(1) Der nachträgliche Ausspruch der Strafe bedarf eines Antrages der Staatsanwaltschaft. Über diesen Antrag entscheidet in den Fällen einer neuerlichen Verurteilung das in diesem Verfahren erkennende Gericht (§ 494a StPO), sonst das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. Die Verhandlung und das Urteil haben sich insoweit auf die Frage der Strafe und die Gründe für ihren nachträglichen Ausspruch oder dessen Unterbleiben zu beschränken.
(2) Gegen die Abweisung des Antrages, die Strafe nachträglich auszusprechen, stehen der Staatsanwaltschaft dieselben Rechtsmittel zu wie gegen den Ausspruch der Strafe.
§ 535 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 535
…vorzulegen, ob der Schuldspruch getilgt wird (§ 42 Abs. 5 JGG.) (Anm.: jetzt: ein nachträglicher Strafausspruch zu erfolgen hat (§§ 15, 16 JGG) . (2) Die Eintragung im Fristenvormerk ist abzustreichen: a) wenn der Beschluß, daß die Strafe endgültig nachgelassen oder nachgesehen ist, rechtskräftig geworden ist, b) wenn der…
§ 494a StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 494a
…hat das erkennende Gericht nach den folgenden Bestimmungen vorzugehen: 1. Liegen die Voraussetzungen für ein Unterbleiben des nachträglichen Ausspruches der Strafe ( §§ 15, 16 JGG ) vor, so ist auszusprechen, daß die neue Verurteilung für einen solchen Ausspruch keinen Anlaß bildet. 2. Liegen die Voraussetzungen für das Absehen vom Widerruf einer…
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