JudikaturOLG Graz

3R83/24m – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
Erbrecht, Immobilienrecht
14. Juni 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr in . Lichtenegger und Mag a . Binder in der Insolvenzsache der Schuldnerin A* , **, vertreten durch die Saxinger, Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Entlohnung der Masseverwalterin, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 22. April 2024, 17 S 60/23k-46, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .

Text

BEGRÜNDUNG:

Die Schuldnerin ist Einzelunternehmerin ohne Dienstnehmer, die sich auf Fotografie für Buchgestaltungen und Werbeprospekte, insbesondere für Autohändler, aber auch Kulturorganisationen spezialisiert hat.

Mit Beschluss vom 23. Mai 2023 eröffnete das Erstgericht das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte die B* GmbH Co KG, vertreten durch Dr. C*, zur Masseverwalterin (ON 2). In ihrem Sanierungsplanvorschlag bot die Schuldnerin den Insolvenzgläubigern eine Quote von zumindest 20 % binnen zwei Jahren ab Annahme des Sanierungsplans.

Am 19. Juni 2023 legte die Masseverwalterin einen Kostenvoranschlag gem § 125a IO. Sie legte dar, für die Fortführung des Unternehmens eine monatliche Entlohnung von EUR 1.950,00 netto (das sind 13 Stunden im Monat zu je EUR 150,00 pro Stunde) zu beanspruchen (ON 6).

Am 11. August 2023 brachte die Schuldnerin einen modifizierten Sanierungsplanvorschlag ein. Sie bot den Insolvenzgläubigern weiterhin eine Quote von 20 %, wobei eine Barquote von 5 % binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans und weitere Quoten von 3,75 % binnen 6, 12, 18 und 24 Monaten ab Annahme des Sanierungsplans zur Auszahlung gelangen sollten (ON 12).

In ihrer Äußerung zum Sanierungsplanvorschlag der Schuldnerin verwies die Masseverwalterin auf dessen Unangemessenheit. Sie habe mittlerweile erhoben, dass die Mutter der Schuldnerin am 1. Juni 2023 verstorben und mit einer Erbschaft von zumindest EUR 70.000,00 zu rechnen sei. Die Verwertungsquote könnte daher wesentlich höher sein als die unterbreiteten 20 %. Aufgrund der bevorstehenden Verwertung der nachlasszugehörigen Liegenschaft an der Adresse **, ersuchte sie um Beigebung eines Gläubigerausschusses (ON 13).

In der besonderen Prüfungstagsatzung vom 29. August 2023 zog die Schuldnerin den Sanierungsplan zurück (ON 14). Das Sanierungsverfahren wurde mit Beschluss vom 29. August 2023 abgebrochen und die Bezeichnung des Verfahrens auf Konkursverfahren abgeändert (ON 15).

Mit ihrer Ergänzung zum dritten Bericht legte die Masseverwalterin am 29. August 2023 das im Verlassenschaftsverfahren nach der verstorbenen Mutter der Schuldnerin eingeholte Verkehrswertgutachten zur Liegenschaft EZ **, KG **, Liegenschaftsadresse ** (im Folgenden: Liegenschaft) mit einem Liegenschaftswert von EUR 281.000,00 vor. Sie ergänzte, die Verlassenschaftsabhandlung habe ein Finanzvermögen in Höhe von EUR 10.000,00 ergeben, dem Passiva von rund EUR 9.000,00 gegenüberstünden. Unter Zugrundelegung einer Erbquote von 50 % und bei Berücksichtigung der im Verlassenschaftsverfahren noch zu leistenden Gebühren und Kosten sei mit einem Betrag von rund EUR 120.000,00 bis EUR 130.000,00 zu rechnen, welcher der Insolvenzmasse zufließe (ON 16).

Am 14. September 2023 erfolgte die Bekanntmachung der Verwertung des Hälfteanteils der Liegenschaft unter Aufnahme eines Hinweises, wonach auch der zweite Hälfteeigentümer verkaufswillig sei. Kaufinteressenten wurden ersucht, verbindliche Kaufanbote bis spätestens 31. Oktober 2023 schriftlich an die Masseverwalterin zu richten (ON 35, AS 443f). In der Folge gingen mehrere Kaufanbote bei der Masseverwalterin ein, die auch Besichtigungen der Liegenschaft ermöglichte (ON 40, Beilagen ./D -./J).

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 22. November 2023, 245 A 680/23b-35, wurden der Insolvenzmasse und D*, dem Bruder der Schuldnerin, die Verlassenschaft, in die auch die Liegenschaft fiel, je zur Hälfte eingeantwortet (ON 20).

In ihrer Mitteilung vom 19. Dezember 2023 (ON 24) führte die Schuldnerin aus, es gäbe ein unwiderrufliches Kaufanbot für die Liegenschaft zu einem Kaufpreis von EUR 300.000,00. Der Kaufvertragsentwurf sei der Masseverwalterin übermittelt worden. Sobald die Finanzierungszusage vorläge, beabsichtige sie, einen Sanierungsplanantrag zu stellen und eine 100 % Quote als einmalige Barquote anzubieten.

Am 22. Dezember 2023 teilte die Masseverwalterin der Schuldnerin mit, dass ihr im Zusammenhang mit der Verwertung der Liegenschaft mehrere Kaufanbote vorlägen und das Höchstbot auf EUR 315.000,00 laute (Anhang zu ON 27, Beilage ./J zu ON 40). Sie forderte die Schuldnerin auf, sich gem. § 118 IO zu diesen zu äußern. Die Schuldnerin erklärte dazu in ihrer Äußerung vom 5. Jänner 2024, mangels Kenntnis der konkreten Anbote keine Stellungnahme nach § 118 IO abgeben zu können (ON 27). Sie beantragte die Annahme eines Sanierungsplans, der eine Befriedigung der Insolvenzgläubiger mit einer Quote von 100 % binnen sechs Monaten ab Annahme vorsah (ON 28).

In ihrer Stellungnahme vom 8. Jänner 2024 (ON 29) zur Mitteilung der Schuldnerin vom 19. Dezember 2023 (ON 24) erklärte die Masseverwalterin, dem Gläubigerausschuss zu empfehlen, den von der Schuldnerin vorgelegten Kaufvertrag nicht anzunehmen. Sie begründete, es liege ihr ein besseres Anbot vor (mit EUR 325.000,00), mit EUR 300.000,00 wäre die 100 % Quote nicht zu erzielen und die Vertragsbestimmungen des vorgelegten Kaufvertragsentwurfs würden Haftungsrisiken für die Insolvenzmasse bergen.

In der Gläubigerausschusssitzung am 9. Jänner 2024 wurde dem Verkauf der Liegenschaft um EUR 325.010,00 zugestimmt. Die Schuldnerin verbesserte am 10. Jänner 2024 den Sanierungsplanantrag dahin, die 100 % Quote als Barquote binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans auszuzahlen (ON 30). In der Tagsatzung vom 16. April 2024 wurde der Sanierungsplan angenommen.

Am 30. Jänner 2024 beantragte die Masseverwalterin die Bestimmung der Verfahrenskosten (ON 34). Als Entlohnung sprach sie eine Sanierungsplanentlohnung (§ 82a IO) von EUR 6.468,10, eine Fortführungsentlohnung (§ 82 Abs 3 IO) von EUR 9.450,00 und eine Regelentlohnung (§ 82 Abs 1 IO) von EUR 22.660,67 an. Die Barauslagen bezifferte sie mit EUR 200,00. Zur Regelentlohnung begründete sie, für Bruttoerlöse in Höhe von EUR 165.606,73 (zusammengesetzt aus: Anfechtung SVS EUR 1.601,65, Anfechtung Finanzamt EUR 1.500,08, Verwertung Hälfteanteil der Liegenschaft EUR 162.505,00) verdienstlich geworden zu sein. Sie sei aktiv an Kaufinteressenten herangetreten, habe den Kontakt zwischen diesen und dem Bruder der Schuldnerin, dem zweiten Erben, organisiert und Besichtigungen durchgeführt. Das bis zur Gläubigerausschusssitzung am 9. Jänner 2024 vorliegende Höchstbot (EUR 325.000,00) sei von einem von ihr namhaft gemachten Kaufinteressenten abgegeben worden. Erst darauf habe der von der Schuldnerin bevorzugte Kaufinteressent sein Anbot auf diesen Betrag erhöht.

In ihrer Äußerung vom 8. Februar 2024 kritisiert die Schuldnerin die begehrte Sanierungsplanentlohnung auf Basis der anerkannten Forderungen von EUR 86.702,61 als falsch berechnet (an Stelle der begehrten EUR 6.468,10 stünden der Masseverwalterin lediglich EUR 6.101,09 zu) und die Fortführungsentlohnung als unverhältnismäßig hoch. Der Minderungsgrund des § 82c Z 2 IO wäre unberücksichtigt geblieben. In Ansehung der Regelentlohnung nach § 82 Abs 1 IO bestritt sie die Verdienstlichkeit der Masseverwalterin im geltend gemachten Ausmaß. Durch die Verwertung des Hälfteanteils der Liegenschaft sei ein Erlös von EUR 155.680,00 (das sind EUR 162.505,00 abzüglich der ImmoESt in Höhe von EUR 6.825,00) erzielt worden. Davon sei (lediglich) der Betrag von EUR 5.680,00 (das sind EUR 155.680,00 minus EUR 150.000,00) in die Bemessungsgrundlage für die Regelentlohnung einzurechnen. Denn auch ohne die Bemühungen der Masseverwalterin wäre ein Erlös von EUR 150.000,00 erzielt worden. Selbst wenn ihrer Ansicht nach eine Minderung der Regelentlohnung auf Null gerechtfertigt wäre (mit Hinweis auf § 82c Z 4 IO), akzeptiere die Schuldnerin eine Entlohnung der Masseverwalterin von EUR 5.680,00.

In ihrem Schriftsatz vom 2. April 2024 (ON 40) gestand die Masseverwalterin einen Rechenfehler zu. Sie beantragte, die Sanierungsplanentlohnung in der (auch) von der Schuldnerin errechneten Höhe (EUR 6.101,09 netto) zu bestimmen. Im Zusammenhang mit der Fortführungsentlohnung wäre sie bereit, diese auf monatlich EUR 1.300,00 für die ersten drei Monate und auf EUR 400,00 für die übrigen Monate zu mindern, sodass ein Betrag von EUR 6.300,00 netto angesprochen werde. Am Antrag der Bestimmung der Regelentlohnung in Höhe von EUR 22.660,76 netto hielt die Masseverwalterin fest. Sie habe auf eine rasche freihändige Veräußerung der Liegenschaft unter Abwendung eines Teilungs(klage)verfahrens hingewirkt und Besichtigungstermine selbst durchgeführt. Ihre Bemühungen hätten zur Verbesserung des Anbots der von der Schuldnerin bevorzugten Käufer geführt.

In ihrer Äußerung zum korrigierten Kostenbestimmungsantrag der Masseverwalterin vom 11. April 2024 (ON 41) hielt die Schuldnerin ihre bisher vorgetragenen Einwände aufrecht.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht – soweit für das Rekursverfahren relevant – die Entlohnung der Insolvenzverwalterin wie folgt:

Entlohnung nach § 82a Abs 1 IO EUR 6.101,08

Entlohnung nach § 82 Abs 1 IO EUR 22.660,67

Entlohnung nach § 82 Abs 3 IO EUR 6.300,00

gesamt EUR 35.061,75

gerundete Pauschalentlohnung EUR 35.000,00

Barauslagen umsatzsteuerpflichtig EUR 200,00

20 % Umsatzsteuer EUR 7.040,00

Summe EUR 42.240,00

In seiner Begründung setzte es den Verwertungserlös als Bemessungsgrundlage für die Regelentlohnung übereinstimmend mit dem Antrag der Masseverwalterin mit EUR 165.606,73 an und ermittelte die Regelentlohnung mit EUR 22.660,67. Die Masseverwalterin habe nach Einantwortung der Verlassenschaft Kaufinteressenten akquiriert, Besichtigungen der Liegenschaft durchgeführt und Kaufanbote geprüft. Sie habe sich bei Einbringlichmachung des gesamten Erlöses des Liegenschaftsverkaufes verdienstlich gemacht. Minderungsgründe nach § 82c Z 2-Z 4 IO lägen weder in Ansehung der Regelentlohnung noch der Fortführungsentlohnung vor.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Schuldnerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Entlohnung der Masseverwalterin, wie beantragt, herabzusetzen; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Die Masseverwalterin erstattete eine Rekursbeantwortung . Darin fordert sie, den Rekurs der Schuldnerin als unbegründet abzuweisen, in eventu zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unberechtigt.

Im Rekurs beanstandet die Schuldnerin die von der Masseverwalterin begehrte Regelentlohnung nach § 82 Abs 1 IO. Sie vertritt den Standpunkt, die Masseverwalterin wäre nur für die Erhöhung des Kaufanbots um EUR 25.010,00 verdienstlich geworden. Als Bemessungsgrundlage sei der Betrag von EUR 12.505,00 zuzüglich der aus den Anfechtungen erzielten Beträge (EUR 3.101,73), gesamt EUR 15.606,73 heranzuziehen. Zudem hält sie – unter Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels - die Minderungsgründe des § 82c Z 1-Z 4 IO im Zusammenhang mit der Regel- und der Fortführungsentlohnung für gegeben.

A. Zur Bemessungsgrundlage für die Regelentlohnung :

1. Gemäß § 82 Abs 2 IO ist Bemessungsgrundlage für die Regelentlohnung der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Insolvenzverwalter verdient gemacht hat. Die Regelentlohnung soll primär durch den Umfang der Mühewaltung und die damit verbundene Verantwortung bestimmt sein. „Verwertungserlös“ ist daher so zu definieren, dass er in einem Zusammenhang mit der vom Insolvenzverwalter geschuldeten und abgegoltenen Tätigkeit steht (ErläutRV 1589 BlgNR 20. GP 12 [IVEG]; Konecny/Riel , Entlohnung im Insolvenzverfahren Rz 91 f; Reisch in Koller/Lovrek/Spitzer, § 82 IO Rz 5; OLG Innsbruck 1 R 94/01k).

2.1. Die Verwaltung und Verwertung des Massevermögens ist allein Aufgabe des Masseverwalters (§ 114 Abs 1 IO). Jedoch bedarf es in den in § 117 IO aufgezählten Fällen für die Wirksamkeit der vom Masseverwalter abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zusätzlich im Außenverhältnis der Genehmigung des Insolvenzgerichts und sofern ein solcher bestellt ist, auch des Gläubigerausschusses. Zu den nach § 117 IO genehmigungspflichtigen Geschäften zählt die freiwillige Veräußerung einer Liegenschaft nach § 117 Abs 1 Z 3 IO. Die beabsichtigte Veräußerung ist durch den Masseverwalter öffentlich bekannt zu machen, insbesondere durch Aufnahme in die Ediktsdatei für 14 Tage (§ 117 Abs 2 IO).

Bei der Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerungshandlungen des Masseverwalters ist deren Gesetzmäßigkeit sowie deren Zweckmäßigkeit zu prüfen. Es ist dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, aber auch des Schuldners Rechnung zu tragen (Mohr IO 11 § 117 E 43f). Zweck der besonderen Genehmigungserfordernisse und der Veröffentlichungspflicht ist der Schutz vor einer Verschleuderung von zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerten ( Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht 4 § 117 KO Rz 1ff).

2.2. Diesen Grundsätzen folgend, sind die Einwände der Schuldnerin nicht berechtigt. Auch der Zeitpunkt, zu dem die Masseverwalterin Kenntnis vom Tod der Mutter der Schuldnerin erlangt hat, ist irrelevant. Unabhängig vom Vorliegen eines der Schuldnerin und ihrem Bruder gegenüber abgegebenen Kaufanbots für die gesamte Liegenschaft von EUR 300.000,00, hatte die Masseverwalterin die zu veräußernde Liegenschaft(shälfte) im Wege der Bekanntmachung in der Ediktsdatei zum Kauf anzubieten. Es war ihre Aufgabe, das vorliegende Anbot zu hinterfragen und zugunsten der Insolvenzgläubiger, aber auch der Schuldnerin das beste Kaufanbot für die Liegenschaft zu ermitteln. Dies gelang ihr auch. Nachdem sich mehrere Kaufinteressenten gemeldet und Besichtigungen stattgefunden hatten, lag ihr ein Kaufanbot vor, welches das von der Schuldnerin beigebrachte um EUR 25.000,00 überstieg.

2.3. Es steht daher fest, dass die Verwertungsbemühungen der Masseverwalterin im Kausalzusammenhang mit der durch die Regelentlohnung abzugeltenden Aufgabe der Masseverwalterin stehen, die Liegenschaft zu veräußern. Ihre Verdienstlichkeit bezieht sich dabei auf den gesamten Kaufpreis für den Hälfteanteil.

2.4. Die Bestimmung der Regelentlohnung auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 165.606,73 (Anfechtung Republik Österreich EUR 1.500,08, Anfechtung SVS EUR 1.601,65, Verkauf ½ Liegenschaft EUR 162.505,00) erweist sich aus den dargelegten Gründen als nicht korrekturbedürftig.

B. Zu den Minderungsgründen :

1. Die Schuldnerin meint, die Vorverhandlungen, welche zum Abschluss des Kaufvertrags geführt hätten, wären ausschließlich von ihr und ihrem Bruder geführt worden. Der Erfolg der Veräußerung gehe damit nicht auf die Tätigkeit der Masseverwalterin zurück. Der Minderungsgrund des § 82 c Z 4 IO läge vor, wiewohl die Feststellungsgrundlage für die rechtliche Beurteilung noch nicht ausreiche und Feststellungen zum ausschließlichen Führen der Vorverhandlungen durch die Schuldnerin und ihren Bruder zu treffen wären.

2. Der Gesetzgeber hat in den §§ 82, 82a IO eine Regelentlohnung vorgesehen, die seiner Ansicht nach in etwa 80 % der Fälle eine unmittelbar angemessene Entlohnung ergeben. In jenen Ausnahmefällen, in denen die Regelentlohnung und die vom Insolvenzverwalter geleisteten Tätigkeiten in einem Missverhältnis stehen, kann die Entlohnung erhöht oder vermindert werden. Die Kriterien für eine Anpassung werden in §§ 82b, 82c IO aufgestellt ( Reisch in Koller/Lovrek/Spitzer, §§ 82b, 82c IO Rz ; ErläutRV 1589 BlgNR 20. GP 12 [IVEG]). Das Insolvenzgericht hat die Entlohnung so weit zu erhöhen oder zu vermindern, dass zwischen der Entlohnung und den vom Insolvenzverwalter geleisteten Tätigkeiten ein angemessenes Verhältnis besteht ( Konecny/Riel , Entlohnung im Insolvenzverfahren RZ 227f; Chalupsky/Duursma-Kepplinger in Buchegger 4 III §§ 82b, 82c KO Rz 26).

Nach § 82c IO vermindert sich die Regelentlohnung nach den §§ 82 und 82a IO, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf 1. die Einfachheit des Verfahrens, 2. die geringe Anzahl von Arbeitnehmern, 3. die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter auf bestehende Strukturen des Unternehmens des Schuldners zurückgreifen konnte oder 4. die Tatsache, dass der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Schuldners oder Dritter.

2.1 Die in § 82c Z4 IO geforderten Voraussetzungen für eine Minderung der Regelentlohnung liegen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Liegenschaft nicht vor. Maßgeblich ist nicht, ob der Masseverwalter am Erfolg überhaupt nicht mitgewirkt hat, sondern, ob der Erfolg in unüblichem Ausmaß auf den Schuldner oder Dritte zurückzuführen ist. Eine bloße Kooperation des Schuldners stellt (wie bei § 82c Z 3 IO) keinen Minderungsgrund dar. Wie von der Schuldnerin vorgetragen, ist eine Verminderung der Entlohnung gerechtfertigt, wenn die gesamten Vorverhandlungen für den Abschluss des Kaufvertrages vom Schuldner oder einem Dritten geführt werden (vgl Reisch in Koller/Lovrek/Spitzer 2 § 82c Rz 36). Hat aber - wie hier - die Masseverwalterin wesentliche Schritte gesetzt, in dem sie das Kaufanbot prüft, durch Einholung weiterer Anbote mit der Marktlage vergleicht und letztlich einen Kaufinteressenten findet, dessen Anbot deutlich über demjenigen liegt, das die Schuldnerin und ihr Bruder erlangen konnten, bleibt es bei der Regelentlohnung. Soweit das Erstgericht Feststellungen zu den Tätigkeiten der Masseverwalterin bei Veräußerung der Liegenschaft getroffen hat, ist die Feststellungsgrundlage auch nicht mangelhaft (RIS Justiz RS0053317 [T 1], RS0043320 [T 18], RS0043480 [T 15]).

2.2. Die von der Schuldnerin in Verbindung mit der Fortführungsentlohnung vorgetragenen Minderungsgründe des § 82c Z 2 und 3 IO (geringe Anzahl der Arbeitnehmer, Rückgriffsmöglichkeit auf bestehende Strukturen) liegen ebenso nicht vor. Wie bereits ausgeführt, kommt eine Abweichung von der Regelentlohnung nur bei außergewöhnlichen Umständen in Frage. Solche hat die Rekurswerberin nicht dargetan. Weder eine geringe Anzahl von Arbeitnehmern noch eine „bestehende Unternehmensstruktur“ rechtfertigen für sich eine Minderung der Entlohnung (vgl dazu Reisch in Koller/Lovrek/Spitzer 2 § 82c Rz 30ff). Die Masseverwalterin verzeichnet für ihre Tätigkeit bei der Fortführung des Einzelunternehmens der Schuldnerin für die ersten drei Monate 13 Stunden pro Monat und für den Zeitraum danach bis 23. Februar 2024 jewiels 4 Stunden pro Monat zu je EUR 100,00. Dieser Aufwand ist durchaus plausibel. Die vom Erstgericht vorgenommene Gesamtbeurteilung ist nicht zu beanstanden.

2.3. Zuletzt ist auch die Bemessungsgrundlage nicht „übermäßig groß“. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zur Abwicklungstätigkeit der Masseverwalterin (vgl dazu Reisch in Koller/Lovrek/Spitzer 2 § 82c Rz 38; Konecny/Riel , Entlohnung im Insolvenzverfahren RZ 226). Dem Rekurs der Schuldnerin bleibt der Erfolg versagt.

Nach § 252 IO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig.

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