RS0076971 – OGH Rechtssatz
Bloß daraus, daß die Parteien im Verfahren auf der Grundlage österreichischen Rechtes argumentierten, kann noch nicht der Schluß gezogen werden, daß sie das eingegangene Rechtsverhältnis auch tatsächlich dem österreichischen Recht gemäß § 35 IPRG (schlüssig) unterstellen wollten (vgl § 11 Abs 2 IPRG).