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn er 1. eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert, 2. auf Grund…
Rückverweise