Die rechtswirksame Vaterschaftsfeststellung (etwa durch Erklärung vor Gericht [vgl § 114 JN], dem Jugendwohlfahrtsträger [§ 41 JWG 1989 idgF], dem Standesbeamten [§ 53 Abs 1 Z 1 PStG], österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland [§ 53 Abs 2 PStG] oder einem öffentlichen Notar [§§ 52 ff NO]) ist für eine Unterhaltsbevorschussung nach § 4 Z 2 UVG nur dann Voraussetzung, wenn der Betreffende die Vaterschaft bestreitet. Erfolgt keine Bestreitung (sondern liegt etwa - wie hier - eine außergerichtliche Erklärung des Betreffenden vor, es handle sich um sein Kind), genügt (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG) ein Nachweis der Vaterschaft im Sinn des § 11 Abs 2 UVG.
Rückverweise