(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.
(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.
(3) Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.
(4) Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.
§ 494a StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 494a
…hat das erkennende Gericht nach den folgenden Bestimmungen vorzugehen: 1. Liegen die Voraussetzungen für ein Unterbleiben des nachträglichen Ausspruches der Strafe ( §§ 15, 16 JGG ) vor, so ist auszusprechen, daß die neue Verurteilung für einen solchen Ausspruch keinen Anlaß bildet. 2. Liegen die Voraussetzungen für das Absehen vom Widerruf einer…
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