JudikaturOGH

RS0088427 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 1964

Das Mindestmaß und Höchstmaß einer Rahmenstrafe (§ 16 JGG 1961) ist nicht ausnahmslos unter dem Gesichtspunkt festzusetzen, ob dereinst eine bedingte Entlassung des Verurteilten nach dem § 12 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 in Frage kommt.

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