RS0088427 – OGH Rechtssatz
Das Mindestmaß und Höchstmaß einer Rahmenstrafe (§ 16 JGG 1961) ist nicht ausnahmslos unter dem Gesichtspunkt festzusetzen, ob dereinst eine bedingte Entlassung des Verurteilten nach dem § 12 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 in Frage kommt.