12Os40/97 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Holzmannhofer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander H***** wegen des Vergehens nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 5. September 1996, GZ 25 E Vr 1065/96-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Dr. Jenny, des Verteidigers Dr. Uitz, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 5.September 1996, GZ 25 E Vr 1065/96-11, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 1 JGG.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch und in dem damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Beschluß nach § 494 a StPO aufgehoben und dem Landesgericht Linz aufgetragen, im Umfang der Aufhebung dem Gesetz gemäß zu verfahren.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 21.November 1995, GZ 25 E Vr 1827/95-18, wurde der Jugendliche Alexander H***** der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 3 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftaten zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Rechtliche Beurteilung
Wegen zum Teil während dieser Probezeit verübter Delikte wurde H***** mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 16. April 1996, GZ 25 E Vr 338/96-12, abermals mehrerer Vergehen schuldig erkannt und nach §§ 15 und 16 JGG "unter gleichzeitigem nachträglichen Strafausspruch" hinsichtlich der eingangs bezeichneten Verurteilung zu einer Geldstrafe verurteilt. Dabei unterblieb der in § 494 a Abs 1 Z 3 StPO vorgesehene - bloß deklarative - Ausspruch, daß in dem Verfahren, in dem der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe ergangen ist, ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt.
Ungeachtet dessen entfaltete der nach § 16 Abs 1 JGG ergangene nachträgliche Strafausspruch eine Bindungswirkung, welche eine Abänderung der Entscheidung nur mehr im Wege der prozessualen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zuließ und außerhalb derartiger Verfahrensgegebenheiten eine neuerliche gerichtliche Urteilsfällung über diesen Gegenstand ausschloß.
Das weitere (rechtskräftige) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 5.September 1996, GZ 25 E Vr 1065/96-11, mit dem Alexander H***** wegen weiterer Straftaten - ersichtlich ohne gemäß § 494 a Abs 3 StPO gebotene vorherige Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung - neuerlich verurteilt wurde und das abermals einen nachträglichen Strafausspruch zum eingangs beschriebenen Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe enthält, verletzt somit, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, das Gesetz zum Nachteil des Verurteilten, weshalb spruchgemäß zu erkennen war.