JudikaturOGH

RS0077091 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Januar 1986

Haben die Parteien schon vor Anhängigkeit des Rechtsstreites in der Korrespondenz ausschließlich auf Bestimmungen des österreichischen Rechtes Bezug genommen und ihrem Vorbringen in diesem Rechtsstreit ausschließlich österreichisches Recht zugrundgelegt, haben sie daher in Abgehen von der ursprünglichen Rechtswahl die österreichischen Rechtsordnung als maßgebend angenommen (§ 35 Abs 1 IPRG). Dem steht auch die Bestimmung des § 11 Abs 2 IPRG nicht entgegen, wonach eine in einem anhängigen Verfahren bloß schlüssig getroffene Rechtswahl unbeachtlich ist. Eine solche Rechtswahl kann nämlich schon für sich allein ein Indiz dafür sein, daß die Parteien auch bereits vor Verfahrensbeginn die Maßgeblichkeit des österreichischen Rechts vorausgesetzt haben.

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