§ 11 Rechtswahl
§ 11 Rechtswahl — IPRG
§ 11 Rechtswahl — IPRG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 304/1978
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1979
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12031297
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(1) Eine Rechtswahl der Parteien (§§ 19, 35 Abs. 1) bezieht sich im Zweifel nicht auf die Verweisungsnormen der gewählten Rechtsordnung.
(2) Eine in einem anhängigen Verfahren bloß schlüssig getroffene Rechtswahl ist unbeachtlich.
(3) Die Rechtsstellung Dritter wird durch eine nachträgliche Rechtswahl nicht beeinträchtigt.