Das Mindestmaß und Höchstmaß einer Rahmenstrafe (§ 16 JGG 1961) ist nicht ausnahmslos unter dem Gesichtspunkt festzusetzen, ob dereinst eine bedingte Entlassung des Verurteilten nach dem § 12 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 in Frage kommt.
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