JudikaturOGH

RS0076912 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 1961

Wenn § 3 Abs 1 USchG 1960 die Gerichtsbarkeit in Strafsachen, die eine Übertretung nach dem § 1 USchG 1960 zum Gegenstand haben, den in Jugendsachen zuständigen Gerichten überträgt, werden damit nur die Vorschriften über die sachliche, nicht auch über die örtliche Zuständigkeit gegeben. Für letztere gelten die Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 51 ff StPO, denn die Sonderbestimmung des § 23 JGG über die örtliche Zuständigkeit gilt gemäß dem § 20 dieses Gesetzes nur für das Strafverfahren in Jugendsachen, nicht aber auch für das Verfahren in den im 3.Abs des § 16 JGG und § 13 der JGV, BGBl 1959/111, bezeichneten sogenannten Jugenschutzsachen.

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